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Kammergericht
In der Strafsache
./. Glöde
1 - 4/00
wird zu dem von der Verteidigung am 13.9.01 gestellten Aussetzungsantrag ergänzend
Stellung genommen. Anlaß hierzu geben die mittlerweile vorliegenden
955 TÜ Bänder sowie die seit Montag, den 24.9.01 vorliegenden 23
Leitzordner der entsprechenden TÜ- Protokolle und die
Ausführungen des Senats im Beschluß vom 25.9.01, der
Verteidigung am gleichen Tage per Fax übersandt. In diesem
Beschluß wird der Antrag der Verteidigung auf Aussetzung, hilfsweise
auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls abgelehnt.
In diesem Beschluß heißt es unter anderem wie folgt:
|
"Die zwischenzeitlich verbüßte
Untersuchungshaft führt bei allen Angeklagten angesichts der
Bedeutung der Sache und der Straferwartung für den Fall einer
Verurteilung noch nicht dazu, daß die weitere
Untersuchungshaft unverhältnismäßig wäre.
Dadurch, daß die Bundesanwaltschaft erst kürzlich
die Ergebnisse umfangreicher
Telefonüberwachungsmaßnahmen gegen den Zeugen Mousli
und sein Umfeld ab September 1999 vorgelegt hat, ist zwar ein
Umstand eingetreten, der dem Abschluß der Vernehmungen
dieses Zeugen derzeit entgegensteht. Eine Verzögerung des
Verfahrens entsteht dadurch aber nicht. In Übereinstimmung
mit der Verteidigung der Angeklagten Eckle soll zwar die weitere
Vernehmung des Zeugen Mousli so lange unterbleiben, bis die
Prozeßbeteiligten Gelegenheit hatten, das vorgelegte
Material auf seine Beweisrelevanz zu prüfen, um
gegebenenfalls hieraus dem Zeugen Vorhalte machen zu können.
Der Senat wird aber, wie bereits in der Hauptverhandlung
angekündigt, die Beweisaufnahme durch die Ausschöpfung
der in der Anklageschrift benannten weiteren wesentlichen
Beweismittel ( Zeugen, Sachverständige u.a.) fortführen.
Die weitere Vernehmung des Zeugen Mousli wird sich hieran
anschließen."
|
Aus diesen Ausführungen ist ersichtlich, daß der Senat
beabsichtigt, den Aussetzungsantrag mit eben dieser Begründung
abzulehnen.
Dem wird ausdrücklich entgegen getreten.
Tatsächlich ist der Zeuge Mousli das einzige Beweismittel, das zur
Überführung der Angeklagten vorliegt. Dies zeigt sich schon
daran, daß erst mit der Aussage des Zeugen Mousli die Angeklagten als
vermeintliche Täter namhaft gemacht und inhaftiert wurden. Aus den
Vernehmungen Mouslis konnten keine weiteren Beweismittel gewonnen werden,
die selbst zu einer Überführung der Angeklagten dienen
könnten.
Die sonstigen Beweismittel, die in der Anklage aufgeführt werden -
bis auf den Sprengstoff- Fund - und auf die sich die Beweisaufnahme im
folgenden beziehen soll sind im wesentlichen Sachakten aus
Ermittlungsverfahren zu den angeklagten Taten, die bereits vor der Aussage
Mousli vorlagen. Diese Ermittlungsverfahren sind, da Täter nicht
ermittelt werden konnten, eingestellt worden.
Aus dieser Einsicht hat die Vorsitzende Richterin zunächst Zeugen
zur Entstehungsgeschichte der Aussage Mousli gehört und dann mit der
Vernehmung des Zeugen Mousli umgehend begonnen.
