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Übersicht: schriftliches
Urteil
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7) Der Angeklagte Sch. hat behauptet, er sei
nicht Rädelsführer gewesen. Der Zeuge Mousli hat ausgesagt,
in den RZ hätten zwar offiziell keine Kommandostrukturen bestanden
und es seien nach außen alle gleichberechtigt gewesen, tatsächlich
hätten aber die älteren Gruppenmitglieder wegen der Dauer
ihrer Zugehörigkeit zur RZ und ihrer größeren Erfahrung
bestimmenden Einfluß ausgeübt.
Es ist durchaus nachvollziehbar, daß die älteren und
erfahrenen Gruppenmitglieder die übrigen dominierten. Bereits
das OLG Koblenz hat in dem erwähnten Urteil festgestellt, daß
die Gruppenmitglieder eine dominierende Stellung einnahmen, die
am längsten Mitglieder der RZ waren und daher das größte
Wissen hatten. Der Angeklagte Sch. hatte, wie seine Mitarbeit beim
"Revolutionären Zorn" zeigt, bereits in den 70er
Jahren in der RZ bestimmenden Einfluß. Die Angeklagte E. als
seine langjährige Lebensgefährtin und redegewandte, versierte
Theoretikerin, als die sie nach dem Urteil des OLG Koblenz Ende
der 70er Jahre bekannt war, hatte zur Überzeugung des Senats
auch Erfahrungen gesammelt und Fähigkeiten erworben, die sie
von den anderen abhob.
Der Angeklagte B. war zur Überzeugung des Senats ebenfalls
Rädelsführer. Bei ihm besteht zwar eine große Wahrscheinlichkeit,
daß er bereits vor 1985 langjähriges RZ- Mitglied war,
sicher feststellbar ist das aber nicht. In die Position eines hochrangigen
Mitglieds kann er auch durch die Bekanntschaft mit "Malte",
d.h. Thomas K., gelangt sein, dem, wie bereits erörtert, langjährigen,
hochrangigen und einflußreichen RZ- Mitglied vom "Norden".
Der Angeklagte B. zeichnete sich jedenfalls durch seine intellektuellen
Fähigkeiten, sein Engagement, sein Eintreten für eine
harte Linie, seine durch das Studium der Elektrotechnik erworbenen
technischen Kenntnisse und die durch seine Tätigkeit beim Ausländeramt
der TU erworbenen besonderen, für die Fluchtkampagne der RZ
wertvollen Kenntnisse und Erfahrungen aus.
Die führende Stellung dieser drei Angeklagten manifestierte
sich nach außen durch die von ihnen aufrecht erhaltene Verbindung
der beiden Gruppen, die dabei getroffenen Absprachen über das
Vorgehen und die Teilnahme an den Treffen der hochrangigen RZ- Mitglieder,
das heißt den "Miez"- Treffen. Der Angeklagte Sch.
hat zwar bestritten, daß es solche Treffen gegeben habe. Jedoch
ist die dem entgegen stehende Aussage des Zeugen Mousli glaubhaft.
Bereits in dem Urteil des OLG Koblenz ist festgestellt worden. daß
die langjährigen. dominierenden Gruppenmitglieder die Kontakte
zu anderen Gruppen der RZ in Deutschland pflegten, die bis hin zu
gemeinsamen Besprechungen dieser Mitglieder der verschiedenen Gruppen
reichten. Also gab es schon damals sogenannte "Miez"-
Treffen. Für die Zusammenarbeit der verschiedenen Gruppen sprechen
auch der Diebstahl des Motorrades in Neuss durch Mitglieder des
"Pott" und der Diebstahl des Sprengstoffs in Salzhemmendorf,
von dem die Berliner RZ einen Teil erhielten. Daß höherrangige,
erfahrene Mitglieder der bundesweit agierenden RZ die gemeinsamen
Ziele diskutierten und sich abstimmten, lag im Interesse der Bewegung,
ihrer Effektivität und ihres Fortbestandes.
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