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In der Strafsache

./. Harald Glöde u.a.

  1. 2 StE 11/00 (4/2000)

wird beantragt,

1. Lothar B.
2. Karmen T.
3. den Sachverständigen Dr. Kolla, zu laden über das BKA

zu laden und zu hören.

Zu 1)

Der Zeuge B. wird bekunden, daß am 28.6.1995 und am 30.4.1996

jeweils ein Rohrbruch im Keller des Hauses Schönhauser Allee 46 a den gesamten Keller u.a. auch den Keller 8a des damaligen Mieters Mousli, unter Wasser gesetzt hat.

Das Wasser bedeckte den Boden und stand jeweils einige Tage.

Zu 2)

Die Zeugin T. wird bekunden, daß sie sich an eine Überschwemmung in ihrem Keller im Jahre 1995 oder 1996 erinnern kann und daß der Zeuge Mousli sämtliche Kisten in die Wohnung holte, da sie durchnäßt waren und regelrecht im Wasser gestanden hatten.

Zu 3)

Der Sachverständige wird bekunden:

Für das von ihm erstellte Gutachten vom 28.7.98 lagen ihm insgesamt neun Wisch- und Saugproben aus dem Keller 8a in der Schönhauser Allee 46 a vor.

Ausweislich des Asservatenverzeichnisses wurde eine Blindsaugprobe von der Raumluft vor dem Keller, eine Blindprobe Methanol und sieben Saug- bzw. Wischproben vom Kellerboden entnommen.

In sechs der sieben Proben vom Kellerboden wurden 2,4 bzw. 2,6 Dinitrotuol oder PETN nachgewiesen, die Bestandteile von gewerblichem Sprengstoff sind.

Der Sachverständige wird ausführen, dass die Frage, ob Sprengstoff nachweisbar ist, entscheidend von der Dauer der Lagerung und den Licht- und Feuchtigkeitsverhältnissen abhängt.

Der Einfluß größerer Wassermengen schließt eine Nachweisbarkeit aus.

Der Sachverständige wird bekunden, daß die am 13.3.1998 im Keller der Schönhauser Allee 46 a nachgewiesenen Spuren von gewerblichem Sprengstoff nicht durch die vom Zeugen Mousli beschriebene Lagerung von etwas über einer Woche und die bekannten Umstände des Sprengstoffdiebstahls stammen können.

Zum einen ist bereits ein Spurennachweis drei Jahre später bei der von Mousli behaupteten sehr kurzen Lagerdauer und einer nur kurzen möglichen Öffnung der Pakete unwahrscheinlich, aber noch nicht vollkommen auszuschließen.

Allerdings kann ein Nachweis von Sprengstoffspuren auf dem Kellerboden ausgeschlossen werden, angesichts der zweimaligen Kellerüberschwemmungen über jeweils mehrere Tage - wobei schon mehrere Stunden ausreichen würden. Die Spurenlage wäre spätestens durch diese Wassereinwirkung vernichtet worden.

Daß bei der Durchsuchung und Spurensicherung am 13.3.1998 noch so intensive Spuren nachgewiesen werden konnten, deutet eindeutig auf eine sehr viel längere Lagerung und zwar noch nach der letzten Überschwemmung im April 1996 hin.

Würdinger, Rechtsanwältin
Studzinsky, Rechtsanwältin

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