Erst das Auftauchen der TÜ Maßnahmen ab September 1999 mit
955 TÜ Bändern und 23 Leitzordner mit TÜ - Protokollen
führt nunmehr dazu, daß die Vernehmung des Zeugen für einen
sehr langen Zeitraum unterbrochen werden muß und damit
auch die Aufklärung der Frage, sind diejenigen, die hier auf der
Anklagebank sitzen auch die Täter, verbunden mit der vom Senat
ständig zu prüfenden Frage des Vollzugs der
Untersuchungshaft.
Durch die Unterbrechung der Vernehmung des Zeugen Mousli gibt der Senat
zu erkennen, daß die jetzt aufgetauchten Beweismittel auch nicht von
vornherein als unerheblich angesehen werden können.
Für die Frage der Aussetzung kommt es sicherlich auch auf die Dauer
der Unterbrechung der Vernehmung Mousli an und darauf ob das Gericht und
die Verteidigung während der laufenden Hauptverhandlung von
wöchentlich 2 Verhandlungstagen die Sichtung des jetzt vorliegenden
neuen Materials leisten können.
Derzeit sind die 955 Kassetten lediglich einmal in Kopie vorhanden. Ein
gleichzeitiges Abhören der Bänder durch den Senat und die
verschiedenen Verteidiger ist nicht möglich und würde die
Sichtung weiter verzögern. Ferner müssen die Kassetten sinnvoller
Weise auch in chronologischer Reihenfolge angehört werden, da sich die
Gesprächinhalte teilweise aufeinander beziehen .
Es sind damit zunächst Kopien sowohl für den Senat als auch
für die jeweiligen Verteidiger der einzelnen Angeklagten anzufertigen.
Ein einzelner Kopiebestand für die Verteidigung ist nicht ausreichend,
da die Verteidiger der unterschiedlichen Angeklagten nicht zu einer
Arbeitsteilung verpflichtet werden können und dürfen und das
Auftreten einer Divergenz der Verteidigerinteressen zu keiner Zeit
ausgeschlossen werden kann.
Bei 955 Kassetten, bespielbar von 90 Minuten, tatsächlich nur
einseitig bespielt mit 45 Minuten, ergeben sich 716,25 Stunden reine
Abhörzeit. Bei einer Bearbeitungszeit von 40 Wochenstunden sind dies
ca. 18 Wochen, fast 4,5 Monate.
Darüber hinaus liegen 23 TÜ-Protokollbände vor, die
zunächst auf ihre Vollständigkeit überprüft werden
müssen. So steht schon jetzt fest, dass in Band 19 der Protokolle(
Handy Olbrich) die TÜ Bänder 14 und 16 fehlen ( Bl.
53,55 Protokollband 19).
Ferner sind wesentliche Gespräche zu kurz unter Auslassung
durchaus interessanter und wesentlicher Bestandteile zusammengefasst.
Beispiel: TÜ Band 19, Bl. 115, Band 40, 9.12.99 12
Uhr.
Gesprächsinhalt laut Protokoll :
|
"J.O. fragt BA Monka wegen Telefonerlaubnis und
Dauerbesuchserlaubnis Tarek M. ( Kann sich an H. Schulzke
wenden, der des öfteren in JVA O. weilt)"
|
Einzelheiten aus Gespräch laut Kassette:
(zur Häufigkeit der monatlichen Besuche)
Monka: mindestens dreimal.
Olbrich: dreimal o.k.
Monka: und sie kriegen von mir auch eine vierte, wenn es nötig ist.
Das ist gar kein Problem.
....
Zur Verheimlichung der bereits begonnenen Aussagen von Mousli
gegenüber seinem Verteidiger Asner:
Olbrich: Herr Monka jetzt fällt mir noch eine Frage ein, und zwar
werde ich heute Abend den Herrn Asner sehen. Dem sage ich praktisch nur,
dass dies ein doppelter Besuch war und dass es irgendwie weitergelaufen
ist, ja ?
Monka: ja, ja.
Olbrich: Ja, gut. Ich habe sonst keinen den ich fragen kann.
