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Übersicht: schriftliches Urteil

Ausfertigung
Nachstehendes Urteil ist bzgl. R. Sch. rechtskräftig seit dem 26. März 2004.

KAMMERGERICHT
Im Namen des Volkes

(1)2 StE 11/00 (4/00)
In der Strafsache gegen

  1. Sabine E.,
    geboren ...,
    wohnhaft in ...,
  2. Harald G. ,
    geboren am ...,
    wohnhaft in ...,
  3. Matthias B. ,
    geboren am ...,
    wohnhaft in ...,
  4. Axel H. ,
    geboren am ...,
    wohnhaft in ...,
  5. Rudolf Sch.,
    geboren ...,
    wohnhaft in ...,

wegen Bildung terroristischer Vereinigungen u.a.

hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin aufgrund der vom 17. Mai 2001 bis zum 18. März 2004 durchgeführten Hauptverhandlung,
an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Kammergericht Hennig als Vorsitzende,
Richter am Kammergericht Alban,
Richter am Kammergericht Genthe,
Richter am Kammergericht Lechner,
Richter am Kammergericht Hanschke
als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Homann,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Bruns,
Staatsanwalt Mägerle,
Staatsanwalt Wallenta,
Oberstaatsanwalt Junker,
Staatsanwalt Dr. Hornick,
Staatsanwältin Rieger
als Vertreter des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof,

Rechtsanwalt Becker,
Rechtsanwalt Eisenberg,
Rechtsanwalt Conen,
Rechtsanwalt Tzschoppe,
Rechtsanwalt Springborn,
Rechtsanwalt von Schirach,
Rechtsanwältin Kossack,
Rechtsanwältin Kolb,
Rechtsanwältin Zecher,
Rechtsanwalt Lenz
als Verteidiger der Angeklagten E.,

Rechtsanwältin Studzinsky,
Rechtsanwältin Würdinger,
Rechtsanwalt Spangenberg,
Rechtsanwältin Nienhaus,
Rechtsanwältin Weyers,
Rechtsanwältin Sturm,
Rechtsanwältin Götz,
Rechtsanwalt Siegfried,
Rechtsanwältin Wessel,
Rechtsanwältin Schlecht,
Rechtsanwältin Hermanns
als Verteidiger des Angeklagten G.,

Rechtsanwältin Lunnebach,
Rechtsanwalt Kaleck,
Rechtsanwalt Ratzmann,
Rechtsanwalt PiegeIer,
Rechtsanwalt Hilbrans,
Rechtsanwältin Heiland
als Verteidiger des Angeklagten B.,

Rechtsanwalt Graf von Schlieffen,
Rechtsanwalt Geimecke,
Rechtsanwältin Schneider,
Rechtsanwalt Stula,
Rechtsanwalt Bobisch,
Rechtsanwalt Möllmann,
Rechtsanwalt Manshardt
als Verteidiger des Angeklagten H.,

Rechtsanwalt Euler,
Rechtsanwalt Dr. König,
Rechtsanwalt Ernesti,
Rechtsanwältin Dr. Hofmann,
Rechtsanwältin Siefritz
als Verteidiger des Angeklagten Sch.,
Justizangestellte Lehmann,
Justizangestellte Biene,
Justizangestellte Knebel,
Justizangestellte Alliger
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

in der Sitzung am 18. März 2004 für Recht erkannt:

Es werden verurteilt

der Angeklagte B.
wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in zwei Fällen
zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren und drei Monaten,

die Angeklagten Sch. und E. jeweils
wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren und neun Monaten,

der Angeklagte H.
wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in zwei Fällen
zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und zehn Monaten

und der Angeklagte G.
wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und wegen Mitgliedschaft
in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und mit Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe
entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 3 SprengG
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewandte Vorschriften:
Angeklagter B.:
§§ 129a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 (a.F.), 311 Abs. 1 (a.F.), 25 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 StGB;
Angeklagten Sch. und E. :
§§ 129a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 (a.F.), 311 Abs. 1 (a.F.), 25 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 StGB;
Angeklagter H. :
§§ 129a Abs. 1 Nr. 3 (a.F.), 311 Abs. 1 (a.F.), 25 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 StGB;
Angeklagter G. :
§§ 129a Abs. 1 Nr. 3 (a.F.), 311 Abs. 1 und Abs. 2 (a.F.), 25 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 2 StGB, 40 Abs. 1 Nr. 4, 27 Abs. 1 Nr. 3 Spreng.G (a.F.)

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