26. September 2002
In der Strafsache
g e g e n
Rudolf S c h i n d l e r u.a.
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2 StE 11/00 (4/00)
Im Anschluss an die Erklärung unseres Mandanten gebe ich selbst
folgende Erklärung ab:
"Mit den Informationen von Herrn Schindler über den Ort
der Schiessübungen in der Bretagne versehen habe ich mich in
Begleitung nach dort begeben und die Angaben von Herrn Schindler
bestätigt gefunden. Man fährt auf einer schmalen Straße
von Plouhinec in Richtung Maguëro, dort in Richtung eines bewachten
Strandes, der in unmittelbarer Nähe eines militärischen
Absperrgeländes liegt, auf dem 2 große Antennenanlagen
stehen. Den Parkplatz des überwachten Strandes lässt man
rechts liegen und fährt noch ca. 300 m weiter zu einem hinter
den Dünen liegenden weiteren Parkplatz. Von dort geht man quer
durch die Dünen, in denen einige Bunker mehr oder weniger versteckt
zu sehen sind.
Am bzw. auf dem Strand befinden sich 2 Bunker und zwar in Höhe
der "Roches de Maguëro". Einer ist völlig unzugänglich,
der andere - wie von Herrn Schindler beschrieben - möglicherweise
durch Sprengung beschädigt.
Am bzw. auf dem Strand gibt es - von den beiden genannten Bunkern
aus gesehen - in beide Richtungen am Strand über 2 Kilometer
keinen anderen Bunker.
Die beiden genannten Bunker befinden sich insofern an einer markanten
Stelle des Strandstückes südlich von Maguëro als
dass sie sozusagen in der "Bucht" der Roches de Maguëro
liegen."
Es wird beantragt,
an den beiden genannten Bunkern, die aus dem zweiten Weltkrieg
stammen und oben örtlich genau beschrieben sind, eine Ortsbesichtigung
vorzunehmen zum Beweis dafür, dass der zerstörte, aber
zugängliche Bunker geeignet ist, darin Schiessübungen
mit einer Pistole vorzunehmen.
Lichtbilder über die Lage der Bunker sowie die französische
Michelin-Karte "308 Local-Finistère, Morbihan"
lege ich vor mit dem Antrag, diese in Augenschein zu nehmen.
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