www.freilassung.de
Zurück zur Startseite  

Übersicht

Aktuelle Meldung
Meldungen
Berichte
Vorschau
Hintergrund

 

Mailingliste
Mail
Suche

 

Übersicht:
Erklärungen
Verteidigung

Rechtsanwältin

Rechtsanwältin

Andrea Würdinger

Silke Studzinsky

Motzstraße 1

Kottbusser Damm 72

10777 Berlin

10967 Berlin

Kammergericht

In der Strafsache
./. Glöde
1 - 4/00

wird zu dem von der Verteidigung am 13.9.01 gestellten Aussetzungsantrag ergänzend Stellung genommen. Anlaß hierzu geben die mittlerweile vorliegenden 955 TÜ Bänder sowie die seit Montag, den 24.9.01 vorliegenden 23 Leitzordner der entsprechenden TÜ- Protokolle und die Ausführungen des Senats im Beschluß vom 25.9.01, der Verteidigung am gleichen Tage per Fax übersandt. In diesem Beschluß wird der Antrag der Verteidigung auf Aussetzung, hilfsweise auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls abgelehnt.

In diesem Beschluß heißt es unter anderem wie folgt:

 

"Die zwischenzeitlich verbüßte Untersuchungshaft führt bei allen Angeklagten angesichts der Bedeutung der Sache und der Straferwartung für den Fall einer Verurteilung noch nicht dazu, daß die weitere Untersuchungshaft unverhältnismäßig wäre.

Dadurch, daß die Bundesanwaltschaft erst kürzlich die Ergebnisse umfangreicher Telefonüberwachungsmaßnahmen gegen den Zeugen Mousli und sein Umfeld ab September 1999 vorgelegt hat, ist zwar ein Umstand eingetreten, der dem Abschluß der Vernehmungen dieses Zeugen derzeit entgegensteht. Eine Verzögerung des Verfahrens entsteht dadurch aber nicht. In Übereinstimmung mit der Verteidigung der Angeklagten Eckle soll zwar die weitere Vernehmung des Zeugen Mousli so lange unterbleiben, bis die Prozeßbeteiligten Gelegenheit hatten, das vorgelegte Material auf seine Beweisrelevanz zu prüfen, um gegebenenfalls hieraus dem Zeugen Vorhalte machen zu können. Der Senat wird aber, wie bereits in der Hauptverhandlung angekündigt, die Beweisaufnahme durch die Ausschöpfung der in der Anklageschrift benannten weiteren wesentlichen Beweismittel ( Zeugen, Sachverständige u.a.) fortführen. Die weitere Vernehmung des Zeugen Mousli wird sich hieran anschließen."

Aus diesen Ausführungen ist ersichtlich, daß der Senat beabsichtigt, den Aussetzungsantrag mit eben dieser Begründung abzulehnen.

Dem wird ausdrücklich entgegen getreten.

Tatsächlich ist der Zeuge Mousli das einzige Beweismittel, das zur Überführung der Angeklagten vorliegt. Dies zeigt sich schon daran, daß erst mit der Aussage des Zeugen Mousli die Angeklagten als vermeintliche Täter namhaft gemacht und inhaftiert wurden. Aus den Vernehmungen Mouslis konnten keine weiteren Beweismittel gewonnen werden, die selbst zu einer Überführung der Angeklagten dienen könnten.

Die sonstigen Beweismittel, die in der Anklage aufgeführt werden - bis auf den Sprengstoff- Fund - und auf die sich die Beweisaufnahme im folgenden beziehen soll sind im wesentlichen Sachakten aus Ermittlungsverfahren zu den angeklagten Taten, die bereits vor der Aussage Mousli vorlagen. Diese Ermittlungsverfahren sind, da Täter nicht ermittelt werden konnten, eingestellt worden.

Aus dieser Einsicht hat die Vorsitzende Richterin zunächst Zeugen zur Entstehungsgeschichte der Aussage Mousli gehört und dann mit der Vernehmung des Zeugen Mousli umgehend begonnen.

