Urteil des Bundesverfassungsgerichtes
vom 21. August 2000
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Werner R., Hagen,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Anne Mayer,
Kurt-Schumacher-Platz 9, Bochum -
gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. August
2000 - 5/17 Os 59/00 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli
2000 - 5/17 Qs 59/00 -
u n d Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Sommer,
Broß
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl 1 5.
1473) am
21. August 2000 einstimmig beschlossen:
1. Die Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli
2000 und vom 9. August 2000
- 5/17 Qs 59/00 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht
aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1
des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Frankfurt am Main
zurückverwiesen.
2. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Haft zur Erzwingung
des Zeugnisses gemäß § 70 Abs. 2 StPO gegen den
Beschwerdeführer.
1. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main führt ein
Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten Gauger und Suder wegen
des Verdachts der Beteiligung an Sprengstoff- und Brandanschlägen
der terroristischen Vereinigung "RZ". Am 16. Januar 2000 wurde
Gauger in Paris festgenommen.4 Dabei war dieser im Besitz eines
schweizerischen Reisepasses und eines Presseausweises, die beide auf den
Namen des Beschwerdeführers ausgestellt waren. In einer Wohnung des
Beschuldigten Gauger wurde ein Zettel mit Personaldaten der Eltern und
der Geschwister des Beschwerdeführers gefunden.. Deshalb ging das in
die Ermittlungen eingeschaltete Bundeskriminalamt in einem Aktenvermerk vom
7. März 2000 auch von der Möglichkeit aus, dass der
Beschwerdeführer die Ausweise und Personaldaten dem Beschuldigten
überlassen habe. Am 17. Januar 2000 fand eine Durchsuchung der
Wohnung des Beschwerdeführers gemäß § 103 StPO
statt. Am 17. und 18. Januar 2000 wurde der Beschwerdeführer von
Beamten des Bundeskriminalamtes als Zeuge vernommen. Gegenstand der
Vernehmung waren die Fragen der Erlangung des schweizerischen Reisepasses
und dessen Besitzübergang auf Gauger sowie Kontakte des
Beschwerdeführers zur "linken Szene" und zu den
terroristischen Vereinigungen "RAF" und "RZ" Der
Beschwerdeführer gab dabei Auskunft über die an ihn
gerichteten Fragen. Nach anwaltlicher Beratung lehnte er es danach
aber ab, zu einer weiteren polizeilichen Vernehmung zu erscheinen, die
der Klärung von Detailfragen zum gleichen Themenkomplex dienen sollte.
Am 10. März 2000 fand deshalb eine staatsanwaltschaftliche
Vernehmung statt. Der Beschwerdeführer wurde dabei zur Erlangung und
zum Verbleib seines schweizerischen Reisepasses befragt und
verweigerte die Auskunft. Deshalb verhängte die Staatsanwaltschaft ein
Qrdnungsgeld in Höhe von 1.000 DM gegen ihn. Sein Antrag auf
gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos. Das Landgericht bestätigte
die Verhängung des Ordnungsgeldes mit dem nicht näher
begründeten Hinweis, das Vorbringen des Beschwerdeführers treffe
nicht zu. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin die Anordnung
der Haft zur Erzwingung des Zeugnisses.
2. Der Ermittlungsrichter lehnte diesen Antrag ab. Der
Beschwerdeführer habe das Zeugnis nicht ohne gesetzlichen Grund
verweigert. Es bestehe bereits vor seiner weiteren Aussage der Verdacht,
dass er den schweizerischen Reisepass und den Presseausweis sowie die
Personaldaten seiner Angehörigen dem Beschuldigten Gauger
überlassen habe, um diesen vor Strafverfolgung zu schützen. Dies
ergebe sich auch aus dem Vermerk des Bundeskriminalamtes. Daher stehe
dem Beschwerdeführer zumindest ein Auskunftsverweigerungsrecht
zu, wenn er nicht bereits Beschuldigter sei und als solcher ein
Aussageverweigerungsrecht habe. Ein Auskunftsverweigerungsrecht als
verdächtiger Zeuge sei allenfalls zur Frage zweifelhaft, wann er den
schweizerischen Personalausweis erlangt habe. Insoweit habe der
Beschwerdeführer aber nach anwaltlicher Beratung jedenfalls nicht
schuldhaft zu Unrecht ein Auskunftsverweigerungsrecht in Anspruch genommen.
