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Übersicht: schriftliches
Urteil
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9) Verbleib des Sprengstoffs der Berliner RZ
Die Berliner RZ verfügten noch im März 1995 über
den Rest des ihnen überlassenen, aus dem Einbruchsdiebstahl
in Salzhemmendorf stammenden Sprengstoffs Gelamon 40, als sich der
Angeklagte G. erneut an den Zeugen Mousli wandte, der sich bei seinem
Austritt aus der RZ bereit erklärt hatte, der Vereinigung "strukturell"
zur Verfügung zu stehen. Der Angeklagte bat den Zeugen, den
Sprengstoff für kurze Zeit zu lagern. Der Zeuge, der damals
mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin T., in Berlin- Hohenschönhausen,
Schönhauser Allee 46 a, wohnte und der er bereits 1994 davon
berichtet hatte, daß er einst einer nicht legalen Organisation
angehört habe, lehnte dies zunächst ab, erklärte
sich aber auf Drängen des Angeklagten G. schließlich
dazu bereit. Er vereinbarte mit ihm, den Sprengstoff in seinem Keller
zu deponieren. Der Zeuge traf sich mit dem Angeklagten und übergab
ihm seine Schlüssel, mit denen er in das Haus und seinen Keller
gelangen konnte, und wies ihn an, die Schlüssel sodann in seinen
Briefkasten zu legen.
Der Angeklagte G. brachte Ende März 1995 eine Tasche in den
Keller des Zeugen. Darin lagen zwei original verpackte Pakete des
aus dem Diebstahl in Salzhemmendorf stammenden Gelamon 40 zu je
5 kg und eine Zündschnur; die Pakete waren zusätzlich
in blauen Müllsäcken verpackt. Es handelte sich um den
gesamten den Berliner RZ zu dieser Zeit noch zur Verfügung
stehenden Rest des Sprengstoffs. Als der Zeuge Mousli wenig später
die Schlüssel in seinem Briefkasten vorfand, wußte er,
daß der Angeklagte G. den Sprengstoff in seinen Keller gebracht
hatte. Er schaute dort nach und fand die Tasche vor.
In der Nacht vom 27. zum 28. März 1995 waren die Zeugen Slawinski
und Weber auf Diebestour. Sie gelangten zum Keller des Zeugen Mousli
und brachen das Schloß auf. Sie durchsuchten den Raum nach
mitnehmenswerten Gegenständen, entdeckten in der Tasche die
Sprengstoffpakete und entwendeten eines und die Zündschnur.
Als der Zeuge Mousli kurze Zeit später von dem Einbruch in
seinem Keller erfuhr, geriet er aus Sorge vor der Entdeckung des
noch vorhandenen Sprengstoffs und seines früheren strafbaren
Tuns in helle Aufregung. Er wollte das Paket wieder loswerden, rief
deshalb den Angeklagten G. an und forderte ihn auf, den restlichen
Sprengstoff abzuholen. Dieser lehnte das mit dem Hinweis darauf
ab, daß er, der Zeuge Mousli, "die Bullen an den Hacken"
habe. Der Zeuge verpackte daraufhin das Sprengstoffpaket in einem
neuen blauen Müllsack und umwickelte es mit Klebeband. Anschließend
schaffte er das Paket aus dem Keller und verstaute es in seinem
Fahrzeug. Er fuhr zunächst zum Sportstudio "Snoops"
und überlegte, was er damit machen solle. Im Laufe des Tages
rief er die Zeugin T. sehr aufgeregt zweimal an und erkundigte sich,
ob jemand geklingelt habe, ob jemand da sei. Am Abend warf er das
Sprengstoffpaket in den Seegraben in Berlin- Buch. Als er nach Hause
zurückkehrte, berichtete er der Zeugin, daß in ihrem
Keller Sprengstoff gelagert gewesen, von dem ein Teil gestohlen
worden sei. Den Rest habe er weggebracht. Auf ihre Vorhaltungen
erklärte er, daß er für die Organisation, in der
er früher gewesen sei, kleinere Dienste, wie die Lagerung des
Sprengstoffs, machen müsse, und offenbarte im Laufe der Zeit
einiges von seinem früheren strafbaren Tun.
Nach dem Diebstahl erzählte der Zeuge Slawinski seinem Onkel
von dem Sprengstoff und überließ ihm 1 1/2 Stangen Gelamon
40. Dieser alarmierte am 6. April 1995 die Polizei und übergab
ihr diesen Sprengstoff. Aufgrund seiner Information, daß sein
Neffe im Besitz weiteren Sprengstoffs sei, suchten die Beamten auch
dessen Wohnung auf, wo sie vom restlichen Sprengstoff 22 Stangen
und ein Stück Zündschnur fanden. Einen Bezug des Gelamon
40 zu den RZ stellte der Zeuge KHK Möller vom Bundeskriminalamt
erst im Jahre 1997 her.
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