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Übersicht: schriftliches Urteil

7) Darlehensbeschaffung für die RZ

Der Zeuge Mousli hat sich zu Michael W., seinen persönlichen und finanziellen Beziehungen zu diesem und die Kontakte des Angeklagten G. zu ihm, dem Zeugen, sowie dessen Bemühen, ihn zu einer Mitarbeit in den RZ zu gewinnen, und zu den im Zusammenhang mit der Übergabe von 60.000 DM an den Angeklagten stehenden Geschehnisse so, wie festgestellt, geäußert.

Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Senat ist überzeugt, daß der Angeklagte G. gegenüber dem Zeugen über die schlechte finanzielle Situation der RZ klagte, war er doch schon zu Zeiten der Mitgliedschaft des Zeugen in den Berliner RZ als Geldbeschaffer für diese Vereinigung aufgetreten.. Für die Aussage des Zeugen, W. habe über Schwarzgeld verfügt, spricht, daß W. am 4. September 1990 bei der Weberbank die Eröffnung eines auf den Namen der damaligen Ehefrau des Zeugen Mousli gehenden Zeitkontos beantragte, auf dem 20.000 DM eingezahlt wurden. Der Zeuge Mousli hat dies bestätigt und angegeben, seine damalige Ehefrau sei seinerzeit für W. als Strohfrau aufgetreten. Auch die Überweisung von 50.000 DM der Marga B. auf das Konto des Zeugen belegt seine Aussage, von dieser Geld in dieser Höhe erhalten zu haben. Der Zeuge gab auf Fragen bereitwillig und umfassend über seine vielfältigen geschäftlichen Aktivitäten und seine finanzielle Situation in den damaligen Jahren Auskunft. Danach war er an zwei Fitneß- Studios beteiligt, arbeitete für den Karateverband, erteilte Karateunterricht und organisierte Lehrgänge. In einem Studio liefen die Geschäfte schlecht, so daß es zu finanziellen Engpässen kam, infolgedessen er stets die vordringlichsten Schulden beglich, andere Gläubiger hinhielt. Daneben verwaltete oder bewahrte er Schwarzgeld von W. auf und regelte seine Pflege. Bei dieser enormen Belastung, von der auch die Zeugin T. sprach, die im übrigen über die geschäftlichen Angelegenheiten nicht unterrichtet war, lief, wie der Zeuge unumwunden eingeräumt hat, vieles "durcheinander", was zur Folge hatte, daß er in der Hauptverhandlung über seine finanzielle Situation und sein diesbezügliches Gebaren nicht buchhalterisch genau Auskunft erteilen konnte. Sicher war er sich, dem Angeklagten G. 60.000 DM für die RZ übergeben zu haben. Der Senat hält dies und auch die übrigen vorstehenden Angaben für glaubhaft. Der Zeuge gab freimütig Auskunft und war um Mitteilung der Einzelheiten bemüht. Es beeinträchtigt deshalb die Glaubhaftigkeit seiner Aussage im Kernbereich nicht, daß er - nach vielen Jahren - die genaue Zusammensetzung der letztlich dem Angeklagten G. übergebenen 60.000 DM nicht zuverlässig rekonstruieren konnte; eine konkrete Erinnerung daran hatte er schon im Ermittlungsverfahren nicht mehr. Aufschluß über die letztliche Zusammensetzung des Betrages geben jedenfalls Soll und Haben des Kontos nicht, auf die die 50.000 DM eingegangen waren. Denn der Zeuge wickelte nach seinen Bekundungen über dieses Konto, was die Kontobewegungen zweifelsfrei belegen, keineswegs seinen gesamten Geldverkehr ab, sondern notierte die baren Vorgänge in einem - jetzt nicht mehr vorhandenen - Heft. Die 50,000 DM von Marga B. übergab er zwar nicht insgesamt dem Angeklagten, sondern verwendete sie zumindest teilweise für kurze Zeit für andere Zwecke. Gleichwohl überließ er dem Angeklagten G. 60.000 DM. Denn er verfügte über ein eigenes Einkommen und persönlich über weiteres Schwarzgeld des W., so daß ihm ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung standen, die 60.000 DM zu zahlen und das Geld von W. aus eigenen Mitteln wieder zurückzuführen. Es kommt hinzu, daß er den Berliner RZ jahrelang verbunden war und bei seinem Ausscheiden seine Bereitschaft erklärte, sich strukturell für diese Organisation zur Verfügung zu stellen, deren Ideologie und Ziele er noch heute für richtig hält.

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