Monka: Nee, also, ich denke das wird das beste sein. Was er
weiß ist eben,
|
- dass Tarek sich unheimliche Gedanken macht, wie lange er
wohl sitzen muß und
- ob die Kronzeugenregelung wohl günstig ist für
ihn oder nicht und
- dass er sich das überlegt und
- dass er sich bis kurz vor Weihnachten entschieden haben
möchte, weil die vom BKA natürlich auch drängeln
und auf der Matte stehen
|
Olbrich: Alles klar
Monka : Also in die Richtung, denke ich, könnte es relativ
unverfänglich sein.
Olbrich: Alles klar.
TÜ-Protokollband 19, Bl.126, Band 43,14.12.99 , 15.35
Uhr.
Zeugenschützer Thorsten auf Mailbox Olbrich laut
Gesprächsprotokoll:
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"Thorsten erzählt, dass Asner jetzt wisse, dass
Mousli Aussagen macht."
|
hierzu aus Kassette 43:
|
"Hallo Janet, ich bins Thorsten aus Bonn, das ist nicht
schön, dass ich dir das jetzt auf den AB sprechen muß
oder auf die mailbox, aber es geht gerade nicht anders. Ich habe
Nachrichten für dich und deswegen spreche ich dir einfach da
drauf. Der Frank Asner war heute bei Tarek in der JVA und
weiß seit dem Gespräch darüber bescheid, dass der
Tarek Aussagen macht. Das ändert aus unserer Sicht nichts an
der Sachlage. Insofern brauchst du dich auch nicht zu beunruhigen.
Es ist nur einfach so, dass wenn der Frank Asner mit dir mal
Kontakt aufnimmt, du in dieser Hinsicht
nicht mehr zu lügen brauchst, sondern schon zugeben kannst ,
dass du weißt, dass Tarek Aussagen macht. Über alles
andere bitte ich dich trotzdem nicht zu sprechen, insbesondere
nichts über das, was wir mit dir besprochen haben, sondern
wenn überhaupt du in Verlegenheit kommst mit ihm reden zu
müssen und etwas zugeben zu müssen, dann kannst du nach
diesem Gespräch offen sagen, dass Tarek Aussagen macht und
dass du dich deswegen ein bisschen erleichtert fühlst, weil
du denkst, dass er vielleicht dann auch eher aus dem
Gefängnis heraus kommt und du deswegen Eure Zukunft irgendwie
gesichert siehst.
Verabschiedung."
|
Anhand dieser Beispiele lässt sich erkennen, dass parallel zur
Vervielfältigung der TÜ Bänder auch neue Wortprotokolle
gefertigt werden müssen, damit alle Verfahrensbeteiligten die
Möglichkeit erhalten, Vorhalte zu machen und Vorhalte
kontrollieren können..
Auch wird der Vergleich zwischen Originalbändern und Kopien auf
Vollständigkeit unentbehrlich sein.
Dies zeigt beispielhaft ein Gespräch aus den ausschließlich
von der Verteidigung Glöde bereits teilweise abgehörten 528
Kassetten, die schon Mitte August 2001 geliefert wurden und mit den
hiesigen 955 Kassetten nicht identisch sind.
So befinden sich auf der Kassette 194 vom Anschluß Snoops 2
Telefonate zwischen einer Agentur und Mousli. Im ersten Gespräch ruft
Mousli an und hinterlässt seine Nummer, im zweiten ruft die Agentur
zurück. Mousli bestellt sich eine Prostituierte und meldet
Sonderwünsche an. Nachdem ihm Diskretion zugesichert wurde, kamen die
beiden überein, dass die Frau in einer halben Stunde im Sportstudio
eintreffen werde. Das Gespräch endete damit:
|
" Wenn sie vor der Tür steht, rufe ich nochmal an,
damit Sie dann wissen, dass sie vor der Tür steht".
|
Der angekündigte Anruf der Agentur ist auf dem Band nicht
verzeichnet, stattdessen ist der Rest des Bandes leer. Irgendwelche
Aufzeichnungsstörungen seitens der Telekom sind für dieses Band
nicht bekannt.
