Kammergericht
In der Strafsache ./. Glöde 2 StE - 4/00
wird beantragt,
1. folgenden Ausdruck von der Seite Freilassung.de unter der Rubrik
"Was ist neu?" unter dem 13.3.2001 zu verlesen.
2. KKzA Wiedebach Als Zeugen zu laden und zu hören.
Zu 1. Begründung:
Der Zeuge Wiedebach wird bekunden, daß der Zeuge Mousli ihm in einem
Telefongespräch am 16.5.2000 mitteilte, daß er auf der Internet
Seite www.freilassung.de den Durchsuchungsbeschluss vom Mehringhof
gelesen habe und festgestellt habe (siehe Bd.19.1280), daß hier
(also im Mehringhof) nach Unterlagen zum Koordinierungsausschuss
gesucht werden sollte.
Er wolle den Sachverhalt noch einmal richtig stellen und noch
einmal darauf hinweisen, daß sich der Koordinierungsausschuß in
der Skalitzer Straße 34 getroffen habe.
Ausweislich des Ausdrucks der oben bezeichneten Seite aus dem
Internet unter der Rubrik "Was ist neu?" ergibt sich, daß der Durchsuchungsbeschluß
zum Mehringhof erstmals am 13.3.01 auf diese Homepage gestellt wurde.
Folglich kann der Zeuge Mousli diese Information vor dem 16.5.00
nicht von der Homepage haben, da der Durchsuchungsbeschluß erst
ein knappes Jahr später auf diese Seite eingestellt wurde.
Die Begründung des Senats, im Beschluß vom 27.11.2003, "der Zeuge
Mousli habe nicht etwa eine frühere Aussage, sondern nur die - dieser
widersprechende, unzutreffende - Angabe in dem unter www.freilassung.de
veröffentlichten Durchsuchungsbeschluß richtiggestellt" ist folglich
widerlegt.
Erst recht ist die inzwischen zur sicheren Feststellung gerierte
Behauptung des Senats im Beschluß vom 28.11.03 das Gegenteil der
Beweisbehauptung des Angeklagten Glöde sei belegt aufs Geratewohl
und ins Blaue hinein aufgestellt.
Durch die beantragte Beweiserhebung wird die im Beweisantrag des
Angeklagten Glöde vom 20.11.03 und 27.11.03 niedergelegte Beweisbehauptung
bestätigt, daß es eine bisher nicht zugängliche förmliche Vernehmung
oder Erkenntnisse aus den nicht schriftlich festgehaltenen Gesprächen
mit dem Zeugen Mousli gibt, in der der Zeuge Mousli behauptet, der
Koordinierungsausschuß sei im Mehringhof ansässig gewesen.
Erneut wird beantragt,
die Mitarbeiter des BfV, die die Gespräche mit dem Zeugen Mousli
geführt haben, als Zeugen zu laden und zu hören.
Diese Zeugen werden folgendes angeben:
Zwischen dem 17.4.2000 und dem 16.5.2000 haben sie dem Zeugen
Mousli den Hinweis gegeben, daß seine Angabe, der Koordinierungsausschuß
befände sich im Mehringhof, nicht durch Erkenntnisse des BfV und
auch nicht durch die Durchsuchungsergebnisse bestätigt wurde. Sie
werden weiterhin angeben, daß sie dem Zeugen Mousli nahe legten,
der Koordinierungsausschuß habe seine Sitzungen in der Skalitzer
Straße abgehalten.
Die Beweiserhebung wird ergeben, daß der Zeuge Mousli unrichtige
Angaben dazu gemacht hat, woher er sein Wissen zum Durchsuchungsbeschluß
gewonnen hat, um zu verschleiern, daß er eine eigene Aussage korrigieren
wollte.
Deshalb wird erneut beantragt, die Zeugen Monka, Dr.Wolst, Schulzke
und Palm als Zeugen zu laden und zu hören. Hinsichtlich der Beweisbehauptungen
wird Bezug genommen auf die Beweisanträge des Angeklagten Glöde
vom 20.11.03 und 27.11.03.
Studzinsky, Rechtsanwältin
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