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Verteidigung

28.03.2003

In der Strafsache

./. Harald Glöde u.a.

  1. 2 StE 11/00 (4/2000)

wird beantragt,

das Verfahren auszusetzen.

Nachdem das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluß vom 17.03.03 die offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Sperrerklärung festgestellt hat, ist das Verfahren auszusetzen.

Dies gilt um so mehr, wenn das Bundesministerium Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegt denn damit wird offenbar, dass es nicht bereit ist, die Mängel hinsichtlich der Sperrerklärung zu beseitigen oder das Bundesamt für Verfassungsschutz anzuweisen Auskunft zu erteilen.

Der Beschluß des Verwaltungsgerichts lautet wie folgt:

Die Aufklärungspflicht aus Art 19 Abs. 4 GG gebietet die Aussetzung, da entsprechend des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Klage Aussicht auf Erfolg hat und ein mögliches Rechtsmittel der Antragsgegnerin gegen den Beschluß aussichtslos erscheint. ( BGH NJW 1981, 770; NStZ 1985, 466)

Würdinger, Rechtsanwältin
Studzinsky, Rechtsanwältin

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