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TAZ Nr. 2213 Seite 2 vom 21.05.1987 23 Zeilen von Agentur

Gericht: Bei Gesinnungsstraftat Asyl Berlin (dpa) -

Das Bundesverwaltungsgericht in Berlin hat am Dienstag über vier Verfahren zum Asylrecht von Kurden entschieden, die z.T. neun Jahre lang Behörden und Gerichte beschäftigt hatten. Danach können Personen, die von den türkischen Behörden strafrechtlich verfolgt werden, im Einzelfall Anspruch auf politisches Asyl in der BRD haben. Zwar hielt der neunte Senat des Gerichts in seinen Urteilsbegründungen am Dienstag daran fest, daß sich nicht aus jeder politisch motivierten Straftat ein Asylgrund ableiten lasse. Wenn jedoch von den türkischen Gerichten wegen bloßer Gespräche mit politisch mißliebigem Inhalt bestraft würde, ziele dies einzig auf die Gesinnung dieser Menschen ab, sagte der Vorsitzende des Senats, Günter Korbmacher. Das sei dann eine allein politisch motivierte Verfolgung, wie das Grundgesetz sie für den Asylrechtsanspruch voraussetze (Aktenzeichen: BVerwG 9 C 184.86, 9 C 198.86, 9 200.86, 9 C 130.86). Die Anwälte der Kurden hatten im Prozeß dargestellt, daß diese Bevölkerungsgruppe besonders von dem Staatsschutzstrafrecht in der Türkei bedroht ist. Die Mitgliedschaft in einer kurdischen Vereinigung könne bis zu zwei Jahren Strafe nach sich ziehen, wenn diese Gruppierungen die Autonomie Kurdistans fordern.

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