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Erklärungen

Datum:
17.05.2001

VerfasserIn:
Harald Glöde

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Im Verlauf der Gespräche bzw. Vernehmungen hat sich zwischen BKA, BAW und Kronzeuge ein Verhältnis hergestellt, das sich durchaus als eine Art von Schicksalsgemeinschaft charakterisieren lässt. Dadurch, dass BKA und BAW sich schon relativ frühzeitig auf den Aufbau TMs als Kronzeugen festgelegt und ihre Ermittlungsstrategie darauf ausgerichtet hatten, konnten sie ab einem gewissen Zeitpunkt davon nicht mehr abrücken, ohne ihre bis dahin geleistete Arbeit grundlegend zu gefährden. Aus dieser Logik entsteht für das BKA und die BAW der Zwang, Widersprüche in den Angaben des Kronzeugen zu übergehen und zu ignorieren und durch entsprechende Vorhalte ihn vor allzu offensichtlichen Falschaussagen zu bewahren. Die Konsequenz aus dieser Schicksalsgemeinschaft ist, dass es zu einer zumindest teilweisen Interessenübereinstimmung zwischen dem Kronzeugen und den Strafverfolgungsbehörden kommt, und sich die weiteren Ermittlungsschritte sich immer stärker aus dem Interesse an der Aufrechterhaltung dieser Schicksalsgemeinschaft begründen, als dass sie Prinzipien wie Sachaufklärung oder Wahrheitsfindung folgen würden.

Dass mit diesem, in den vergangenen 1,5 Jahren aufgebauten und trainierten Kronzeugen kein faires Verfahren im Sinne des Rechtsstaatsprinzips mehr möglich ist, hat Rechtsanwalt Kaleck in seinem Antrag auf Einstellung des Verfahrens am 29.3. schon sehr ausführlich dargelegt. An dieser Tatsache ändert sich auch nichts, wenn die BAW nicht müde wird zu betonen, dass alles streng im Rahmen des Gesetzes abgelaufen sei. Wie gestaltbar und flexibel dieser gesetzliche Rahmen für die BAW ist, lässt sich auch am Beispiel dieses Verfahrens wieder zeigen, z.B. daran, dass der eine schon mit dem Tag seiner Verhaftung die Einsicht in die Ermittlungsakten erhält, während die anderen ca. ein Jahr darauf warten müssen, um dann auch noch mit unvollständigen Akten abgespeist zu werden. Und sollte dieser gesetzlich vorgegebene Gestaltungsspielraum zur Erreichung der selbstgesetzten Ziele der BAW einmal nicht ausreichen, so kommt die alte Handlungsmaxime der ehemaligen BKA- bzw. BAW-Chefs Herold und Buback zur Anwendung, nämlich "Leute wie wir finden immer einen Weg".

Welche Machtfülle und Missbrauchsmöglichkeiten ihnen dann zur Verfügung stehen, hat ja nicht zuletzt Oberstaatsanwalt Homann in dem Verfahren gegen Monika Haas deutlich unter Beweis gestellt. Dass die BAW dabei nicht mit einer ernsthaften Kontrolle und Überprüfung ihrer Tätigkeit durch angeblich unabhängige Gerichte rechnen muss, belegen die jeweiligen Entscheidungen des zuständigen Ermittlungsrichters bzw. des 3. Strafsenats des BGH. Für das Vorgehen in dem aktuellen Ermittlungsverfahren und die wechselnden Maßnahmen in Bezug auf TM fand sich immer ein Ermittlungsrichter, der die gerade gewünschten Anträge unterschrieben hat. Dass auch der 3. Strafsenat des BGH nicht an eine ernsthafte Überprüfung des Vorgehens der Strafverfolgungsbehörden denkt, hat er diesem mal wieder während der mündlichen Urteilsverkündung im Monika Haas-Verfahren mitgeteilt, als der Vorsitzende gesagt hat, dass "die Bekämpfung des internationalen Terrorismus die Ausschöpfung aller vorhandenen Beweismittel erfordert". Sehr viel deutlicher kann man von höchstrichterlicher Seite den Strafverfolgungsbehörden keinen Freibrief ausstellen für die Beschaffung von Beweismitteln auf illegalem Wege und für die Benutzung von Beweismitteln, die eigentlich dem gesetzlichen Verwertungsverbot unterliegen.

Bislang habe ich mich fast ausschließlich mit den Manipulationen des BKA im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens beschäftigt. Diese Vorgehenswiese wäre aber nicht möglich gewesen ohne die Zustimmung und die Unterstützung durch die zuständigen Staatsanwälte der BAW. Letztendlich tragen diese die gesetzliche Verantwortung für das Ermittlungsverfahren und sollen in der Regel die Ermittlungen leiten. Eine aktiv steuernde Rolle der BAW wird aus den uns überlassenen Ermittlungsakten nicht erkennbar, aber spätestens im Zuge der Anklageerhebung muss sie die eingeschlagene Linie der Manipulation und Steuerung des Verfahrens übernehmen und weiterführen.

