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Übersicht: schriftliches Urteil

3) Schußwaffenattentat auf Dr. Korbmacher

a) Der Zeuge Dr. Korbmacher hat das Attentat auf ihn so, wie festgestellt, geschildert. Der Zeuge Splitt hat bekundet, die Schüsse des Sozius auf den Zeugen beobachtet und sich deshalb das Kennzeichen des Motorrades notiert zu haben. Beide Zeugen haben die Helme tragenden Täter nicht identifizieren können. Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft: sie haben sie sachlich, ruhig und widerspruchsfrei gemacht. Der Zeuge Strunk hat ausgesagt, daß sein Motorrad in Neuss gestohlen worden sei. Dies stimmt mit der Aussage des Zeugen Mousli, das Motorrad sei vom "Pott" und mit der Einlassung des Angeklagten Sch., es sei in Nordrhein-Westfalen gestohlen worden, überein. Der Zeuge Schumacher hat bekundet, er sei aufgrund von Presseberichten über das Attentat auf das Krad in der Schottmüllerstraße aufmerksam geworden, und die Zeuginnen Hartmann und Kühling haben ausgesagt, am Vormittag das Motorrad dort auf dem Gehweg zwischen 10 und 11 Uhr bzw. 10.30 Uhr auf dem Gehweg stehen gesehen zu haben. An der Glaubhaftigkeit der widerspruchsfreien Angaben dieser unbeteiligten Zeugen, die sich noch gut an dieses Ereignis erinnern konnten, bestehen keine Zweifel.

b) Der Angeklagte Sch. hat sich dahin eingelassen, nicht der Zeuge Mousli, sondern er sei an dem Diebstahl des Fluchtfahrzeugs in der Bernhardstraße in Wilmersdorf beteiligt gewesen. Der Senat hält dies nicht für glaubhaft und folgt den Bekundungen des Zeugen, der sich zu dieser Tat und den Beteiligten so, wie festgestellt, geäußert hat. Es ist kein Grund ersichtlich, warum er sich der Begehung einer Straftat - und damit der Vergrößerung seines Tatbeitrages- bezichtigt haben sollte, die er nicht verübte. Die Durchführung der Tat schilderte er überzeugend in allen Einzelheiten und verwickelte sich auch nicht in Widersprüche. Dabei ist es unbeachtlich, daß er den Tatort nicht genau bezeichnen konnte. Abgesehen davon, daß dieser Punkt für den Zeugen Mousli nicht wichtig war und sie sich nach seinen Angaben nur ganz kurze Zeit am Tatort aufhielten und es dunkel war, als der Diebstahl begangen wurde, offenbarte er auch in anderem Zusammenhang, wie bei dem Sprengstoffdepot im Mehringhof und dem Ort, an dem er das Sprengstoffpaket in den Seegraben geworfen hatte, Schwierigkeiten, Örtlichkeiten genau zu bezeichnen. Gegen die Glaubhaftigkeit der in Rede stehenden Einlassung des Angeklagten Sch. spricht ferner, daß er ohne nähere Darstellung der Vorbereitung und Durchführung der Tat und seiner Tatbeiträge lediglich behauptete, am Diebstahl des Pkw's beteiligt gewesen zu sein. Seine Beteiligung an dem Diebstahl ist auch nicht mit der im "Revolutionären Zorn" Nr. 5 geforderten "1000 % Sicherheit" in Einklang zu bringen. Er war ein mit Haftbefehl gesuchter illegal in Berlin Lebender, der auch nach eigenen Angaben um seine Sicherheit sehr besorgt war. Unter diesen Umständen bricht er zur Überzeugung des Senats nicht in aller Öffentlichkeit gemeinsam mit anderen ein Auto auf und entwendet es, um gegebenenfalls bei der Tat gestellt und möglicherweise inhaftiert zu werden, so wie es nach den Feststellungen des Urteils des OLG Düsseldorf Gerd Albartus und Thomas K., die er kannte, bei dem Versuch, ein Fahrzeug zu stehlen, ergangen war.

c) Die Zeugen Dr. Korbmacher und Splitt stützten die Bekundungen des Zeugen Mousli, denen zufolge bei der Tat ein Motorrad benutzt werden und der Sozius auf Dr. Korbmacher schießen sollte. Das bedeutet, daß die Tat so, wie geplant, auch durchgeführt wurde. Schließlich hat auch der Angeklagte Sch. dies eingeräumt und gestanden, auf Dr. Korbmacher geschossen zu haben.

