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Übersicht: schriftliches
Urteil
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10) Der Zeuge Mousli hat bekundet, die Schußwaffenattentate
auf Hollenberg und Dr. Korbmacher seien in ihrer Gruppe und nach
den Angaben von ,,Jon" und ,,Judith" auch in der Gruppe
des "Heiner" kontrovers diskutiert worden. Er, "Sebastian"
und "Sigi" sowie in der anderen Gruppe "Toni",
so die Mitteilung von "Jon" und "Judith", hätten
sich gegen Schüsse auf Menschen gewandt. Bei dem Anschlag auf
Dr. Korbmacher sei in diesem Zusammenhang auch über die Frage
diskutiert worden, wer das Recht zu richten habe. Demgegenüber
hat der Angeklagte Sch. Meinungsverschiedenheiten abgestritten und
behauptet, alle Mitglieder seien dafür gewesen; als KampfsportIer
sei Tarek Mousli durchaus gewaltbereit gewesen.
Auch wenn der Zeuge Mousli, was er einräumte, an Demonstrationen
teilgenommen hatte und es dort zu körperlichen Auseinandersetzungen
von Demonstranten mit der Polizei gekommen war, spricht dies nicht
dafür, daß der Zeuge Schüsse auf Menschen befürwortete.
Die RZ wollten eine populistische Guerilla sein und sich von den
menschenverachtenden Aktionen der "RAF" absetzen. Die
zahlreichen von den RZ bundesweit verübten Brand- und Sprengstoffanschläge
auf Gebäude und Einrichtungen zeigen, daß Angriffe gegen
Menschen - wenngleich teilweise gebilligt - keineswegs zur Linie
der RZ gehörten und eher Relikte aus früheren Zeiten waren,
denen "Jon", "Judith" und "Heiner"
näher gestanden haben dürften als der 11 bis 17 Jahre
jüngere Zeuge Mousli. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage
spricht auch, daß sich die Berliner RZ in dem Bekennerschreiben
zu dem Anschlag auf Dr. Korbmacher mit gewalttätigen Aktionen
gegen Menschen befaßten, die Schüsse auf ihn begründeten
und rechtfertigten und sodann die Frage des politischen Mordes erörterten
und diesen ablehnten. Das bedeutet, daß man sich, anders als
von dem Angeklagten Sch. behauptet, doch mit diesen Fragen befaßte,
sie für diskussionswürdig und erörterungsbedürftig
hielt. Es kommt hinzu. daß der Zeuge Mousli seine Ablehnung
glaubhaft damit begründet hat, als Kind bei seinen Besuchen
im Libanon von den abschreckenden Gewalttätigkeiten in den
Lagern der Palästinenser tief beeindruckt und deshalb gegen
Schüsse auf Menschen gewesen zu sein. Daß er sich dennoch
an den Schußwaffenattentaten, wie festgestellt, beteiligte.
steht dem nicht entgegen. Denn er stand hinter den Zielen der RZ,
mißbilligte .jedoch nur das Mittel der direkten Gewalt gegen
Menschen. Im übrigen haben die Zeuginnen T. und H., frühere
Freundinnen des Zeugen, übereinstimmend bekundet, ihn nie als
gewalttätig erlebt zu haben. Es mag sein, daß der Zeuge
Mousli, wie von dem Angeklagten Sch. behauptet, den libanesischen
Bürgerkrieg nicht miterlebt hatte, weil dieser 1974 ausgebrochen
und er seitdem nicht mehr im Libanon war. Der Zeuge hat aber auch
nicht angegeben, die von ihm beklagten Gewalttätigkeiten seien
während des Krieges geschehen, vielmehr bereits davor, als
er noch ein Kind war.
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