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Übersicht: schriftliches Urteil

9) Verbleib des Sprengstoffs der Berliner RZ

Die Berliner RZ verfügten noch im März 1995 über den Rest des ihnen überlassenen, aus dem Einbruchsdiebstahl in Salzhemmendorf stammenden Sprengstoffs Gelamon 40, als sich der Angeklagte G. erneut an den Zeugen Mousli wandte, der sich bei seinem Austritt aus der RZ bereit erklärt hatte, der Vereinigung "strukturell" zur Verfügung zu stehen. Der Angeklagte bat den Zeugen, den Sprengstoff für kurze Zeit zu lagern. Der Zeuge, der damals mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin T., in Berlin- Hohenschönhausen, Schönhauser Allee 46 a, wohnte und der er bereits 1994 davon berichtet hatte, daß er einst einer nicht legalen Organisation angehört habe, lehnte dies zunächst ab, erklärte sich aber auf Drängen des Angeklagten G. schließlich dazu bereit. Er vereinbarte mit ihm, den Sprengstoff in seinem Keller zu deponieren. Der Zeuge traf sich mit dem Angeklagten und übergab ihm seine Schlüssel, mit denen er in das Haus und seinen Keller gelangen konnte, und wies ihn an, die Schlüssel sodann in seinen Briefkasten zu legen.

Der Angeklagte G. brachte Ende März 1995 eine Tasche in den Keller des Zeugen. Darin lagen zwei original verpackte Pakete des aus dem Diebstahl in Salzhemmendorf stammenden Gelamon 40 zu je 5 kg und eine Zündschnur; die Pakete waren zusätzlich in blauen Müllsäcken verpackt. Es handelte sich um den gesamten den Berliner RZ zu dieser Zeit noch zur Verfügung stehenden Rest des Sprengstoffs. Als der Zeuge Mousli wenig später die Schlüssel in seinem Briefkasten vorfand, wußte er, daß der Angeklagte G. den Sprengstoff in seinen Keller gebracht hatte. Er schaute dort nach und fand die Tasche vor.

In der Nacht vom 27. zum 28. März 1995 waren die Zeugen Slawinski und Weber auf Diebestour. Sie gelangten zum Keller des Zeugen Mousli und brachen das Schloß auf. Sie durchsuchten den Raum nach mitnehmenswerten Gegenständen, entdeckten in der Tasche die Sprengstoffpakete und entwendeten eines und die Zündschnur.

Als der Zeuge Mousli kurze Zeit später von dem Einbruch in seinem Keller erfuhr, geriet er aus Sorge vor der Entdeckung des noch vorhandenen Sprengstoffs und seines früheren strafbaren Tuns in helle Aufregung. Er wollte das Paket wieder loswerden, rief deshalb den Angeklagten G. an und forderte ihn auf, den restlichen Sprengstoff abzuholen. Dieser lehnte das mit dem Hinweis darauf ab, daß er, der Zeuge Mousli, "die Bullen an den Hacken" habe. Der Zeuge verpackte daraufhin das Sprengstoffpaket in einem neuen blauen Müllsack und umwickelte es mit Klebeband. Anschließend schaffte er das Paket aus dem Keller und verstaute es in seinem Fahrzeug. Er fuhr zunächst zum Sportstudio "Snoops" und überlegte, was er damit machen solle. Im Laufe des Tages rief er die Zeugin T. sehr aufgeregt zweimal an und erkundigte sich, ob jemand geklingelt habe, ob jemand da sei. Am Abend warf er das Sprengstoffpaket in den Seegraben in Berlin- Buch. Als er nach Hause zurückkehrte, berichtete er der Zeugin, daß in ihrem Keller Sprengstoff gelagert gewesen, von dem ein Teil gestohlen worden sei. Den Rest habe er weggebracht. Auf ihre Vorhaltungen erklärte er, daß er für die Organisation, in der er früher gewesen sei, kleinere Dienste, wie die Lagerung des Sprengstoffs, machen müsse, und offenbarte im Laufe der Zeit einiges von seinem früheren strafbaren Tun.

Nach dem Diebstahl erzählte der Zeuge Slawinski seinem Onkel von dem Sprengstoff und überließ ihm 1 1/2 Stangen Gelamon 40. Dieser alarmierte am 6. April 1995 die Polizei und übergab ihr diesen Sprengstoff. Aufgrund seiner Information, daß sein Neffe im Besitz weiteren Sprengstoffs sei, suchten die Beamten auch dessen Wohnung auf, wo sie vom restlichen Sprengstoff 22 Stangen und ein Stück Zündschnur fanden. Einen Bezug des Gelamon 40 zu den RZ stellte der Zeuge KHK Möller vom Bundeskriminalamt erst im Jahre 1997 her.

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