Der Angeklagte hat jedoch behauptet, der Zeuge Mousli habe das Motorrad gelenkt. Dabei machte er sich die Aussage der Zeugin T. zu nutze.

Die Zeugin T., damalige Lebensgefährtin des Zeugen Mousli, hat bekundet, sie habe bei der Polizei zunächst keine Angaben gemacht, weil sie Angst gehabt habe. Die Beamten Trede und Schulzke hätten gesagt, sie würden sie beschützen. Sie habe im Juli 1999 schließlich Mut gefaßt, alles zu sagen, was sie in Erinnerung gehabt habe. Nach ihrer Aussage habe sie sich eine Woche bei Bekannten aufgehalten, sei krankgeschrieben gewesen, weil sie wegen der Aufregung "umgekippt" sei. Weiter hat die Zeugin ausgesagt, Tarek Mousli habe ihr damals aufgeregt berichtet, aus ihrem Keller sei Sprengstoff gestohlen worden. Sie sei außer sich gewesen und habe ihn gefragt, was der im Keller zu suchen habe. Er habe dazu erklärt, er sei in einer Organisation gewesen, für die er kleinere Dienste habe machen müssen, so wie die Aufbewahrung des Sprengstoffs. Im Laute der Zeit habe er ihr erzählt, er sei mal wo drin gewesen, was nicht ganz legal gewesen sei; er habe damit aufgehört, sei ausgestiegen und habe damit nichts mehr zu tun. Er sei ruhendes Mitglied gewesen. Sie hätten auf einen Richter geschossen. Er, Mousli, habe beobachtet, wann er aus dem Haus gegangen und wann er wiedergekommen sei. Zwei Männer auf einem Motorrad - er und ein weiterer - hätten ihm mit Absicht in die Beine geschossen. Er habe geschossen und habe darauf geachtet, daß niemand zu Schaden komme; Außenstehende hätten nicht verletzt werden sollen. Es hätten sich zwei Gruppen gebildet, die eine sei dafür gewesen so weiterzumachen, die andere sei dagegen gewesen. Die Gruppe habe sich geteilt. Im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung hat die Zeugin bekundet, Tarek Mousli habe ihr erzählt, sie hätten auf die Beine gezielt und sodann: er habe auf die Beine gezielt. Wenn er über diese Dinge Einzelheiten erzählt habe, habe sie nicht richtig zugehört und nicht nachgefragt. Sie hätten nicht immer besonders lange darüber geredet: nach und nach sei alles herausgekommen.

Die Zeugin wirkte bei ihrer Vernehmung unsicher, war nicht in der Lage, die Ereignisse im Zusammenhang zu schildern, gab nur zögerlich Antwort auf die gestellten Fragen und räumte ein, sich nicht mehr erinnern zu können, ob Tarek Mousli in diesem Zusammenhang von "sie", "wir" oder "er" gesprochen habe. Fehlverständnis oder eigene Schlußfolgerungen vermochte sie nicht auszuschließen. Daß sich bei der Zeugin aus Bruchstücken eigene Vorstellungen bildeten und sie aufgrund nicht aussagekräftiger Umstände oder Äußerungen nachträglich Schlußfolgerungen zog und diese als Tatsachen wiedergab, belegt unter anderem ihre Aussage zur Kenntnis des Zeugen Mousli vom Bereich des Seegrabens, wie noch auszuführen sein wird (s.u. 8) e) dd)).