Aus dem Bänderbestand dieser 528 sind die Bänder 3, 4 und 16
des Handys Mousli gelöscht worden, da angeblich Fremdgespräche
auf ihnen verzeichnet seien. Eine Überprüfung, um welche
Gespräche es sich tatsächlich gehandelt hat, ist anhand der
Kopien nicht möglich.
Zur Notwendigkeit des Anfertigens von Kopien der Kassetten
dem Erstellen von Wortprotokollen und Vervollständigung der
TÜ-Protokolle und deren Auswertung
All diese Maßnahmen sind wesentlich und werden üblicherweise
vor Beginn einer Hauptverhandlung zu dessen Vorbereitung
erledigt.
Aufgrund des Umfanges dieser nachzuholenden Arbeiten ist die
Hauptverhandlung auszusetzen, denn sie können weder vom Senat noch von
der Verteidigung während einer wöchentlich 2- tägigen
Hauptverhandlung durchgeführt werden. Es ist zu
berücksichtigen, dass sowohl der Senat als auch die Verteidiger
neben dem hiesigen Verfahren einen weiteren Büroalltag zu
bewältigen haben.
Eine andere Entscheidung als die Aussetzung bedeutet eine
unzulässige Einschränkung der Verteidigung in einem ihrer
elementarsten Rechte und Pflichten auf vollständige Aktenkenntnis und
Vorbereitung der Verteidigung.
Sie bedeutet auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen
Verfahrens.
Aus diesen Gründen beantragen wir über die Aussetzung
hinaus,
|
-
die Abgleichung der Originalbänder mit den
vorliegenden Kopien auf ihre Übereinstimmung. (was
bereits 4,5 Monate in Anspruch nehmen wird, bevor die
Verteidigung mit der Auswertung überhaupt beginnen
kann)
-
sodann die Fertigung einer ausreichenden Anzahl von
Kassetten-Sätzen und Aushändigung an die
Verteidigung
-
die Fertigung von Wortprotokollen und die
Vervollständigung der bereits gelieferten
Protokollbände
|
Ferner gilt, dass gleiche für die bereits seit Mitte August 2001
vorliegenden 528 Kassetten zu den TÜ- Maßnahmen bis Mai
1999.
Diese 528 Kassetten sind bisher teilweise von der Verteidigung
Glöde angehört worden.
Auch hier konnte beim Abhören und dem Vergleich mit den bereits
vorliegenden 10 Protokollbänden festgestellt werden, dass die
Protokollbände unvollständig sind.
Folgende Bänder sind nicht in den Protokollen
dokumentiert:
zu Band 52 ist nur ein Gespräch dokumentiert, obwohl es
mehrere gibt, fehlen komplett die Dokumentationen der Bänder 54,55,
85, 86>
- Handy Mousli: Bänder 32, 47, 55, 90, 91, 92, 95, 97
- Anschluß Schönow: Bänder 23, 24, 25, (für den
14.4.99 fehlt ebenfalls jede Auswertung)
- Anschluß Snoops: zu Band 52 ist nur ein Gespräch
dokumentiert, obwohl es mehrere gibt, es fehlen komplett die
Dokumentationen der Bänder 54,55, 85, 86
Weiterhin fehlen relevante Auswertungen.
Beispiele:
Handy Mousli, Kassette 105:
- Im Gesprächsprotokoll findet sich der Hinweis, das Band werde
im Zusammenhang ausgewertet.
