www.freilassung.de
Zurück zur Startseite  

Übersicht

Aktuelle Meldung
Meldungen
Berichte
Vorschau
Hintergrund

 

Mailingliste
Mail
Suche

Übersicht: schriftliches Urteil

III. Einlassungen

1) Der Angeklagte Sch. hat sich, nachdem der Zeuge Mousli zu den Tatvorwürfen vernommen worden war und die Angeklagten im wesentlichen so, wie festgestellt, belastet hatte, und eine Vielzahl von Zeugen zu den Anschlägen gehört worden waren, im Rahmen einer Verfahrensabsprache durch seinen Verteidiger in einer schriftlich abgefaßten Erklärung zu seiner Person und zu der der Angeklagten E. eingelassen. Zu den Mitangeklagten und Lothar E. hat er sich ausdrücklich nicht äußern wollen.

Er und die Angeklagte E., mit der er damals befreundet gewesen sei, seien im August 1978 ins Ausland gegangen, weil sie observiert worden seien. Seit 1978 hätten sie keine Verbindungen zum Frankfurter Raum gehabt. In den Jahren 1986 bis 1987 sei er in Berlin wieder "politisch aktiv" geworden. Sie seien an der Flüchtlingskampagne der RZ interessiert gewesen. Er sei 1986 zweimal in Berlin gewesen, um eine Wohnung zu finden, und die Angeklagte E. einmal; diese sei Anfang 1987 nachgekommen. Tarek Mousli sei vor ihnen Mitglied der RZ gewesen und nach ihnen ausgestiegen. Sie hätten mit ihm keine Eingangsgespräche geführt: Gerd Albartus habe er, Sch., seit 1976 nicht mehr gesehen. Albartus habe in dem Ruf gestanden, ständig observiert zu werden. Er, Sch., habe in Berlin allein den Decknamen "Jon", die Angeklagte E. den Decknamen "Judith" geführt; eine Umbenennung habe es nicht gegeben. Sie seien mit Tarek Mousli nicht in einer Gruppe gewesen; man könne allenfalls von der Gruppe der "Legalen" und ihnen, den "Illegalen", sprechen. In den RZ habe es egalitäre Strukturen gegeben. Deshalb habe er anderen keine Aufgaben zugewiesen und habe auch keine überregionalen Kontakte unterhalten. Die Gruppen seien vielmehr autonom gewesen. Warum Tarek Mousli Leute als Mitglieder angegeben habe. die keine gewesen seien, und andere dafür herausgelassen habe, sei ihm ein Rätsel. Sie hätten sich zu klandestiner Arbeit nicht in Kneipen und Cafes der TU getroffen.

a) Zu dem Anschlag auf Harald Hollenberg hat sich der Angeklagte Sch. dahin eingelassen, bei seinem zweiten Berlinbesuch hätten sie über den Chef der Ausländerpolizei Hollenberg, den sie für den Verbrennungstod von sechs Menschen in Abschiebehaft verantwortlich gemacht hätten, diskutiert. Alle seien sich einig gewesen, ihm in die Knie zu schießen. Eine Frau habe die Schützin sein sollen, dies sei aber nicht die Angeklagte E. gewesen, die zu dieser Zeit noch gar nicht in Berlin gewesen sei. Um jede Eskalation zu vermeiden, habe eine zweite Person Hollenberg in Schach halten sollen. Tarek Mousli habe diesen und seine Wohngegend ausgekundschaftet. Die Tat sei so. wie von Hollenberg beobachtet, ausgeführt worden. Die Frau habe ihm mit einer Pistole mit aufgesetztem Schalldämpfer in die Beine geschossen und er, Sch., habe ihn mit einer Pistole in Schach gehalten, aber nicht geschossen. Dann seien sie zu dem zuvor gekauften und in der Nähe geparkten Fluchtfahrzeug gelaufen, hätten das Klappfahrrad verstaut und seien weggefahren. Später sei das Fahrzeug in Brand gesetzt worden. Er. Sch., habe den Brandsatz gebaut. Es seien keine Funkgeräte im Einsatz gewesen, Tarek Mousli habe auch nicht mit einem Scanner am S- Bahnhof- Zehlendorf gestanden; er habe sich bei seiner Arbeitsstelle aufhalten wollen, um ein Alibi zu haben, falls er beim Auskundschaften jemandem aufgefallen sei. Sie hätten sich wohl noch am Tattag in einer Wohnung getroffen. Tarek Mousli sei begeistert gewesen und habe vor allem der Frau gratuliert.