Der Zeuge Mousli hat bekundet, nach dem Sprengstoffdiebstahl habe er der Zeugin T. Einzelheiten über die RZ erzählt. Sie stamme aus der ehemaligen DDR und ihr sei das alles fremd gewesen. Zu dem Anschlag auf Dr. Korbmacher habe er ihr berichtet, daß auf einen Richter geschossen worden sei. In diesem Zusammenhang habe er die Flüchtlingskampagne erläutert. Er habe ihr nicht erzählt, selbst auf Dr. Korbmacher geschossen zu haben. Die Zeugin T. müsse damals etwas mißverstanden haben. Er habe gesagt, daß die Schüsse von einem Motorrad aus abgegeben worden seien, er eingebunden. dabei gewesen sei. Daraus werde die Zeugin T. gefolgert haben, daß er geschossen habe. Er habe ihr auch nicht gesagt, führendes Mitglied gewesen zu sein. Er habe sich ihr gegenüber nicht hervortun wollen. Er wisse nicht, wer der Fahrer gewesen sei: er jedenfalls nicht.

Mit Ausnahme der Zeugin T. sprach niemand davon, der Zeuge Mousli habe auf Dr. Korbmacher geschossen, selbst der Angeklagte Sch. nicht. Der Senat glaubt auch nicht, daß der Zeuge Mousli ihr solches berichtete. Wenn sie eigenem Bekunden zufolge ihm nicht richtig zuhörte, war bei der Schilderung eines komplexen Sachverhalts das Entstehen eines falschen Eindrucks und von Mißverständnissen unvermeidbar. In ihrer Aussage: sie haben geschossen, er hat geschossen und sie haben auf die Beine gezielt, er hat auf die Beine gezielt, treten Unsicherheiten zutage; hätte er ihr tatsächlich erzähl, daß er geschossen habe, hätte es für sie nahegelegen, ihn allein als Schützen zu benennen und nicht zunächst mehrere oder zwei Personen.

Der Senat ist überzeugt, daß der Zeuge Mousli das Motorrad nicht fuhr. Auffällig ist allerdings, daß er eine Fülle detaillierten Wissens über die Planung der Tat preisgab, allein nicht wußte, wer das Motorrad fuhr. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht .jedoch. daß er sich selbst in erheblichem Umfang belastete, sich nicht schonte und seine Tatbeteiligungen als Mittäter und nicht als nur untergeordneter Gehilfe rückhaltlos einräumte. Gründe, weshalb er wahrheitswidrig nun gerade bestritten haben sollte, Fahrer des Motorrades gewesen zu sein, sind nicht ersichtlich. Es ist auch in keiner Weise deutlich geworden, daß er diesen Tatbeitrag für besonders verwerflich hielt, und ihn abstritt, um sich in ein besseres Licht zu setzen. Denn er räumte ein, die Tat - wenn auch nach Diskussionen in der Gruppe - mitgetragen zu haben. Es spricht vielmehr für seine Wahrhaftigkeit und Aufrichtigkeit, einzuräumen und trotz intensiver, seine Glaubwürdigkeit anzweifelnder Befragung dabei zu bleiben, daß er nicht weiß, wer das Motorrad fuhr. Denn er hätte zur Abrundung seiner Angaben ohne weiteres bekunden können, "Toni", den er nicht identifizieren konnte, sei der Fahrer gewesen. Er belastete eben andere nicht nach Belieben.

Der Zeuge hat darüber hinaus ausgesagt, "Heiner" habe das Fluchtfahrzeug fahren sollen. Der Senat ist überzeugt, daß der Angeklagte B. ebenso wie bei dem Anschlag auf Hollenberg als einer der führenden Mitglieder der RZ der Fahrer des Fluchtfahrzeugs war, weil er sich nicht auf untergeordnete Tätigkeiten beschränkte, sondern sich so wie der ihm ebenbürtige Angeklagte Sch. unmittelbar an der Ausführung der Tat beteiligen wollte. Bei dieser Sachlage schließt der Senat aus, daß der Zeuge Mousli das Motorrad fuhr. Denn wenn es so gewesen wäre, hätte der Angeklagte B. ihn und den Angeklagten Sch. nach der Tat aufgenommen, so daß der Zeuge bereits zu diesem Zeitpunkt erfahren hätte, daß der ihm von der Montagsrunde der Altlinken im "Ex" bekannte "Matti" "Heiner" war. Das Abschottungsprinzip verbot eine solche Handlungsweise und ist bis zum "Waldspaziergang". bei dem es um die Zukunft der Berliner RZ ging, streng gewahrt worden.

