free rappa (27.11.2001)
Der letzte Rundbrief (genau vor einem Jahr) endete mit dem Satz:
Es ist zu befürchten, dass die Angelegenheit damit nicht
zu Ende sein wird, StA Rath hat scheinbar aus der Abfuhr beim Bundesverfassungsgericht
nichts gelernt.
Zumindest der zweite Teil des Satzes hat sich nicht bewahrheitet.
StA Rath hat über ein Jahr gebraucht seine Beschwerde gegen
den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt zurückzunehmen. Diese
Beschwerde hatte das Ziel Beugehaft für Werner R. durchzusetzen.
Dies erfuhren wir diese Woche wieder auf einem Umweg, dieses Mal
über den Petitionsausschuss des Wiesbadener Landtages. Hier
hatte Werner R.s Anwältin eine Petition eingebracht mit dem
Ziel der Klärung von Werner R.s Status nach dem BVG- Urteil
und der Rückgabe der 1000 DM Zwangsgeld.
Weder das Amtsgericht Frankfurt, geschweige denn die Staatsanwaltschaft
scheinen es für nötig zu erachten dem Betroffenen mitzuteilen,
dass damit das Verfahren wegen der Aussageverweigerung von Werner
R. beendet ist.
Die Beugehaft gegen Werner R. ist vom Tisch.
Man würde aber StA Rath überschätzen, wenn man glaubte,
dass er seine Niederlage eingestehen und die Akte schließen
würde. Nachdem er nun fast zwei Jahre durch alle Instanzen
behauptet hatte,dass er keinerlei Verdacht gegen Werner R. hege,
leitete er irgendwann im Oktober 2001 ein
Ermittlungsverfahren wegen Strafvereitelung
gegen ihn ein. Dies bestätigt unsere These, dass es sich von
Anfang an um ein verstecktes Ermittlungsverfahren gehandelt hat.
"Die Form folgt dem Inhalt", wie es eine bekannte Juristin
formulierte.
Was das praktisch in Zeiten der Terrorismushysterie heißt,
wissen wir noch nicht. Von den "normalen" Ermittlungsmethoden
wie Hausdurchsuchung, ZeugInnenvernehmung, Telefonüberwachung
etc. ist jedenfalls schon während Werner R.s Zeugenstatus ausführlich
Gebrauch gemacht worden.
Wir halten Euch weiter auf dem Laufenden.
Freiheit und Glück
Ergaenzung: Mit Datum vom 1.2.2002 teilt Staatsanwalt Rath offiziell
mit, dass er die Beschwerde vom 14.6.2000 gegen den Beschluss des
Amtsgerichtes Frankfurt am Main vom 2.6.2000 zurueckgenommen habe.
Er anerkennt damit dessen Beschluss gegen die Beugehaft.
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