Erst das Auftauchen der TÜ Maßnahmen ab September 1999 mit 955 TÜ Bändern und 23 Leitzordner mit TÜ - Protokollen führt nunmehr dazu, daß die Vernehmung des Zeugen für einen sehr langen Zeitraum unterbrochen werden muß und damit  auch  die Aufklärung der Frage, sind diejenigen, die hier auf der Anklagebank sitzen auch die Täter, verbunden  mit der vom Senat ständig zu prüfenden Frage des Vollzugs der Untersuchungshaft.

Durch die Unterbrechung der Vernehmung des Zeugen Mousli gibt der Senat zu erkennen, daß die jetzt aufgetauchten Beweismittel auch nicht von vornherein als unerheblich angesehen werden können.

Für die Frage der Aussetzung kommt es sicherlich auch auf die Dauer der Unterbrechung der Vernehmung Mousli an und darauf ob das Gericht und die Verteidigung während der laufenden Hauptverhandlung von wöchentlich 2 Verhandlungstagen die Sichtung des jetzt vorliegenden neuen Materials leisten können.

Derzeit sind die 955 Kassetten lediglich einmal in Kopie vorhanden. Ein gleichzeitiges Abhören der Bänder durch den Senat und die verschiedenen Verteidiger ist nicht möglich und würde die Sichtung weiter verzögern. Ferner müssen die Kassetten sinnvoller Weise auch in chronologischer Reihenfolge angehört werden, da sich die Gesprächinhalte teilweise aufeinander beziehen .

Es sind damit zunächst Kopien sowohl für den Senat als auch für die jeweiligen Verteidiger der einzelnen Angeklagten anzufertigen. Ein einzelner Kopiebestand für die Verteidigung ist nicht ausreichend, da die Verteidiger der unterschiedlichen Angeklagten nicht zu einer Arbeitsteilung verpflichtet werden können und dürfen und das Auftreten einer Divergenz der Verteidigerinteressen zu keiner Zeit ausgeschlossen werden kann.

Bei 955 Kassetten, bespielbar von 90 Minuten, tatsächlich nur einseitig bespielt mit 45 Minuten,  ergeben sich 716,25 Stunden reine Abhörzeit. Bei einer Bearbeitungszeit von 40 Wochenstunden sind dies ca. 18 Wochen, fast 4,5 Monate.

Darüber hinaus liegen 23 TÜ-Protokollbände vor, die zunächst auf ihre Vollständigkeit überprüft werden müssen. So steht schon jetzt fest, dass in Band 19 der Protokolle( Handy Olbrich) die  TÜ Bänder 14 und 16  fehlen ( Bl. 53,55 Protokollband 19).

Ferner sind  wesentliche Gespräche zu kurz unter Auslassung durchaus interessanter und wesentlicher Bestandteile zusammengefasst.

Beispiel:  TÜ Band 19, Bl. 115, Band 40, 9.12.99 12 Uhr.

Gesprächsinhalt laut Protokoll : 

 

"J.O. fragt BA Monka wegen Telefonerlaubnis und Dauerbesuchserlaubnis Tarek M.  ( Kann sich an H. Schulzke wenden, der des öfteren in JVA O. weilt)"

Einzelheiten aus Gespräch laut Kassette:

(zur Häufigkeit der monatlichen Besuche)
Monka: mindestens dreimal.
Olbrich: dreimal o.k.
Monka: und sie kriegen von mir auch eine vierte, wenn es nötig ist. Das ist gar kein Problem.
....
Zur Verheimlichung der bereits begonnenen Aussagen von Mousli gegenüber seinem Verteidiger Asner:

