www.freilassung.de
Zurück zur Startseite  

Übersicht

Aktuelle Meldung
Meldungen
Berichte
Vorschau
Hintergrund

 

Mailingliste
Mail
Suche

 

Übersicht:
Erklärungen
Verteidigung

20.02.2003

In der Strafsache

./. Harald Glöde u.a.

2 StE 11/00 (4/2000)

wird beantragt,

die Verwaltungsstreitsache VG 34 A. 42.03

(Harald Glöde ./. BRD) beizuziehen und die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 18.12.2002 und das Rechtsgutachten vom 13.12.2002 zu verlesen.

Begründung:

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, daß der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz unzulässig ist, da der Antragsteller die Aussetzung im Strafverfahren beantragen kann und deshalb eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, mit der die Hauptsache vorweggenommen würde nicht erforderlich ist.

Eine Entscheidung im normalen Klageverfahren kann sich allerdings Jahre hinziehen.

Ebenso ist die Empfehlung des eingeholten Rechtsgutachtens, daß angesichts des langen Verfahrensgangs beim Verwaltungsgericht eine Aussetzung des Strafverfahrens erforderlich ist, zu sehen.

Die Antragsgegnerin ist u.a. der Auffassung, sie brauche die Protokolle nicht ungeschwärzt vorzulegen, da dem Antragsteller im Strafverfahren kein Nachteil daraus erwachse.

Zwar sei er daran gehindert, bestimmte Anträge zu stellen und Vorhalte zu machen, um die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu überprüfen, wenn ihm die Protokolle nicht vollständig vorliegen, jedoch sei dieses Rechtsschutzdefizit im Strafverfahren derart auszugleichen, daß im Rahmen der Beweiswürdigung der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen durch einen minderen Beweiswert Rechnung getragen werde.

Wir gehen davon aus, daß der Senat sich diesen Rechtsauffassungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesministeriums des Innern nicht entgegen stellen wird.

Studzinsky, Rechtsanwältin
Würdinger, Rechtsanwältin

Suche     Mail
http://www.freilassung.de/prozess/ra/200203e.htm