20.02.2003
In der Strafsache
./. Harald Glöde u.a.
2 StE 11/00 (4/2000)
wird beantragt,
1.
den Programmierer der Abteilung Staatsschutz beim BKA
als Zeugen zu laden und zu hören.
2.
folgende Seiten in Augenschein zu nehmen und sodann zu verlesen:
- TKÜ 10, Bl.89,90,91
- TKÜ 17, Bl. 38
-TKÜ 11, 92,93
Begründung:
Der Zeuge wird bekunden, er habe die Microsoft - Access Datenbank
"TÜ- ST 13" erstellt.
Sämtliche abgehörten Telefongespräche werden in
dieses Datenbankprogramm eingegeben.
Die Datenbank vergibt sodann anschlußübergreifend die
ID-Nummern, und zwar fortlaufend. In der Tabelle "Gesprächsübersicht"
als Teil der Datenbank- Applikation wurde das Datenfeld ID-Gespräche
festgelegt als Felddatentyp "AutoWert", das heißt,
sobald ein neuer Datensatz/ein neues Gespräch in dieser Tabelle
abgelegt wurde, erfolgte automatisch die Vergabe einer ID-Nummer.
Diese ID-Nummer war programmtechnisch das primäre Sortierkriterium
der Datenbank-Applikation.
Dies setzt zwingend voraus, daß die ID-Nummern nur einmal
vergeben werden durften.
Eine manuelle Eingabe oder Korrektur war bei ordnungsgemäßer
Anwendung nicht möglich.
Die TÜ-Maßnahmen, die in den Verfahren 2 BJs 106/98-2
und 2 BJs 41/98-2 geschaltet wurden, wurden mit der Datenbank TÜ-St
13 erfaßt. Folglich müßte an jedes aufgezeichnete
Gespräch eine ID-Nummer vergeben worden sein.
Die TKÜ Auswertungsprotokolle des BKA sind die Ausdrucke auf
Papier aus dem Programm
"TÜ - ST- 13".
In der ersten TÜ-Überwachung ab 2.11.1998 tauchen jedoch
in den Gesprächsübersichten bis zum 13.11.1998 keine ID-Nummern
auf.
Aus den verlesenen Protokollen ergibt sich folgendes:
Blatt 38 der TKÜ17:
Dieses Protokoll betrifft den Anschluß Gladisch mit der Telefonnummer
0177/2924201.
Als erstes Gespräch ist eines vom Anschluß Zampich aufgeführt
und zwar am 2.11.1998 um 11.58 Uhr mit der ID-Nummer 149.
Als zweites Gespräch findet sich eines vom Anschluß
Gladisch vom 8.9.1999 um 22.36 Uhr mit der ID-Nummer 9060.
Blatt 89,90,91 der TKÜ 10
Auf diesen Seiten findet man als erstes Gespräch eins am 16.9.99
mit der ID-Nummer 8999, dann eins vom 15.10.99 mit der ID-Nummer
E +04, danach drei Gespräche vom 16.9.1999, mit den ID-Nummern
8997, 8994, 9000. Es folgt der 16.10.1999 mit ID-Nummer E+04, dann
zwei Gespräche am 19.10.99 und 20.10.99 jeweils mit der ID-Nummer
E+04, dann ein Gespräch vom 16.9.1999 mit der ID-Nummer 9001.
Blatt 92,93, TKÜ 11
Blatt 92 zeigt drei Gespräche mit den ID-Nummern 12219, 12220
und 12222.
Blatt 93 zeigt erneut die letzten beiden Gespräche des vorigen
Blattes, jetzt aber mit der ID-Nummer E+04.
Die genannten Protokolle sind nur einige Beispiele, die für
viele stehen.
Der Zeuge wird bei Vorlage der verlesenen TÜ-Ausdrucke bekunden,
daß es bei ordnungsgemäßer Anwendung des Datenbankprogramms
ausgeschlossen ist, daß eine derartige Gesprächsanordnung
nach Zeit, Anschluß und ID-Nummer sich auf einem Ausdruck
befindet.
Nur durch eine Manipulation des Programms sind die oben beschriebenen
Vorgänge erklärbar.
Die Beweiserhebung ist erforderlich, da sie ergeben wird, daß
die Behauptung des Senats im Beschluß vom 13.9.2002, "die
Dokumentation der durchgeführten Telekommunikationsmaßnahmen
sei vollständig zu den Akten gelangt", unzutreffend ist.
Durch die Beweiserhebung wird ebenso die Behauptung der Vorsitzenden
im Beschluß vom 30.12.2002 widerlegt, "sie schließe
entgegen ihren früheren Angaben jedwede Unregelmäßigkeit
aus".
Würdinger, Rechtsanwältin
Studzinsky, Rechtsanwältin
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