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Verteidigung

27.06.2003

In der Strafsache

./. Harald Glöde u.a.

  1. 2 StE 11/00 (4/2000)

wird der Senat aufgefordert, darauf hinzuwirken,

daß die Unterlagen des BfV und der Landesverfassungschutzämter zu dem Zeugen Mousli

vollständig und ungeschwärzt vorgelegt werden.

Begründung:

Das BfV hat von den 374 Seiten, die zu Mousli vorliegen, nur 67, zum Teil geschwärzt, heraus gegeben. Eine Sperrerklärung ist bisher nicht vorgelegt worden.

Dies gilt für die Landesämter ebenso.

Wie sich an dem weiteren Sprengstofffund in Kempen gezeigt hat, enthalten diese Unterlagen wertvolle Erkenntnisse für das hiesige Verfahren.

Studzinsky, Rechtsanwältin
Würdinger, Rechtsanwältin

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