Rechtsanwältin
|
Rechtsanwältin
|
Andrea Würdinger
|
Silke Studzinsky
|
Motzstraße 1
|
Kottbusser Damm 72
|
10777 Berlin
|
10967 Berlin
|
Kammergericht
Berlin, 20.12.01
In der Strafsache
./. Harald Glöde u.a.
- 2 StE 11/00 (4/2000)
beantragen wir,
der Verteidigung ein Abspielgerät für
Kassetten zur Verfügung zu stellen, aus dem
die Originalaufnahmezeit der Gespräche ersichtlich
ist.
Begründung:
In der Hauptverhandlung am 6.12.01 wurde der Sachverständige
Weinem gehört. Er erklärte zu den TKÜ
folgendes:
Die Aufnahme auf den Kassetten erfolgt chronologisch.
Beim BKA werden die Gespräche so aufgezeichnet,
wie sie von den Netzbetreibern übermittelt
werden. Es laufen vier Bänder parallel, die
sich zeitlich ein wenig überlappen, damit lückenlos
aufgezeichnet wird. Die Kassetten werden von den
Sachbearbeitern der Fachdienststelle eingelegt und
entnommen.
Die jeweilige Zeit wird auf der Kassette vermerkt.
Sodann werden sie ausgewertet.
Bei den Kassetten werden zwei Spuren aufgezeichnet:
Eine Spur enthält das Telefonat, die zweite
enthält die Echtzeit des geführten Gesprächs,
die vom BKA eingeschaltet wird, da dies als zuverlässiger
gilt.
In der Hauptverhandlung am 6.12.01 erklärte die Vorsitzende,
sie habe ein Band auf einem Abspielgerät abgehört, auf
dem die Originalaufnahmezeit erkennbar war.
Die Vorsitzende fragte den Sachverständigen, wie es erklärbar
sei, daß ein zeitlich später geführtes Gespräch
vor einem zeitlich früher geführten aufgezeichnet sei.
Der Sachverständige erklärte, wenn die Abweichung sich
aus den TÜ- Protokollen ergebe, dann müsse es sich um
einen Tipp/Übertragungsfehler im Protokoll handeln.
Daraufhin erklärte die Vorsitzende, daß sie dies ausschließen
könne. Sie habe mit einem typgleichen Gerät, wie an der
Gerichtsstelle vorhanden, in ihrem Arbeitszimmer eine Kassette abgehört.
Hierbei mußte sie feststellen, daß sich ein zeitlich
später geführtes Gespräch vor einem zeitlich früher
geführten befand. Dies war eindeutig auf der Zeitanzeige des
Abspielgeräts zu erkennen.
Der Sachverständige meinte zunächst, er könne sich
dies nicht erklären. Allerdings sei im Dezember 1999 die Jahrtausendfähigkeit
des BKA getestet worden, so daß er in soweit nicht ausschließen
könne, daß es während dieser Testphase zu Fehlern
gekommen sei.
Hierauf gab die Vorsitzende an, daß das von ihr abgehörte
Band Gespräche betraf, die auf jeden Fall vor Dezember 1999
gelegen haben.
Leider war es der Vorsitzenden nicht möglich, das Gespräch
und die Kassette genauer zu bezeichnen. Dies macht es für die
Verteidigung, die bisher über dieses Abspielgerät nicht
verfügte, erforderlich, sämtliche bereits gehörten
und noch zu hörenden Kassetten zu überprüfen.
Daß auf die BKA- Protokolle kein Verlaß ist, zeigte
das in der Hauptverhandlung abgespielte
Band vom 16.12.99 (vgl. Antrag von Rechtsanwalt Kaleck vom 20.11.2001)
Die Verteidigung freut sich schon jetzt bei mittlerweile über
1700 Bändern à 45 Minuten und einer wöchentlichen
Abhörzeit von 40 Stunden auf ausgefüllte 7,43 Monate.
Die übrigen Prozeßbeteiligten seien vergewissert, daß
sich die Verteidigung Glöde auch hierdurch nicht entmutigen
läßt und einer weiteren guten Zusammenarbeit auf unabsehbare
Zeit entgegen sieht.
Würdinger, Rechtsanwältin Studzinsky, Rechtsanwältin
|