In der Geschichte der 129a-Verfahren hat die BAW darin ein erhebliches Maß an Erfahrung sammeln können und ein routiniertes Zusammenwirken mit den wenigen zuständigen Gerichten entwickelt. Ich will mich jetzt nicht an den zahlreichen Beispielen hierfür aufhalten, sondern mich auf einige Manipulationsmaßnahmen konzentrieren, die bislang in diesem Verfahren für mich erkennbar sind.

- Als erstes gehört dazu die vollkommen ungerechtfertigte lange Hinauszögerung der Akteneinsicht für die Beschuldigten. Dies kann nur den Hintergrund gehabt haben, dem BKA und dem Kronzeugen Zeit und Ruhe zu lassen, um die gewünschten Aussagen einstudieren und Widersprüche darin möglichst beseitigen zu können. In dieser Logik liegt auch, dass die Verteidiger der Beschuldigten nie die Möglichkeit bekommen haben, den Gesprächen und Vernehmungen beizuwohnen, wie es mindestens bei richterlichen Vernehmungen zwingend vorgeschrieben ist.

- Mit der von der BAW durchgeführten "Neusortierung" der uns überlassenen Ermittlungsakten wird das Nachvollziehen des Ermittlungsverlaufs nahezu unmöglich gemacht. Damit kann sich niemand der weiteren Prozessbeteiligten einen richtigen Überblick über das Verfahren verschaffen - außer der BAW. Nach der Auskunft von Homann entspricht "die Strukturierung der Ermittlungsakte nach Themen, Personen und Sachzusammenhängen (entspricht) der seit Jahrzehnten geübten und in zahlreichen Großverfahren bewährten Praxis der BAW". Dass bei dieser Neuordnung das Verschwinden einzelner Aktenteile sehr viel leichter möglich ist und nur bei aufwendigstem Aktenstudium auffällt, ist dabei sicherlich eher beabsichtigtes Ziel als zufällige Nebenerscheinung. So ist es auch kein Zufall, dass die diversen Anträge auf die Aushändigung offensichtlich fehlender Aktenteile von der BAW nur sehr zögerlich und zum Teil bis heute auch gar nicht bearbeitet worden sind.

Dass darüber hinaus das Verschwindenlassen von Aktenteilen als Mittel der Aktenmanipulation zum Repertoire der BAW gehört, ist auch in diesem Verfahren wieder einmal festzustellen. So sind aus der eigentlich schon längst abgeschlossenen Verfahrensakte Slawinski, das ist derjenige, der imMärz 1995 denSprengstoff aus dem Keller vonTM gstohlen haben soll, nachträglich zwei Blatt entfernt worden.

Dass die BAW trotz entsprechender Anträge der Verteidigung keinerlei Bemühen zeigt, diese entnommenen Seiten herbeizuschaffen, sondern nur mit Ausflüchten antwortet, ist für mich ein ganz deutliches Indiz dafür, dass diese Seiten ganz gezielt und mit Duldung der BAW entfernt worden sind. Die oben schon erwähnte Schicksalsgemeinschaft der BAW mit dem Kronzeugen und der mit der Dauer des Verfahrens steigende Erfolgsdruck, der auf der BAW lastet, führt in einer ganzen Reihe von Punkten dazu, dass bisherige Ermittlungsergebnisse des BKA uminterpretiert oder sogar negiert werden müssen, um die Glaubwürdigkeit des Kronzeugen nicht auch noch dadurch infrage stellen zu lassen. Von den verschiedenen Beispielen, an denen sich das belegen lässt, will ich hier nur eines aus der Anklageschrift herausgreifen.

Nach den Ermittlungen des BKA sollen bei dem Anschlag auf Hollenberg die Schüsse auf diesen von der weiblichen Täterin abgegeben worden sein. Dieses Ergebnis stützt sich auf die mehrmaligen Aussagen von Hollenberg selbst. Da sich TM in seinen Aussagen aber schon sehr frühzeitig und klar darauf festgelegt hatte, dass bei diesem Anschlag der männliche Tatbeteiligte geschossen haben soll, musste die Aussage Hollenbergs entsprechend uminterpretiert werden. In der Anklageschrift macht die BAW aus der Wahrnehmung und Aussage Hollenbergs eine auf "Schlussfolgerungen beruhende Tatrekonstruktion", die entsprechend weniger beweiskräftig sei als die von TM "schlüssig dargelegte" Behauptung über den männlichen Täter, die der Kronzeuge allerdings auch nur vom Hörensagen kennen will.

Hinter dieser Verfahrenssteuerung und -manipulation, für die es eine ganze Reihe weiterer Beispiele gibt, lässt sich sehr deutlich der Wille der BAW erkennen, um jeden Preis eine Verurteilung zu erreichen. Wie sehr auch der 1. Strafsenat in seinen Entscheidungen von dem gleichen Verurteilungswillen geleitet wird, zeigt sich mal wieder an seinen jüngsten Beschlüssen, die zu den heute formulierten Befangenheitsanträgen geführt haben.

Ich würde also über die in dem schon häufiger erwähnten Antrag von RA Kaleck belegte Feststellung, dass ein faires Verfahren gar nicht mehr möglich ist, hinausgehen und behaupten, dass ein faires Verfahren weder vom Gericht noch von der BAW angestrebt wird.

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Ende

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