- Eine Auswertung fehlt.
|
Tatsächlich geht es auf dem Band in einem Gespräch
mit der Sparkasse darum, daß die Finanzierung der
Pyramide nicht zustande kommt.
|
-Handy Mousli, Kassette125:
In den Protokollen unerwähnt ist eine
ausführliche Schilderung von Mousli zu einem Besuch von Barbian und
Pankok am 11.5.99 bei Manfred Seltmann am Gorinsee. Dabei wird ihm mehrfach
die Kronzeugenregelung angeboten, er wird nach dem Verbleib von 110 kg
Sprengstoff und Nele Koch befragt. Dies ist mehrere Male
während des dreistündigen Besuchs geschehen.
Der Vermerk des BKA dazu (Bd. 44, Bl. 145) enthält keinen
Hinweis darauf, daß ihm in diesem mehrstündigen Gespräch
mehrfach die Kronzeugenregelung angeboten wurde.
Bisher wurde bereits eine Vielzahl von Vorhalten aus den TÜs
gemacht, die sich aus den Protokollbänden nicht ergeben hätten.
Hier sollen einige beispielhaft genannt werden:
- Mousli gab in der Hauptverhandlung an, daß seine monatliche
Entnahme von Snoops sich im Zeitraum von 1995 - 1999 auf im Durchschnitt
ca. 1500,00 DM beliefen. Aus einem Gespräch vom 3.2.99, Band 53,
mit Frank Z. erklärte er, nur 300,00 DM monatlich von Snoops
zu bekommen.
- Mousli gab in der Hauptverhandlung an, daß der Kontokorrent
von Snoops in Höhe von 20.000,- DM ganz selten überschritten
wurde, jedenfalls nicht über 24.000,00 DM
Aus diversen Telefonaten mit Frau B. (von der Sparkasse) ergibt sich,
daß die Kreditlinie permanent überzogen wurde und zwar
auch über 24.000,00 DM, Beispiel:
Band 61, Band 77, Anschluß Snoops
- Mousli gab in der Hauptverhandlung an, es habe keine
Mietrückstände von Snoops gegeben. Die Miete sei lediglich
gemindert worden.
Ihm konnte vorgehalten werden, aus einer TÜ, Band 140, daß
die Miete wegen Liquiditätsschwierigkeiten wiederholt nicht voll
bezahlt werden konnte.
- Ein Kredit von Ralf E. über 16.500,00 DM bezeichnet
Mousli in einer Vernehmung beim BKA als Kredit für Snoops
(SAO Bd. 44, Bl. 66) .
Aus den Gesprächen (Band 66 und 67, Anschluß Schönow)
ergibt sich eindeutig, dass es sich um einen Privatkredit handelt. (Dies
war dem Zeugen noch nicht vorgehalten worden)
Auch mit Hilfe der TÜ-Vorhalte können die Behauptungen
von Mousli widerlegt werden. Aus den Protokollbänden wären keine
Vorhalte möglich gewesen, da diese Vorgänge als nicht relevant
vom BKA angesehen wurden.
Bei der Befragung des Zeugen Mousli durch die Verteidigung Glöde,
war diese bereits darauf angewiesen, dem Zeugen Vorhalte aus den
TÜs zu machen. Hierzu verwendete sie eigene Wortprotokolle.
Keiner der anderen Prozeßbeteiligten, auch nicht der Senat, hatte
Kenntnis vom Inhalt der Gespräche - weder durch Abhören der
Kassetten noch durch Protokolle. Damit war keiner der Prozessbeteiligten in
der Lage, die Vorhalte nachzuvollziehen, ihre Richtigkeit und
Vollständigkeit zu überprüfen und die Antworten des Zeugen
zu bewerten.
Es kann auch nicht von vornherein völlig ausgeschlossen werden,
dass sich aus den TÜs Erkenntnisse ergeben, die sogar Zeugen und
Sachverständigen vorzuhalten sind, die der Senat nun zu den
ursprünglichen Anschlagsermittlungen hören will.
Schließlich hat der Zeuge seiner ehemaligen Lebensgefährtin
Tollkühn gegenüber Angaben zum angeblichen Tathergang
gemacht.
Studzinsky, Rechtsanwältin
Würdinger, Rechtsanwältin
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