Olbrich: Herr Monka jetzt fällt mir noch eine Frage ein, und zwar werde ich heute Abend den Herrn Asner sehen. Dem sage ich praktisch nur, dass dies ein doppelter Besuch war und dass es irgendwie weitergelaufen ist, ja ?
Monka: ja, ja.
Olbrich: Ja, gut. Ich habe sonst keinen den ich fragen kann.
Monka: Nee,  also,  ich denke das wird das beste sein. Was er weiß ist eben,

 
  • dass Tarek sich unheimliche Gedanken macht, wie lange er wohl sitzen muß und
  • ob die Kronzeugenregelung wohl günstig ist für ihn oder nicht  und
  • dass er sich das überlegt und
  • dass er sich bis kurz vor Weihnachten entschieden haben möchte, weil die vom BKA natürlich auch drängeln und auf der Matte stehen

Olbrich: Alles klar
Monka : Also in die Richtung, denke ich,  könnte es relativ unverfänglich sein.
Olbrich: Alles klar.

TÜ-Protokollband 19, Bl.126, Band 43,14.12.99 , 15.35 Uhr.

Zeugenschützer Thorsten auf Mailbox Olbrich laut Gesprächsprotokoll:

 

"Thorsten erzählt, dass Asner jetzt wisse, dass Mousli Aussagen macht."

hierzu aus Kassette 43:

 

"Hallo Janet, ich bins Thorsten aus Bonn, das ist nicht schön, dass ich dir das jetzt auf den AB sprechen muß oder auf die mailbox, aber es geht gerade nicht anders. Ich habe Nachrichten für dich und deswegen spreche ich dir einfach da drauf. Der Frank Asner war heute bei Tarek in der JVA und weiß seit dem Gespräch darüber bescheid, dass der Tarek Aussagen macht. Das ändert aus unserer Sicht nichts an der Sachlage. Insofern brauchst du dich auch nicht zu beunruhigen. Es ist nur einfach so, dass wenn der Frank Asner mit dir mal Kontakt aufnimmt, du  in dieser  Hinsicht nicht mehr zu lügen brauchst, sondern schon zugeben kannst , dass du weißt, dass Tarek Aussagen macht. Über alles andere bitte ich dich trotzdem nicht zu sprechen, insbesondere nichts über das, was wir mit dir besprochen haben, sondern wenn überhaupt du in Verlegenheit kommst mit ihm reden zu müssen und etwas zugeben zu müssen, dann kannst du nach diesem Gespräch offen sagen, dass Tarek Aussagen macht und dass du dich deswegen ein bisschen erleichtert fühlst, weil du denkst, dass er vielleicht dann auch eher aus dem Gefängnis heraus kommt und du deswegen Eure Zukunft irgendwie gesichert siehst.
Verabschiedung."

Anhand dieser Beispiele lässt sich erkennen, dass parallel zur Vervielfältigung der TÜ Bänder auch neue Wortprotokolle gefertigt werden müssen, damit alle Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit erhalten, Vorhalte zu machen und  Vorhalte kontrollieren können..

Auch wird der Vergleich zwischen Originalbändern und Kopien auf Vollständigkeit unentbehrlich sein.

Dies zeigt beispielhaft ein Gespräch aus den ausschließlich von der Verteidigung Glöde bereits teilweise abgehörten 528 Kassetten, die schon Mitte August 2001 geliefert wurden und mit den hiesigen 955 Kassetten nicht identisch sind.

So befinden sich auf der Kassette  194 vom Anschluß Snoops 2 Telefonate zwischen einer Agentur und Mousli. Im ersten Gespräch ruft Mousli an und hinterlässt seine Nummer, im zweiten ruft die Agentur zurück. Mousli bestellt sich eine Prostituierte und meldet Sonderwünsche an. Nachdem ihm Diskretion zugesichert wurde, kamen die beiden überein, dass die Frau in einer halben Stunde im Sportstudio eintreffen werde. Das Gespräch endete damit:

 

" Wenn sie vor der Tür steht, rufe ich nochmal an, damit Sie dann wissen, dass sie vor der Tür steht".

