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Datum:
17.05.2001
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VerfasserIn:
Harald Glöde
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Im Verlauf der Gespräche bzw. Vernehmungen hat sich
zwischen BKA, BAW und Kronzeuge ein Verhältnis hergestellt, das sich
durchaus als eine Art von Schicksalsgemeinschaft charakterisieren
lässt. Dadurch, dass BKA und BAW sich schon relativ frühzeitig
auf den Aufbau TMs als Kronzeugen festgelegt und ihre Ermittlungsstrategie
darauf ausgerichtet hatten, konnten sie ab einem gewissen Zeitpunkt davon
nicht mehr abrücken, ohne ihre bis dahin geleistete Arbeit grundlegend
zu gefährden. Aus dieser Logik entsteht für das BKA und die BAW
der Zwang, Widersprüche in den Angaben des Kronzeugen zu
übergehen und zu ignorieren und durch entsprechende Vorhalte ihn vor
allzu offensichtlichen Falschaussagen zu bewahren. Die Konsequenz aus
dieser Schicksalsgemeinschaft ist, dass es zu einer zumindest teilweisen
Interessenübereinstimmung zwischen dem Kronzeugen und den
Strafverfolgungsbehörden kommt, und sich die weiteren
Ermittlungsschritte sich immer stärker aus dem Interesse an der
Aufrechterhaltung dieser Schicksalsgemeinschaft begründen, als dass
sie Prinzipien wie Sachaufklärung oder Wahrheitsfindung folgen
würden.
Dass mit diesem, in den vergangenen 1,5 Jahren aufgebauten
und trainierten Kronzeugen kein faires Verfahren im Sinne des
Rechtsstaatsprinzips mehr möglich ist, hat Rechtsanwalt Kaleck in
seinem Antrag auf Einstellung des Verfahrens am 29.3. schon sehr
ausführlich dargelegt. An dieser Tatsache ändert sich auch
nichts, wenn die BAW nicht müde wird zu betonen, dass alles streng im
Rahmen des Gesetzes abgelaufen sei. Wie gestaltbar und flexibel dieser
gesetzliche Rahmen für die BAW ist, lässt sich auch am Beispiel
dieses Verfahrens wieder zeigen, z.B. daran, dass der eine schon mit dem
Tag seiner Verhaftung die Einsicht in die Ermittlungsakten erhält,
während die anderen ca. ein Jahr darauf warten müssen, um dann
auch noch mit unvollständigen Akten abgespeist zu werden. Und sollte
dieser gesetzlich vorgegebene Gestaltungsspielraum zur Erreichung der
selbstgesetzten Ziele der BAW einmal nicht ausreichen, so kommt die alte
Handlungsmaxime der ehemaligen BKA- bzw. BAW-Chefs Herold und Buback zur
Anwendung, nämlich "Leute wie wir finden immer einen
Weg".
Welche Machtfülle und Missbrauchsmöglichkeiten
ihnen dann zur Verfügung stehen, hat ja nicht zuletzt Oberstaatsanwalt
Homann in dem Verfahren gegen Monika Haas deutlich unter Beweis gestellt.
Dass die BAW dabei nicht mit einer ernsthaften Kontrolle und
Überprüfung ihrer Tätigkeit durch angeblich unabhängige
Gerichte rechnen muss, belegen die jeweiligen Entscheidungen des
zuständigen Ermittlungsrichters bzw. des 3. Strafsenats des BGH.
Für das Vorgehen in dem aktuellen Ermittlungsverfahren und die
wechselnden Maßnahmen in Bezug auf TM fand sich immer ein
Ermittlungsrichter, der die gerade gewünschten Anträge
unterschrieben hat. Dass auch der 3. Strafsenat des BGH nicht an eine
ernsthafte Überprüfung des Vorgehens der
Strafverfolgungsbehörden denkt, hat er diesem mal wieder während
der mündlichen Urteilsverkündung im Monika Haas-Verfahren
mitgeteilt, als der Vorsitzende gesagt hat, dass "die Bekämpfung
des internationalen Terrorismus die Ausschöpfung aller vorhandenen
Beweismittel erfordert". Sehr viel deutlicher kann man von
höchstrichterlicher Seite den Strafverfolgungsbehörden keinen
Freibrief ausstellen für die Beschaffung von Beweismitteln auf
illegalem Wege und für die Benutzung von Beweismitteln, die eigentlich
dem gesetzlichen Verwertungsverbot unterliegen.
Bislang habe ich mich fast ausschließlich mit den
Manipulationen des BKA im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens
beschäftigt. Diese Vorgehenswiese wäre aber nicht möglich
gewesen ohne die Zustimmung und die Unterstützung durch die
zuständigen Staatsanwälte der BAW. Letztendlich tragen diese die
gesetzliche Verantwortung für das Ermittlungsverfahren und sollen in
der Regel die Ermittlungen leiten. Eine aktiv steuernde Rolle der BAW wird
aus den uns überlassenen Ermittlungsakten nicht erkennbar, aber
spätestens im Zuge der Anklageerhebung muss sie die eingeschlagene
Linie der Manipulation und Steuerung des Verfahrens übernehmen und
weiterführen.
