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TAZ Nr. 2213 Seite 2 vom 21.05.1987 23 Zeilen von Agentur
Gericht: Bei Gesinnungsstraftat Asyl Berlin (dpa) -
Das Bundesverwaltungsgericht in Berlin hat am Dienstag über vier
Verfahren zum Asylrecht von Kurden entschieden, die z.T. neun Jahre lang
Behörden und Gerichte beschäftigt hatten. Danach können
Personen, die von den türkischen Behörden strafrechtlich verfolgt
werden, im Einzelfall Anspruch auf politisches Asyl in der BRD haben. Zwar
hielt der neunte Senat des Gerichts in seinen Urteilsbegründungen am
Dienstag daran fest, daß sich nicht aus jeder politisch motivierten
Straftat ein Asylgrund ableiten lasse. Wenn jedoch von den türkischen
Gerichten wegen bloßer Gespräche mit politisch mißliebigem
Inhalt bestraft würde, ziele dies einzig auf die Gesinnung dieser
Menschen ab, sagte der Vorsitzende des Senats, Günter Korbmacher. Das
sei dann eine allein politisch motivierte Verfolgung, wie das Grundgesetz
sie für den Asylrechtsanspruch voraussetze (Aktenzeichen: BVerwG 9 C
184.86, 9 C 198.86, 9 200.86, 9 C 130.86). Die Anwälte der Kurden
hatten im Prozeß dargestellt, daß diese Bevölkerungsgruppe
besonders von dem Staatsschutzstrafrecht in der Türkei bedroht ist.
Die Mitgliedschaft in einer kurdischen Vereinigung könne bis zu zwei
Jahren Strafe nach sich ziehen, wenn diese Gruppierungen die Autonomie
Kurdistans fordern.
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