Später hat der der Angeklagte Sch. als Schützin die Zeugin Barbara W. benannt und sich zu deren Aussage ergänzend eingelassen.

b) Zu dem Anschlag auf die ZSA hat der Angeklagte Sch. angegeben, dieser sei ein Projekt des Tarek Mousli gewesen. Gegen dessen Vorschlag seien Bedenken erhoben worden. da seine Information, dort stehe ein zentraler Computer, nicht überprüfbar gewesen sei. Für den Sprengsatz, den Tarek Mousli an der ZSA abgelegt habe, habe er, Mousli. einen neuen Zündmechanismus entwickelt. Seine präzise Schilderung der Konstruktion des Sprengsatzes beweise, daß er ihn selbst gebaut haben müsse. An der nächtlichen Aktion an einem nicht bewachten Tatort und menschenleerer Gegend hätten nicht sieben Leute teilnehmen müssen. Auf Bitten des Tarek Mousli habe er, Sch., sich bereit erklärt, auf der anderen Seite des angrenzenden Kanals zu sichern. Tarek Mousli habe wochenlang alles ausgekundschaftet. Eine Woche zuvor hätten sie die Funkgeräte auf ihre Brauchbarkeit getestet und den Zeitablauf festgelegt. Ihm, Sch.. sei es darum gegangen, die letzte U- Bahn zu erreichen. Tarek Mousli habe das Bekennerschreiben verfaßt, nicht die Angeklagte E..

c) Der Angeklagte Sch. hat seine Beteiligung an dem Anschlag auf Dr. Korbmacher eingeräumt und behauptet, die Tat sei nicht umstritten gewesen. Die Angeklagte E. habe sich an den vorbereitenden Diskussionen beteiligt. Tarek Mousli habe das Motorrad, das aus Nordrhein-Westfalen gewesen sei, gefahren und er, Sch., die Schüsse mit der Waffe, die bei dem Anschlag auf Hollenberg verwendet worden sei, abgeben wollen. Sie hätten beide Probefahrten unternommen. Nicht Tarek Mousli, sondern er, Sch., sei an dem Diebstahl des Fluchtfahrzeugs beteiligt gewesen. Der Anschlag sei so, wie von Dr. Korbmacher geschildert, verlaufen. Tarek Mousli habe das Motorrad gefahren und er, Sch., habe auf die Unterschenkel von Dr. Korbmacher geschossen. Sie seien dann zum Fluchtauto gefahren. Später habe er nach dem Verlassen des Fahrzeugs die Zeitschaltuhr des von ihm gebastelten Brandsatzes in Gang gesetzt. Danach müsse Tarek Mousli seinen Helm so auf die Abdeckung des Drehweckers gelegt haben, daß er stehen geblieben sei. Die Angeklagte E. habe die Selbstbezichtigungserklärung alleine geschrieben. Weder der Anschlag noch die Erklärung dazu seien von einem angeblich überregionalen Gremium geplant bzw. entworfen worden; vielmehr seien die Gruppen autonom gewesen. Andere Gruppen hätten die Pläne einer Region aus Sicherheitsgründen nicht gekannt.

d) Von einer Lieferung von Sprengstoff nach Berlin und Lagerung im Mehringhof wisse er nichts.

e) Der Anschlag auf Dr. Korbmacher sei für sie, Sch. und E., das Ende der Flüchtlingskampagne und das Ende ihrer Arbeit in den RZ gewesen, Sie hätten schon seit längerer Zeit das Gefühl gehabt, daß die RZ politisch wie praktisch in der Luft gehangen hätten. Die Verankerung in einem sozialrevolutionären Milieu sei seit langem nicht mehr gegeben gewesen, weil dieses Milieu zusehends ausgetrocknet gewesen sei, und von einer kulturrevolutionären Bewegung habe im Grunde schon seit Mitte der 70er Jahre nicht mehr die Rede sein können. Sie seien der Meinung gewesen, man könne nicht gut als Zuspitzung einer gesellschaftlichen Bewegung agieren, die ihre Substanz verloren habe und seit langem nicht mehr virulent gewesen sei. Die Flüchtlingskampagne sei insofern eine Ausnahme gewesen, als sie nicht ein sozialrevolutionäres Projekt im eigentlichen Sinne darstellte, sondern vielmehr eine klassische Verteidigungs- und Schutzlinie für verfolgte und bedrohte Menschen aufzubauen versuchte, die sich selbst nicht hätten helfen können. Sie sei eine Bemühung um praktische Solidarität und schützende Parteinahme gewesen. Deshalb hätten sie an der Flüchtlingskampagne mitarbeiten wollen. Die Flüchtlingskampagne sei eine Ausnahme gewesen, mit ihrem Ende seien die Gründe für eine weitere Arbeit in den RZ weggefallen. Die Angeklagte E. habe 1987 einen später unter dem Titel "Was ist das Patriarchat?" veröffentlichten Text mit dem Titel: "Das Spiel ist aus. Anmerkungen zur Geschlechtsdifferenz." geschrieben. Es sei kein Papier des bewaffneten Kampfes, sondern eines über dessen Ende gewesen; sie hätten es als Auflösungserklärung interpretiert. Anfang 1988 hätten sie mit mehreren legalen Leuten einen philosophisch- literarischen Arbeitskreis gegründet, um sich neue geistige Grundlagen zu erwerben.

Nachdem die Verteidigung des Angeklagten B. die Frage des strafbefreienden Rücktritts angesprochen hatte, hat der Angeklagte Sch. in einer weiteren Einlassung angegeben, die Lage der RZ hätten sie selbstverständlich mit den weiteren Mitgliedern der RZ diskutiert und ihnen erklärt, für weitere Aktionen der RZ gäbe es weder Anlaß noch Legitimation, die Arbeit müsse daher eingestellt werden. Das hätten sie für alle Beteiligten erkennbar umgesetzt, und sie hätten diese aufgefordert, dieselben Konsequenzen zu ziehen.

weiter

Suche     Mail
http://www.freilassung.de/prozess/urteil/ciii.htm