Der angekündigte Anruf der Agentur ist auf dem Band nicht verzeichnet, stattdessen ist der Rest des Bandes leer. Irgendwelche Aufzeichnungsstörungen seitens der Telekom sind für dieses Band nicht bekannt.

Aus dem Bänderbestand dieser 528 sind die Bänder 3, 4 und 16 des Handys Mousli gelöscht worden, da angeblich Fremdgespräche auf ihnen verzeichnet seien. Eine Überprüfung, um welche Gespräche es sich tatsächlich gehandelt hat, ist anhand der Kopien nicht möglich.

Zur Notwendigkeit des Anfertigens von Kopien der Kassetten  dem Erstellen von Wortprotokollen und Vervollständigung der TÜ-Protokolle und deren Auswertung

All diese Maßnahmen sind wesentlich und werden üblicherweise vor Beginn einer  Hauptverhandlung zu dessen Vorbereitung erledigt.

Aufgrund des Umfanges dieser nachzuholenden Arbeiten ist die Hauptverhandlung auszusetzen, denn sie können weder vom Senat noch von der Verteidigung während einer wöchentlich  2- tägigen Hauptverhandlung durchgeführt werden. Es ist zu berücksichtigen,  dass sowohl der Senat als auch die Verteidiger neben dem hiesigen Verfahren einen weiteren Büroalltag zu bewältigen haben.

Eine andere Entscheidung als die Aussetzung bedeutet eine unzulässige Einschränkung der Verteidigung in einem ihrer elementarsten Rechte und Pflichten auf vollständige Aktenkenntnis und Vorbereitung der Verteidigung.

Sie bedeutet auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens.

Aus diesen Gründen beantragen wir über die Aussetzung hinaus,

 
  1. die Abgleichung der Originalbänder mit den vorliegenden Kopien auf ihre Übereinstimmung. (was bereits 4,5 Monate in Anspruch nehmen wird, bevor die Verteidigung mit der Auswertung überhaupt beginnen kann)

  2. sodann die Fertigung einer ausreichenden Anzahl von  Kassetten-Sätzen und Aushändigung an die Verteidigung

  3. die Fertigung von Wortprotokollen und die Vervollständigung der bereits gelieferten Protokollbände

Ferner gilt, dass gleiche für die bereits seit Mitte August 2001 vorliegenden 528 Kassetten zu den TÜ- Maßnahmen bis Mai 1999.

Diese 528 Kassetten sind bisher teilweise von der Verteidigung Glöde angehört worden.
Auch hier konnte beim Abhören und dem Vergleich mit den bereits vorliegenden 10 Protokollbänden  festgestellt werden, dass die Protokollbände unvollständig sind.

Folgende Bänder sind  nicht in den Protokollen dokumentiert:

zu Band  52 ist  nur ein Gespräch dokumentiert, obwohl es mehrere gibt, fehlen komplett die Dokumentationen der Bänder 54,55, 85, 86>

  • Handy Mousli: Bänder 32, 47, 55, 90, 91, 92, 95, 97
  • Anschluß Schönow: Bänder 23, 24, 25, (für den 14.4.99 fehlt ebenfalls jede Auswertung)
  • Anschluß Snoops: zu Band 52 ist nur ein Gespräch dokumentiert, obwohl es mehrere gibt, es fehlen komplett die Dokumentationen der Bänder 54,55, 85, 86

Weiterhin fehlen  relevante Auswertungen.

Beispiele:

Handy Mousli,  Kassette 105:

  • Im Gesprächsprotokoll findet sich der Hinweis, das Band werde im Zusammenhang ausgewertet.
  • Eine Auswertung fehlt.
 

Tatsächlich geht es auf dem Band in einem Gespräch mit der Sparkasse darum, daß die Finanzierung der Pyramide nicht zustande kommt.