Im Übrigen sei die Anordnung der Haft zur Erzwingung des Zeugnisses in
Bezug auf diese Frage unverhältnismäßig.
3. Gegen diesen Beschluss wandte sich die Staatsanwaltschaft mit der
Beschwerde. Sie wies auf die vorangegangene Bestätigung des
Ordnungsgeldbescheides durch das Landgericht hin, ferner darauf, dass das
Amtsgericht nur von einem partiellen Auskunftsverweigerungsrecht
ausgehe, das einer Beugehaft- Anordnung nicht entgegenstehe. Von fehlendem
Verschulden des Beschwerdeführers könne nicht ausgegangen werden,
weil dieser durch die Entscheidung über das Ordnungsgeld
11unmissverständlich über die Rechtslage
aufgeklärt worden" sei. Im Blick auf die Schwere des Tatvorwurfes
gegen die Beschuldigten und die Bedeutung der Aussage des
Beschwerdeführers sei die Verhältnismäßigkeit
gewahrt.
a) Das Landgericht hob durch Beschluss vom 4. Juli 2000 die Entscheidung
des Ermittlungsrichters auf und ordnete zur Erzwingung des Zeugnisses
Haft von bis zu sechs Monaten an. Zur Begründung führte es
aus:
Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung als Zeuge am 16.05.2000 vor der
Staatsanwaltschaft ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis verweigert. Selbst
nach erfolgtem Hinweis auf die Folgen des unberechtigten Verweigerns
der Aussage änderte er sein Aussageverhalten nicht. Anhaltspunkte
für ein Aussageverweigerungsrecht gemäß § 55 Stpo sind
nicht ersichtlich.
Sein schuldhaftes Aussageverhalten fordert die festgesetzten
Zwangsmaßnahmen, hinsichtlich deren
Verhältnismäßigkeit keine Zweifel bestehen.
b) Da der Beschwerdeführer vor dieser Beschwerdeentscheidung nicht
angehört worden war, beantragte er unter Hinweis auf Art. 2 GG eine
Entscheidung gemäß § 311a StPO. Das Landgericht beschloss
am 9. August 2000 die Bestätigung seiner Beschwerdeentscheidung ohne
weitere Begründung.
II.
1. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Entscheidungen des
Landgerichts in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2 und 103
Abs. 1 GG verletzt. Der Sache nach habe der Verdacht einer Verbindung
zu dem Beschuldigten Gauger und einer Unterstützungshandlung
für diesen bestanden. Dann aber sei er zur Auskunftsverweigerung als
verdächtiger Zeuge oder aber zur Aussageverweigerung als
Beschuldigter berechtigt. Die Anwendung von Beugemitteln zur
Herbeiführung einer Aussage verletze sein Recht, sich nicht selbst
belasten zu müssen. Die Klärung von Detailfragen zu den
Punkten, zu denen er bereits am 17. und
18. Januar 2000 ausgesagt habe, mit Zwangsmitteln durchsetzen zu wollen,
sei auch unverhältnismäßig. Dadurch, dass er über das
Verfahren nach § 70 Abs. 2 StPO nicht informiert worden sei, sei sein
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Dieser Anspruch
sei ferner dadurch verletzt worden, dass die angegriffenen
Entscheidungen nicht auf sein Vorbringen eingegangen seien.
2. Die hessische Landesregierung hatte Gelegenheit zur
Stellungnahme.
