In der Strafsache
./. Harald Glöde u.a.
- 2 StE 11/00 (4/2000)
wird beantragt,
1. Lothar B.
2. Karmen T.
3. den Sachverständigen Dr. Kolla, zu laden über das BKA
zu laden und zu hören.
Zu 1)
Der Zeuge B. wird bekunden, daß am 28.6.1995 und am 30.4.1996
jeweils ein Rohrbruch im Keller des Hauses Schönhauser Allee
46 a den gesamten Keller u.a. auch den Keller 8a des damaligen Mieters
Mousli, unter Wasser gesetzt hat.
Das Wasser bedeckte den Boden und stand jeweils einige Tage.
Zu 2)
Die Zeugin T. wird bekunden, daß sie sich an eine Überschwemmung
in ihrem Keller im Jahre 1995 oder 1996 erinnern kann und daß
der Zeuge Mousli sämtliche Kisten in die Wohnung holte, da
sie durchnäßt waren und regelrecht im Wasser gestanden
hatten.
Zu 3)
Der Sachverständige wird bekunden:
Für das von ihm erstellte Gutachten vom 28.7.98 lagen ihm
insgesamt neun Wisch- und Saugproben aus dem Keller 8a in der Schönhauser
Allee 46 a vor.
Ausweislich des Asservatenverzeichnisses wurde eine Blindsaugprobe
von der Raumluft vor dem Keller, eine Blindprobe Methanol und sieben
Saug- bzw. Wischproben vom Kellerboden entnommen.
In sechs der sieben Proben vom Kellerboden wurden 2,4 bzw. 2,6
Dinitrotuol oder PETN nachgewiesen, die Bestandteile von gewerblichem
Sprengstoff sind.
Der Sachverständige wird ausführen, dass die Frage, ob
Sprengstoff nachweisbar ist, entscheidend von der Dauer der Lagerung
und den Licht- und Feuchtigkeitsverhältnissen abhängt.
Der Einfluß größerer Wassermengen schließt
eine Nachweisbarkeit aus.
Der Sachverständige wird bekunden, daß die am 13.3.1998
im Keller der Schönhauser Allee 46 a nachgewiesenen Spuren
von gewerblichem Sprengstoff nicht durch die vom Zeugen Mousli beschriebene
Lagerung von etwas über einer Woche und die bekannten Umstände
des Sprengstoffdiebstahls stammen können.
Zum einen ist bereits ein Spurennachweis drei Jahre später
bei der von Mousli behaupteten sehr kurzen Lagerdauer und einer
nur kurzen möglichen Öffnung der Pakete unwahrscheinlich,
aber noch nicht vollkommen auszuschließen.
Allerdings kann ein Nachweis von Sprengstoffspuren auf dem Kellerboden
ausgeschlossen werden, angesichts der zweimaligen Kellerüberschwemmungen
über jeweils mehrere Tage - wobei schon mehrere Stunden ausreichen
würden. Die Spurenlage wäre spätestens durch diese
Wassereinwirkung vernichtet worden.
Daß bei der Durchsuchung und Spurensicherung am 13.3.1998
noch so intensive Spuren nachgewiesen werden konnten, deutet eindeutig
auf eine sehr viel längere Lagerung und zwar noch nach der
letzten Überschwemmung im April 1996 hin.
Würdinger, Rechtsanwältin
Studzinsky, Rechtsanwältin
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