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Verteidigung

21.02.02

Kammergericht

Berlin, den 19.11.02

In der Strafsache

./. Harald Glöde u.a.
2 StE 11/00 (4/2000)

wird das Gericht aufgefordert, darauf hinzuwirken,

  • daß die Protokolle von den Gesprächen des Zeugen Mousli mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz ungeschwärzt vorgelegt werden,
  • die Protokolle über sämtliche Gespräche angefordert werden
  • und die Anlagen ebenfalls vollständig überreicht werden.

Begründung:

Am 25.1.02 überreichte die Vorsitzende 197 Seiten Protokolle von sechs Gesprächen, die der Zeuge Mousli zwischen dem 17.April 2000 und dem 7.9.2000 mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz geführt hat.

Ein Großteil der Seiten ist geschwärzt und deshalb völlig unverständlich. Soweit eine Beurteilung möglich ist, handelt es sich bei den geschwärzten Passagen nicht um personenbezogene Daten.

Sollte dies der Fall sein, bleibt völlig unverständlich, wieso durchaus Namen von Personen an anderen Stellen auftauchen..

Es ist auch nicht ersichtlich, daß in den geschwärzten Passagen die geheime Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz enthalten ist.

Da der Zeuge Mousli nach seinen Angaben gerade keine Geheimhaltungspflicht über den Inhalt dieser Gespräche hat, ist die Schwärzung der Passagen noch weniger nachvollziehbar und begründet. Denn der Zeuge Mousli hat im Rahmen seiner Zeugenpflicht den Inhalt der Gespräche vollständig wiederzugeben. Weder ist er berechtigt, zum Schutz von persönlichen Daten Angaben zu verweigern, noch über den Inhalt dessen, was ihm die Mitarbeiter des Verfassungsschutz mitgeteilt haben und sei es über ihre Arbeitsweise.

Sämtliche erörterten Themenbereiche betreffen dieses Verfahren.

Die Vorlage der vollständigen Protokolle ist erforderlich.

Aussagen, die der Zeuge Mousli im Ermittlungsverfahren und auch in der Hauptverhandlung

gemacht hat, stehen so weit man aus den Bruchstücken etwas erkennen kann, im Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz.

Offensichtlich wurde er zusätzlich von seinen Gesprächspartnern vom Verfassungsschutz über deren Erkenntnisse informiert, die er sich daraufhin in späteren Aussagen als angebliche eigene Erkenntnisse und Tatsachen übernommen hat.

Dazu beispielhaft zur Entwicklung der Erkenntnisse von Mousli:

1.)

- Mousli gab in seiner Vernehmung am 13.12.99 an, er habe den Decknamen Horst noch nie gehört. ( Bd. 17, Bl. 377)

- Seite 107 im Protokoll vom BfV, 20.4.2000. : "Hier taucht ( geschwärzt....) Horst auf. So, (geschwärzt......) Horst."

- In der Vernehmung vom 4.7.200 Mouslis heißt es , Bd. 19, Bl. 1292:

"Nach der BKA- Aktion 1987 wurden folgende Decknamen geändert: Horst in Jon"

2.)

- In der Hauptverhandlung gab Mousli wiederholt an, er kenne keinen anderen Decknamen von Judith.

- Seite 14, Protokolle des BfV: " Vera war so ein alter Deckname von Judith"

Seite 58 der BfV Protokolle: "Wo der Sigi mit drinhängt, nicht wahr?"

Rest geschwärzt

Seite 91/ 92 Protokolle des BfV vom 19.4.00: "Dann ist das der, wo ich dachte, das ist vielleicht der Luka ( Christian Gauger) (geschwärzt.....) Mir sind mal Bilder vorgelegt worden, wo ich zu Herrn Schulzke gesagt habe, das ist vielleicht der Luka. Ich weiß noch genau wie dieses Bild aussah. ...Ich habe dieses Bild vor Augen und ich habe diese Person vor Augen, vielleicht ist das ja auch kein Hinweis auf Luka, sondern (geschwärzt....) Es ist auf jeden Fall ein Paßfoto gemacht worden, wo ein Paßfoto existierte und dieser hatte keinen Schnurrbart, (geschwärzt...) und dann paßt auch ganz viel zusammen, weil dann ist wahrscheinlich (geschwärzt.....) gemacht worden.

- In seiner Vernehmung am 5.4.00, Bd. 19, Bl. 1053 gibt er bei Vorlage der Lichtbildmappe 1/00 (u.a. mit Christian Gauger) auf die Frage: "Kennen Sie diese Personen?" an:

" Nein."

Es ist nicht ersichtlich, daß die Gefahr besteht, daß die Offenlegung der geschwärzten Stellen "dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde", so daß eine Rechtsgrundlage für eine Sperrerklärung ebenfalls nicht vorliegt.

Wie aus dem hiesigen Strafverfahren bekannt ist, hat der Zeuge Mousli zahlreiche Personen benannt und die unterschiedlichsten Äußerungen zu ihnen gemacht.

Über eben diese Personen äußert er sich auch gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz, aber durchaus unterschiedlich im Vergleich zu seinen bisherigen Vernehmungen, so daß zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit des einzigen Belastungszeugen Mousli unerläßlich ist, seine unterschiedlichen Angaben zu überprüfen, ihm vorzuhalten und Feststellungen darüber zu treffen, welche Erkenntnisse ihm vom Bundesamt für Verfassungsschutz "souffliert" wurden.

Sodann ergibt sich aus Blatt 56 der vorgelegten Protokolle, daß es bereits vor dem 17.4.00 mindestens ein weiteres Treffen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz gegeben hat

So heißt es bei dem angeblich ersten Treffen am 17.4.2000:

"Also, wir hatten Ihnen was mitgebracht, Taterklärungen Herrhausen und Rohwedder, als wir uns das erste Mal sahen"

Als Anlage befindet sich bei den Protokollen lediglich die Erklärung von Helmut Pohl.

Da von mindestens 4 Anlagen in den Protokollen die Rede ist, sind die fehlenden Anlagen und natürlich auch die vorgelegten Lichtbildmappen vollständig vorzulegen.

Würdinger, Rechtsanwältin
Studzinsky, Rechtsanwältin

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http://www.freilassung.de/prozess/ra/210202.htm