III.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil
dies zur Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt
ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) . Die
Verfassungsbeschwerde ist mit ihrer Rüge, die angegriffenen
Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main verletzten den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, zulässig und
- in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer
begründenden Weise - auch offensichtlich begründet; die
für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§
93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) -
1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer
in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und aus Art. 104 Abs. 1
Satz 1 GG.
Nach diesen Verfassungsnormen ist die persönliche Bewegungsfreiheit
besonders abgesichert (vgl. BVerfGE 65, 317 <322 f.>; 70, 297 <307
f.>) . Diese Wertentscheidung garantiert die Einhaltung eines
fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens und verpflichtet die nach Art. 104
Abs. 2 Satz 1 GG zur Entscheidung über eine Freiheitsentziehung
berufenen Gerichte, dem Freiheitsgrundrecht auf allen Verfahrensstufen
angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 70, 297 <308>). Dieser
verfassungsrechtliche Maßstab ist auch im Verfahren gemäß
§ 70 Abs. 2 StPO zu beachten (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1998 - 2 BvR 510/96
-NJW 1999, 5. 779 f.)
Danach muss das zur Entscheidung berufene Gericht sich mit den
Voraussetzungen der Haft auseinander setzen und seine Entscheidung
begründen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn das über die
Haftfrage entscheidende Gericht die einzige fachgerichtliche Instanz ist
(vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV
1999, 5. 162 f.) . Erhöht sind die Begründungsanforderungen auch
dann, wenn - wie hier - im Rahmen eines zweigliedrigen Instanzenzuges
eine vorangegangene richterliche Entscheidung sich gegen das Vorliegen
der Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung ausgesprochen
hatte. In einem solchen Fall darf die dem Betroffenen günstige
Entscheidung der ersten Instanz nicht ohne Begründung zu dessen
Nachteil abgeändert werden. Zu beachten ist schließlich,
dass die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ohne vorherige
Anhörung des Betroffenen zu der staatsanwaltschaftlichen Beschwerde
erging, so dass der Beschwerdeführer auf ein Nachverfahren
gemäß § 311a StPO angewiesen war. Auch dies
erhöht die Begründungsanforderungen an die Beschwerdeentscheidung
und führt dazu, dass auch die Entscheidung im Nachverfahren nicht
ohne Begründung ergehen durfte. Dem werden die angegriffenen
Entscheidungen nicht gerecht.
Die Annahme des Landgerichts in seiner Beschwerdeentscheidung,
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zur
Auskunftsverweigerung berechtigt war, seien nicht ersichtlich, so dass er
gemäß § 70 Abs. 2 StPO einer Freiheitsentziehung
unterworfen werden könne, trifft schon deshalb nicht zu, weil die
hierdurch aufgehobene Entscheidung des Ermittlungsrichters
nachvollziehbare Gründe für die gegenteilige Entscheidung
genannt hatte. Danach stand dem Beschwerdeführer jedenfalls das
Recht zur Auskunftsverweigerung zu, um sich nicht selbst dem Verdacht
einer Straftat aussetzen zu müssen (§§ 55 Abs. 1, 161a Abs.
1 Satz 2 StPO> . Ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen
für eine strafrechtliche Verfolgung liefern zu müssen, ist
unzumutbar (vgl. BVerfGE 56, 37 <49>). Auch das
Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 Abs. 1 StPO ist
Ausfluss dieses allgemeinen Grundsatzes, der für einen Beschuldigten
in den §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 136a Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4, 243
Abs. 4 Satz 1 StPO vorausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 38, 105 <113".
