www.freilassung.de
Zurück zur Startseite  

Übersicht

Aktuelle Meldung
Meldungen
Berichte
Vorschau
Hintergrund

 

Mailingliste
Mail
Suche

 

Übersicht:
Erklärungen
Verteidigung

Rechtsanwältin

Rechtsanwältin

Andrea Würdinger

Silke Studzinsky

Motzstraße 1

Kottbusser Damm 72

10777 Berlin

10967 Berlin

Kammergericht

Berlin, 20.12.01

 

In der Strafsache

./. Harald Glöde u.a.

  1. 2 StE 11/00 (4/2000)

beantragen wir,

der Verteidigung ein Abspielgerät für Kassetten zur Verfügung zu stellen, aus dem die Originalaufnahmezeit der Gespräche ersichtlich ist.

Begründung:

In der Hauptverhandlung am 6.12.01 wurde der Sachverständige Weinem gehört. Er erklärte zu den TKÜ folgendes:

Die Aufnahme auf den Kassetten erfolgt chronologisch. Beim BKA werden die Gespräche so aufgezeichnet, wie sie von den Netzbetreibern übermittelt werden. Es laufen vier Bänder parallel, die sich zeitlich ein wenig überlappen, damit lückenlos aufgezeichnet wird. Die Kassetten werden von den Sachbearbeitern der Fachdienststelle eingelegt und entnommen.

Die jeweilige Zeit wird auf der Kassette vermerkt. Sodann werden sie ausgewertet.

Bei den Kassetten werden zwei Spuren aufgezeichnet: Eine Spur enthält das Telefonat, die zweite enthält die Echtzeit des geführten Gesprächs, die vom BKA eingeschaltet wird, da dies als zuverlässiger gilt.

 

In der Hauptverhandlung am 6.12.01 erklärte die Vorsitzende, sie habe ein Band auf einem Abspielgerät abgehört, auf dem die Originalaufnahmezeit erkennbar war.

Die Vorsitzende fragte den Sachverständigen, wie es erklärbar sei, daß ein zeitlich später geführtes Gespräch vor einem zeitlich früher geführten aufgezeichnet sei.

Der Sachverständige erklärte, wenn die Abweichung sich aus den TÜ- Protokollen ergebe, dann müsse es sich um einen Tipp/Übertragungsfehler im Protokoll handeln.

Daraufhin erklärte die Vorsitzende, daß sie dies ausschließen könne. Sie habe mit einem typgleichen Gerät, wie an der Gerichtsstelle vorhanden, in ihrem Arbeitszimmer eine Kassette abgehört.

Hierbei mußte sie feststellen, daß sich ein zeitlich später geführtes Gespräch vor einem zeitlich früher geführten befand. Dies war eindeutig auf der Zeitanzeige des Abspielgeräts zu erkennen.

 

Der Sachverständige meinte zunächst, er könne sich dies nicht erklären. Allerdings sei im Dezember 1999 die Jahrtausendfähigkeit des BKA getestet worden, so daß er in soweit nicht ausschließen könne, daß es während dieser Testphase zu Fehlern gekommen sei.

Hierauf gab die Vorsitzende an, daß das von ihr abgehörte Band Gespräche betraf, die auf jeden Fall vor Dezember 1999 gelegen haben.

Leider war es der Vorsitzenden nicht möglich, das Gespräch und die Kassette genauer zu bezeichnen. Dies macht es für die Verteidigung, die bisher über dieses Abspielgerät nicht verfügte, erforderlich, sämtliche bereits gehörten und noch zu hörenden Kassetten zu überprüfen.


Daß auf die BKA- Protokolle kein Verlaß ist, zeigte das in der Hauptverhandlung abgespielte

Band vom 16.12.99 (vgl. Antrag von Rechtsanwalt Kaleck vom 20.11.2001)

Die Verteidigung freut sich schon jetzt bei mittlerweile über 1700 Bändern à 45 Minuten und einer wöchentlichen Abhörzeit von 40 Stunden auf ausgefüllte 7,43 Monate.

Die übrigen Prozeßbeteiligten seien vergewissert, daß sich die Verteidigung Glöde auch hierdurch nicht entmutigen läßt und einer weiteren guten Zusammenarbeit auf unabsehbare Zeit entgegen sieht.

Würdinger, Rechtsanwältin Studzinsky, Rechtsanwältin

Suche     Mail
http://www.freilassung.de/prozess/ra/201201b.htm