In der Geschichte der 129a-Verfahren hat die BAW darin ein
erhebliches Maß an Erfahrung sammeln können und ein routiniertes
Zusammenwirken mit den wenigen zuständigen Gerichten entwickelt. Ich
will mich jetzt nicht an den zahlreichen Beispielen hierfür aufhalten,
sondern mich auf einige Manipulationsmaßnahmen konzentrieren, die
bislang in diesem Verfahren für mich erkennbar sind.
- Als erstes gehört dazu die vollkommen
ungerechtfertigte lange Hinauszögerung der Akteneinsicht für die
Beschuldigten. Dies kann nur den Hintergrund gehabt haben, dem BKA und dem
Kronzeugen Zeit und Ruhe zu lassen, um die gewünschten Aussagen
einstudieren und Widersprüche darin möglichst beseitigen zu
können. In dieser Logik liegt auch, dass die Verteidiger der
Beschuldigten nie die Möglichkeit bekommen haben, den Gesprächen
und Vernehmungen beizuwohnen, wie es mindestens bei richterlichen
Vernehmungen zwingend vorgeschrieben ist.
- Mit der von der BAW durchgeführten
"Neusortierung" der uns überlassenen Ermittlungsakten wird
das Nachvollziehen des Ermittlungsverlaufs nahezu unmöglich gemacht.
Damit kann sich niemand der weiteren Prozessbeteiligten einen richtigen
Überblick über das Verfahren verschaffen - außer der BAW.
Nach der Auskunft von Homann entspricht "die Strukturierung der
Ermittlungsakte nach Themen, Personen und Sachzusammenhängen
(entspricht) der seit Jahrzehnten geübten und in zahlreichen
Großverfahren bewährten Praxis der BAW". Dass bei dieser
Neuordnung das Verschwinden einzelner Aktenteile sehr viel leichter
möglich ist und nur bei aufwendigstem Aktenstudium auffällt, ist
dabei sicherlich eher beabsichtigtes Ziel als zufällige
Nebenerscheinung. So ist es auch kein Zufall, dass die diversen
Anträge auf die Aushändigung offensichtlich fehlender Aktenteile
von der BAW nur sehr zögerlich und zum Teil bis heute auch gar nicht
bearbeitet worden sind.
Dass darüber hinaus das Verschwindenlassen von
Aktenteilen als Mittel der Aktenmanipulation zum Repertoire der BAW
gehört, ist auch in diesem Verfahren wieder einmal festzustellen. So
sind aus der eigentlich schon längst abgeschlossenen Verfahrensakte
Slawinski, das ist derjenige, der imMärz 1995 denSprengstoff aus dem
Keller vonTM gstohlen haben soll, nachträglich zwei Blatt entfernt
worden.
Dass die BAW trotz entsprechender Anträge der
Verteidigung keinerlei Bemühen zeigt, diese entnommenen Seiten
herbeizuschaffen, sondern nur mit Ausflüchten antwortet, ist für
mich ein ganz deutliches Indiz dafür, dass diese Seiten ganz gezielt
und mit Duldung der BAW entfernt worden sind. Die oben schon erwähnte
Schicksalsgemeinschaft der BAW mit dem Kronzeugen und der mit der Dauer des
Verfahrens steigende Erfolgsdruck, der auf der BAW lastet, führt in
einer ganzen Reihe von Punkten dazu, dass bisherige Ermittlungsergebnisse
des BKA uminterpretiert oder sogar negiert werden müssen, um die
Glaubwürdigkeit des Kronzeugen nicht auch noch dadurch infrage stellen
zu lassen. Von den verschiedenen Beispielen, an denen sich das belegen
lässt, will ich hier nur eines aus der Anklageschrift
herausgreifen.
Nach den Ermittlungen des BKA sollen bei dem Anschlag auf
Hollenberg die Schüsse auf diesen von der weiblichen Täterin
abgegeben worden sein. Dieses Ergebnis stützt sich auf die mehrmaligen
Aussagen von Hollenberg selbst. Da sich TM in seinen Aussagen aber schon
sehr frühzeitig und klar darauf festgelegt hatte, dass bei diesem
Anschlag der männliche Tatbeteiligte geschossen haben soll, musste die
Aussage Hollenbergs entsprechend uminterpretiert werden. In der
Anklageschrift macht die BAW aus der Wahrnehmung und Aussage Hollenbergs
eine auf "Schlussfolgerungen beruhende Tatrekonstruktion", die
entsprechend weniger beweiskräftig sei als die von TM
"schlüssig dargelegte" Behauptung über den
männlichen Täter, die der Kronzeuge allerdings auch nur vom
Hörensagen kennen will.
Hinter dieser Verfahrenssteuerung und -manipulation, für
die es eine ganze Reihe weiterer Beispiele gibt, lässt sich sehr
deutlich der Wille der BAW erkennen, um jeden Preis eine Verurteilung zu
erreichen. Wie sehr auch der 1. Strafsenat in seinen Entscheidungen von dem
gleichen Verurteilungswillen geleitet wird, zeigt sich mal wieder an seinen
jüngsten Beschlüssen, die zu den heute formulierten
Befangenheitsanträgen geführt haben.
Ich würde also über die in dem schon häufiger
erwähnten Antrag von RA Kaleck belegte Feststellung, dass ein faires
Verfahren gar nicht mehr möglich ist, hinausgehen und behaupten, dass
ein faires Verfahren weder vom Gericht noch von der BAW angestrebt
wird.
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Ende
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