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Übersicht: schriftliches
Urteil
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7) Darlehensbeschaffung für die RZ
Der Zeuge Mousli hat sich zu Michael W., seinen persönlichen
und finanziellen Beziehungen zu diesem und die Kontakte des Angeklagten
G. zu ihm, dem Zeugen, sowie dessen Bemühen, ihn zu einer Mitarbeit
in den RZ zu gewinnen, und zu den im Zusammenhang mit der Übergabe
von 60.000 DM an den Angeklagten stehenden Geschehnisse so, wie
festgestellt, geäußert.
Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Senat ist überzeugt,
daß der Angeklagte G. gegenüber dem Zeugen über
die schlechte finanzielle Situation der RZ klagte, war er doch schon
zu Zeiten der Mitgliedschaft des Zeugen in den Berliner RZ als Geldbeschaffer
für diese Vereinigung aufgetreten.. Für die Aussage des
Zeugen, W. habe über Schwarzgeld verfügt, spricht, daß
W. am 4. September 1990 bei der Weberbank die Eröffnung eines
auf den Namen der damaligen Ehefrau des Zeugen Mousli gehenden Zeitkontos
beantragte, auf dem 20.000 DM eingezahlt wurden. Der Zeuge Mousli
hat dies bestätigt und angegeben, seine damalige Ehefrau sei
seinerzeit für W. als Strohfrau aufgetreten. Auch die Überweisung
von 50.000 DM der Marga B. auf das Konto des Zeugen belegt seine
Aussage, von dieser Geld in dieser Höhe erhalten zu haben.
Der Zeuge gab auf Fragen bereitwillig und umfassend über seine
vielfältigen geschäftlichen Aktivitäten und seine
finanzielle Situation in den damaligen Jahren Auskunft. Danach war
er an zwei Fitneß- Studios beteiligt, arbeitete für den
Karateverband, erteilte Karateunterricht und organisierte Lehrgänge.
In einem Studio liefen die Geschäfte schlecht, so daß
es zu finanziellen Engpässen kam, infolgedessen er stets die
vordringlichsten Schulden beglich, andere Gläubiger hinhielt.
Daneben verwaltete oder bewahrte er Schwarzgeld von W. auf und regelte
seine Pflege. Bei dieser enormen Belastung, von der auch die Zeugin
T. sprach, die im übrigen über die geschäftlichen
Angelegenheiten nicht unterrichtet war, lief, wie der Zeuge unumwunden
eingeräumt hat, vieles "durcheinander", was zur Folge
hatte, daß er in der Hauptverhandlung über seine finanzielle
Situation und sein diesbezügliches Gebaren nicht buchhalterisch
genau Auskunft erteilen konnte. Sicher war er sich, dem Angeklagten
G. 60.000 DM für die RZ übergeben zu haben. Der Senat
hält dies und auch die übrigen vorstehenden Angaben für
glaubhaft. Der Zeuge gab freimütig Auskunft und war um Mitteilung
der Einzelheiten bemüht. Es beeinträchtigt deshalb die
Glaubhaftigkeit seiner Aussage im Kernbereich nicht, daß er
- nach vielen Jahren - die genaue Zusammensetzung der letztlich
dem Angeklagten G. übergebenen 60.000 DM nicht zuverlässig
rekonstruieren konnte; eine konkrete Erinnerung daran hatte er schon
im Ermittlungsverfahren nicht mehr. Aufschluß über die
letztliche Zusammensetzung des Betrages geben jedenfalls Soll und
Haben des Kontos nicht, auf die die 50.000 DM eingegangen waren.
Denn der Zeuge wickelte nach seinen Bekundungen über dieses
Konto, was die Kontobewegungen zweifelsfrei belegen, keineswegs
seinen gesamten Geldverkehr ab, sondern notierte die baren Vorgänge
in einem - jetzt nicht mehr vorhandenen - Heft. Die 50,000 DM von
Marga B. übergab er zwar nicht insgesamt dem Angeklagten, sondern
verwendete sie zumindest teilweise für kurze Zeit für
andere Zwecke. Gleichwohl überließ er dem Angeklagten
G. 60.000 DM. Denn er verfügte über ein eigenes Einkommen
und persönlich über weiteres Schwarzgeld des W., so daß
ihm ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung standen, die
60.000 DM zu zahlen und das Geld von W. aus eigenen Mitteln wieder
zurückzuführen. Es kommt hinzu, daß er den Berliner
RZ jahrelang verbunden war und bei seinem Ausscheiden seine Bereitschaft
erklärte, sich strukturell für diese Organisation zur
Verfügung zu stellen, deren Ideologie und Ziele er noch heute
für richtig hält.
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