Auch ein Zeuge darf gemäß §§ 69 Abs. 3, 136a Abs. 1
Satz 2 StPO nur mit Zwang zu einer Aussage veranlasst werden, soweit das
Strafverfahrensrecht dies zulässt. Dies ist nur unter den
Voraussetzungen des § 70 StPO möglich. Diese Voraussetzungen
wurden vom Landgericht nicht ausreichend erörtert, obwohl vieles gegen
ihr Vorliegen spricht:
Gingen die Strafverfolgungsbehörden davon aus, dass die
konkrete Möglichkeit besteht, der Beschwerdeführer habe dem
Beschuldigten Gauger seinen Reisepass und seinen Presseausweis
sowie die Personaldaten seiner Angehörigen überlassen, um
diesem die Flucht vor den Strafverfolgungsorganen zu ermöglichen, so
lag die Gefahr einer Selbstbelastung des Beschwerdeführers bei der
Beantwortung von Fragen zu diesem Themenkomplex auf der Hand. Ein
Verdächtiger erlangt dann bereits die Stellung eines Beschuldigten,
wenn die zuständige Strafverfolgungsbehörde Maßnahmen
gegen ihn ergreift, die erkennbar darauf abzielen, gegen ihn wegen einer
Straftat vorzugehen. Will ihn die Staatsanwaltschaft dann aber gleichwohl
zum Verdachtskomplex nur als Zeugen vernehmen, so steht ihm nach der
strafgerichtlichen Rechtsprechung dennoch die
Äußerungsfreiheit nach Maßgabe der §§ 136, l63a
StPO zu, so dass auch bei einer generellen Aussageverweigerung
Maßnahmen nach § 70 StPO nicht angeordnet werden dürfen
(BGH, NJW 1997, 5. 1591 f.) . Selbst wenn aber der
Beschwerdeführer nicht bereits Beschuldigter war, so durfte
jedenfalls das Recht, gemäß § 55 Abs. 1 StPO die Auskunft
zu verweigern, von Verfassungs wegen nicht ohne weiteres verneint werden.
Dieses Recht besteht schon dann, wenn eine mögliche Antwort die Gefahr
der Verfolgung auslösen würde. Dies gilt hier auch für die
Fragen zu den Hintergründen der Besitzerlangung Gaugers an den
genannten Ausweisen und Unterlagen, denen indizielle
Beweisbedeutung zukommen kann.
Zu Recht hat der Ermittlungsrichter schließlich hilfsweise
geprüft, ob die Anordnung der Haft im Blick auf die bereits
vorliegenden Angaben des Beschwerdeführers zur Erzwingung der
Antwort auf diese Fragen zu Randaspekten noch
verhältnismäßig sein kann. § 70 Abs. 2 StPO gebietet
nicht stets die Anordnung der Haft zur Erzwingung des Zeugnisses, sondern
verlangt eine Ermessensentscheidung des zuständigen Richters, die
auch die Beweisbedeutung der Fragen, deren Beantwortung erzwungen
werden soll, zu berücksichtigen hat (vgl. Eisenberg, Beweisrecht der
StPO, 3. Aufl., Rn. 1105a m.w.N.>.
Mit alledem setzt sich das Landgericht in der angegriffenen
Beschwerdeentscheidung nicht auseinander. Es hat damit bei der ihm
obliegenden Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer strafgerichtliche
Verfolgung droht, den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Freiheit
von Zwang zur Selbstbezichtigung und mittelbar hierdurch auch die Bedeutung
und Tragweite der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2, 104 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt -
Der Fehler wurde im Nachverfahren gemäß § 311a StPO
nicht geheilt, weil die hierzu ergangene Entscheidung des Landgerichts
keine Begründung enthält. Deshalb wird auch diese Entscheidung
den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.
2. Auf die übrigen gerügten Verfassungsverstöße ist
nicht mehr einzugehen, weil die darauf gestützte Verfassungsbeschwerde
keinen weiter gehenden Erfolg haben könnte.
3. Mit dieser Entscheidung über die Hauptsache wird der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. BVerfGE 7, 99
<109>; 34, 293 <307>). Die Auslagenentscheidung beruht auf
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach Sommer Broß
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