d) Der Zeuge Mousli hat bekundet, "Judith" und "Heiner" sowie "Malte" (Thomas K.) hätten das Bekennerschreiben abgefaßt. Der Inhalt sei in ihrer Gruppe diskutiert worden. "Sigi", "Sebastian" und er hätten gemeint, daß es schwer verständlich sei; es solle für das Volk geschrieben werden, würde aber von ihm nicht verstanden. Die Aussage des Zeugen gewinnt auch dadurch an Glaubhaftigkeit, daß er anschaulich und lebendig von einer Auseinandersetzung berichtete, weil die Angeklagte E. das Bekennerschreiben vor seiner Veröffentlichung eigenmächtig abgeändert habe. Demgegenüber hat der Angeklagte Sch. behauptet, die Angeklagte E. habe es allein gefertigt. Der Senat glaubt dem Zeugen. Die Selbstbezichtigungsschreiben zu den Anschlägen auf Hollenberg und die ZSA wurden ebenfalls von mehreren Personen verfaßt. Da der Angeklagte Sch. sich auch nicht dazu erklärte, warum die Angeklagte E. es allein geschrieben haben soll, drängt sich der Verdacht auf, daß er die Aussage des Zeugen nur aus den mehrfach erörterten taktischen Erwägungen, den Zeugen Mousli als Lügner hinzustellen, bestritten hat.

e) Aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Saternus, dem sich der Senat nach eigener Würdigung angeschlossen hat, steht fest, daß der Geschädigte die in den Feststellungen beschriebenen Verletzungen erlitten hat. Schwere neurologische und Durchblutungsstörungen lagen, so der Sachverständige, nicht vor. Der Zeuge Dr. Korbmacher hat bekundet, daß bleibende Schäden nicht eingetreten seien.

f) Der Zeuge POK Nickel hat bekundet, der Pkw Passat habe längere Zeit in der Ihnestraße gestanden. Am 11. April 1988 habe er den für die Halterin zuständigen Polizeiabschnitt wegen des Pkw's angerufen. Es sei festgestellt worden, daß es sich - wie vom Zeugen Mousli bekundet - bei dem Passat in der Ihnestraße um eine Doublette gehandelt habe: das andere Fahrzeug habe am Erkelenzdamm gestanden. Die PTU habe die Bombe entschärft. Der Zeuge Bethke hat ausgesagt, sie hätten die Meldung erhalten, daß in der Ihnestraße eine Fahrzeugdoublette stehe. Vor Ort habe er den Wagen vorgefunden, dessen Fensterscheiben wohl zur Sauerstoffzufuhr etwas geöffnet gewesen seien. Hinter dem Fahrersitz hätten Kleidungsstücke gelegen. Sie hätten einen Motorradhelm hochgehoben, ein Kabel gesehen und sich daraufhin schnell entfernt. Der Zeuge Löber, nunmehr Dozent für Kriminaltechnik, hat bestätigt, alle Seitenscheiben seien zwei Finger breit geöffnet gewesen. Er habe das Auto geöffnet. Ein Kollege habe einen Motorradhelm hochgehoben und gerufen: "Hilfe, Hilfe, hier tickt was." Daraufhin habe er, Löber, die Drahtverbindung des Sprengbrandsatzes getrennt. Die Zeitschaltuhr sei durch den Helm blockiert gewesen. In dem Fahrzeug sei ein Kanister mit 5 l Benzin gewesen. Bei dem Sprengbrandsatz habe es sich um ein Selbstlaborat gehandelt, bei dem Benzin, Chlorat, Zucker und Öl verwendet worden sei. Die Wirkung eines solchen sei teuflisch; es entstehe eine Flammenwand, die problemlos Menschen einhole; Passanten seien hoch gefährdet gewesen. Die Bekundungen der drei Zeugen sind glaubhaft. Sie waren sicher und widerspruchsfrei und deckten sich in ihren Überschneidungen.

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