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Übersicht: schriftliches Urteil

7) Der Angeklagte Sch. hat behauptet, er sei nicht Rädelsführer gewesen. Der Zeuge Mousli hat ausgesagt, in den RZ hätten zwar offiziell keine Kommandostrukturen bestanden und es seien nach außen alle gleichberechtigt gewesen, tatsächlich hätten aber die älteren Gruppenmitglieder wegen der Dauer ihrer Zugehörigkeit zur RZ und ihrer größeren Erfahrung bestimmenden Einfluß ausgeübt.

Es ist durchaus nachvollziehbar, daß die älteren und erfahrenen Gruppenmitglieder die übrigen dominierten. Bereits das OLG Koblenz hat in dem erwähnten Urteil festgestellt, daß die Gruppenmitglieder eine dominierende Stellung einnahmen, die am längsten Mitglieder der RZ waren und daher das größte Wissen hatten. Der Angeklagte Sch. hatte, wie seine Mitarbeit beim "Revolutionären Zorn" zeigt, bereits in den 70er Jahren in der RZ bestimmenden Einfluß. Die Angeklagte E. als seine langjährige Lebensgefährtin und redegewandte, versierte Theoretikerin, als die sie nach dem Urteil des OLG Koblenz Ende der 70er Jahre bekannt war, hatte zur Überzeugung des Senats auch Erfahrungen gesammelt und Fähigkeiten erworben, die sie von den anderen abhob.

Der Angeklagte B. war zur Überzeugung des Senats ebenfalls Rädelsführer. Bei ihm besteht zwar eine große Wahrscheinlichkeit, daß er bereits vor 1985 langjähriges RZ- Mitglied war, sicher feststellbar ist das aber nicht. In die Position eines hochrangigen Mitglieds kann er auch durch die Bekanntschaft mit "Malte", d.h. Thomas K., gelangt sein, dem, wie bereits erörtert, langjährigen, hochrangigen und einflußreichen RZ- Mitglied vom "Norden". Der Angeklagte B. zeichnete sich jedenfalls durch seine intellektuellen Fähigkeiten, sein Engagement, sein Eintreten für eine harte Linie, seine durch das Studium der Elektrotechnik erworbenen technischen Kenntnisse und die durch seine Tätigkeit beim Ausländeramt der TU erworbenen besonderen, für die Fluchtkampagne der RZ wertvollen Kenntnisse und Erfahrungen aus.

Die führende Stellung dieser drei Angeklagten manifestierte sich nach außen durch die von ihnen aufrecht erhaltene Verbindung der beiden Gruppen, die dabei getroffenen Absprachen über das Vorgehen und die Teilnahme an den Treffen der hochrangigen RZ- Mitglieder, das heißt den "Miez"- Treffen. Der Angeklagte Sch. hat zwar bestritten, daß es solche Treffen gegeben habe. Jedoch ist die dem entgegen stehende Aussage des Zeugen Mousli glaubhaft. Bereits in dem Urteil des OLG Koblenz ist festgestellt worden. daß die langjährigen. dominierenden Gruppenmitglieder die Kontakte zu anderen Gruppen der RZ in Deutschland pflegten, die bis hin zu gemeinsamen Besprechungen dieser Mitglieder der verschiedenen Gruppen reichten. Also gab es schon damals sogenannte "Miez"- Treffen. Für die Zusammenarbeit der verschiedenen Gruppen sprechen auch der Diebstahl des Motorrades in Neuss durch Mitglieder des "Pott" und der Diebstahl des Sprengstoffs in Salzhemmendorf, von dem die Berliner RZ einen Teil erhielten. Daß höherrangige, erfahrene Mitglieder der bundesweit agierenden RZ die gemeinsamen Ziele diskutierten und sich abstimmten, lag im Interesse der Bewegung, ihrer Effektivität und ihres Fortbestandes.

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