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Übersicht: schriftliches Urteil

A. Feststellungen zu den Personen

1) Angeklagte E.

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Die Angeklagten E. und Sch. kennen sich seit mindestens 1978. In diesem Jahr gerieten sie in den Verdacht, Mitglieder der "Revolutionären Zellen" zu sein, und wurden daher von der Polizei beobachtet. Sie bemerkten die Observation, "tauchten" im August 1978 unter und begaben sich zunächst ins Ausland. Nach einiger Zeit kehrten sie nach Deutschland zurück und lebten hier unangemeldet.
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Im April 2000 heirateten die Angeklagten E. und Sch. in der Haft.
Die Angeklagte ist in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 13. Dezember 1999 -2 BGs 277/99- am 19. Dezember 1999 vorläufig festgenommen worden. Der Haftbefehl ist durch den des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 20. Dezember 1999 -1 BGs 300/99- ersetzt worden. Bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 18. Januar 2002 hat sich die Angeklagte in Untersuchungshaft befunden.

2) Angeklagter G.

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Der Angeklagte ist in der vorliegenden Sache aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 13. Dezember 1999 -1 BGs 280/99- am 19. Dezember 1999 vorläufig festgenommen worden. Der Haftbefehl ist durch den des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1999 -1 BGs 255/00 ersetzt worden. Der Angeklagte hat sich seitdem in Untersuchungshaft befunden. Durch Beschluß des Senats vom 6. Mai 2002 ist der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt und der Angeklagte am 7. Mai 2002 aus der Haft entlassen worden.

3) Angeklagter B.

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Der Angeklagte hat sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2000 -1 BGs 83/00- vom 19. April 2000 bis zum 12. Februar 2002 in Untersuchungshaft befunden. Er ist durch Beschluß des Senats vom 11. Februar 2002 vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont und am 12. Februar 2002 aus der Haft entlassen worden.

4) Angeklagter H.

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Der Angeklagte ist in der vorliegenden Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Dezember 1999 am 19. Dezember 1999 vorläufig festgenommen worden und hat sich seitdem in Untersuchungshaft befunden. Der Haftbefehl ist durch den des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 20. Dezember 1999 -1 BGs 45/00- und dieser durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters vom 4. Februar 2000 ersetzt worden. Der Angeklagte hat sich bis zur Aussetzung des Vollzuges des Haftbefehls am 28. Februar 2002 durch den Senat in Untersuchungshaft befunden.

5) Angeklagter Sch.

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Wie bei den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten E. bereits ausgeführt, gerieten sie und der Angeklagte Sch. in den Verdacht, Mitglied der Revolutionären Zellen zu sein. Beide konnten sich im August 1978 aus der polizeilichen Observation absetzen. Fortan lebten sie in der Illegalität, zunächst im Ausland, später in Deutschland.
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Am 13. Oktober 1999 ist der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 1999 in dem sog. Opec- Verfahren festgenommen worden. in dem ihm Beihilfe zum Mord in drei Fällen und zum versuchten Mord zur Last gelegt worden ist. und hat sich für jenes Verfahren bis zu seinem - rechtskräftigen - Freispruch durch das Landgericht Frankfurt am Main am 15. Februar 2001 in Untersuchungshaft befunden. Von diesem Tage an ist in der vorliegenden Sache der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 1999 -1 BGs 284/99- vollzogen worden. Nach - aus prozessualen Gründen erfolgter - Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens am 28. Februar 2001 durch den 2. Strafsenat des Kammergerichts und der Aufhebung des Haftbefehls ist der Angeklagte am selben Tag aus der Haft entlassen worden. Auf die sofortige Beschwerde der Bundesanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof am 30. März 2001 das Hauptverfahren eröffnet und den Haftbefehl in Kraft gesetzt. Aufgrund dessen ist der Angeklagte noch am selben Tage festgenommen worden und hat sich bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 18. Januar 2002 in Untersuchungshaft befunden.

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