-Handy Mousli, Kassette125:

In den Protokollen unerwähnt ist  eine ausführliche Schilderung von Mousli zu einem Besuch von Barbian und Pankok am 11.5.99 bei Manfred Seltmann am Gorinsee. Dabei wird ihm mehrfach die Kronzeugenregelung angeboten, er wird nach dem Verbleib von 110 kg Sprengstoff  und  Nele Koch befragt. Dies ist mehrere Male während des dreistündigen Besuchs geschehen.

Der Vermerk des BKA dazu (Bd. 44, Bl. 145) enthält keinen Hinweis darauf, daß ihm in diesem mehrstündigen Gespräch mehrfach die Kronzeugenregelung angeboten wurde.

Bisher wurde bereits eine Vielzahl von Vorhalten aus den  TÜs gemacht, die sich aus den Protokollbänden nicht ergeben hätten. Hier sollen einige beispielhaft genannt werden:

  • Mousli gab in der Hauptverhandlung an, daß seine monatliche Entnahme von Snoops sich im Zeitraum von 1995 - 1999 auf im Durchschnitt ca. 1500,00 DM beliefen. Aus einem Gespräch vom 3.2.99, Band 53, mit Frank Z. erklärte er,  nur 300,00 DM monatlich von Snoops zu bekommen.
  • Mousli gab in der Hauptverhandlung an, daß der Kontokorrent von Snoops in Höhe von 20.000,- DM ganz selten überschritten wurde, jedenfalls nicht über 24.000,00 DM
    Aus diversen Telefonaten mit Frau B. (von der Sparkasse) ergibt sich, daß die Kreditlinie permanent überzogen wurde und zwar auch über 24.000,00 DM, Beispiel:
    Band 61, Band 77, Anschluß Snoops
  • Mousli gab in der Hauptverhandlung an, es habe keine Mietrückstände von Snoops gegeben. Die Miete sei lediglich gemindert worden.
    Ihm konnte vorgehalten werden, aus einer TÜ, Band 140, daß die Miete wegen Liquiditätsschwierigkeiten wiederholt nicht voll bezahlt werden konnte.
  • Ein Kredit von Ralf E. über 16.500,00 DM bezeichnet  Mousli in einer Vernehmung beim BKA als Kredit für Snoops  (SAO Bd. 44, Bl. 66) .
    Aus den Gesprächen (Band 66 und 67, Anschluß Schönow) ergibt sich eindeutig, dass es sich um einen Privatkredit handelt. (Dies war dem Zeugen noch nicht vorgehalten worden)

Auch mit Hilfe der TÜ-Vorhalte können die  Behauptungen von Mousli widerlegt werden. Aus den Protokollbänden wären keine Vorhalte möglich gewesen, da diese Vorgänge als nicht relevant vom BKA angesehen wurden.

Bei der Befragung des Zeugen Mousli durch die Verteidigung Glöde, war diese bereits  darauf angewiesen, dem Zeugen Vorhalte aus den TÜs zu machen. Hierzu verwendete sie  eigene Wortprotokolle. Keiner der anderen Prozeßbeteiligten, auch nicht der Senat, hatte Kenntnis vom Inhalt der Gespräche - weder durch Abhören der Kassetten noch durch Protokolle. Damit war keiner der Prozessbeteiligten in der Lage, die Vorhalte nachzuvollziehen, ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und die Antworten des Zeugen zu bewerten.  

Es kann auch nicht von vornherein völlig ausgeschlossen werden, dass sich aus den TÜs Erkenntnisse ergeben, die sogar Zeugen und Sachverständigen vorzuhalten sind, die der Senat nun zu den ursprünglichen Anschlagsermittlungen hören will. Schließlich hat der Zeuge seiner ehemaligen Lebensgefährtin Tollkühn gegenüber Angaben zum angeblichen Tathergang gemacht. 

Studzinsky, Rechtsanwältin
Würdinger, Rechtsanwältin

Suche     Mail
http://www.freilassung.de/prozess/ra/270901.htm