Kammergericht
Berlin, den 16.5.02
In der Strafsache
./. Harald Glöde u.a.
2 StE 11/00 (4/2000)
wird beantragt,
1.
KOK Trede, BKA
2.
KOK Barbian , BKA
als Zeugen zu laden und zu hören
Anlaß für die Einvernahme dieser Zeugen ergibt sich
aus dem Schreiben des KOK Barbian vom 9.4.2002 an das Kammergericht.
Gegenstand der Auskunft waren die Ermittlungen zum Sachstandsbericht
vom 20.8.99 entsprechend des Beweisantrags der Verteidigung vom
20.12.2001.
KOK Barbian standen für seine Ermittlungen die Sachaktenordner
aus dem hiesigen Verfahren und der PC von KOK Trede zur Verfügung.
Soweit es den Sachstandsbericht vom 20.8.99 betrifft befindet sich
eine 40-seitige Fassung in SAO Bd 14, Seite 98 - 137.
Mit Zustimmung des KOK Trede wurde am 9.4.2002 in dessen persönlicher
Ablage (PC-System) nach dem Sachstandsbericht vom 20.8.99 recherchiert.
Insbesondere sollte festgestellt werden, wann die zweite Fassung
des Sachstandsbericht gefertigt bzw. bearbeitet wurde (vgl. Seite
3 des Schreibens vom 9.4.2002)
Unter "0.4 Erstbewertung" ( Seite 3) heißt es u.a.:
"- Von KOK Trede wurde im Verfahren ST 14- 130004/ 98 ein
Sachstandsbericht mit Datum vom 20.August 99 gefertigt.
- Der Sachstandsbericht wurde zu einem späteren Zeitpunkt
verkürzt. Dies dokumentiert der Beamte unter Hinweis auf Blatt
53 (erste Fassung des Sachstandsberichts) wie folgt:
"Aus verfahrenstaktischen Gründen wurde der Sachstandsbericht
abgekürzt und in Neufassung dem GBA ( STA Monka) übersandt"
- Bei der geänderten Form wurde das Änderungsdatum nicht
übernommen, in der 2.Fassung wurde das Datum der 1.Fassung
beibehalten"
In dem Schreiben vom 9.4.2002 ist als Anlage der Sachstandsbericht
erste (lange Fassung - 53 Seiten) zur Dokumentation beigefügt.
Tatsächlich befindet sich auch der Vermerk von KOK Trede auf
Seite 53, daß die Staatsanwaltschaft eine abgekürzte
Neufassung erhalten soll.
Dieser Vermerk ist jedoch handschriftlich abgefaßt, so daß
der beigefügte Sachstandsbericht (SSB ) kein Computerausdruck
sein kann, sondern entweder der beigefügte Sachstandsbericht
aus einem anderen Fundus, der weder dem Senat noch der Verteidigung
zur Verfügung gestellt worden ist, stammt oder KOK Trede erst
nach dem 9.4.2002 diesen Vermerk handschriftlich auf Blatt 53 des
SSB nieder gelegt hat.
Dann fehlt jedoch der Hinweis von KOK Barbian, daß der SSB
KOK Trede nach dessen Vernehmung nochmals vorgelegt wurde.
Hieraus ergeben sich weitere Fragen an KOK Trede, der bei seiner
Vernehmung keine Erinnerung mehr daran hatte, wie es zur ersten,
zweiten und weiteren- bisher noch nicht bekannten - Fassung des
SSB gekommen ist.
Es stellt sich auch die Frage, welche "verfahrenstaktischen
Gründe" KOK Trede dazu bewogen haben, Staatsanwalt Monka
nur eine gekürzte Fassung des Sachstandsberichts zu übergeben.
KOK Barbian stellt seinen Auswertungsvorgang wie folgt dar:
Am 09.04.2002 wurde durch den Systemadminstrator des BKA Meckenheim
des "Homelaufwerk" des KOK Trede geöffnet.
Unter der Datei ST 13-004/98- Sachstandsberichte - wurden insgesamt
6 Dokumente abgelegt. Hierunter befindet sich auch der Sachstandsbericht
vom 20. August 1999 in zwei Versionen. Beide Versionen wurden durch
den Administrator geöffnet und vom Unterzeichner bewertet.
Bewertung:
Die erste Version ist unter dem Namen
Sachstandsbericht 99082O, 2 BJs 106-98-2 abgelegt. Es handelt sich
um ein Microsoft Word-Dokument mit einer Größe von 234
KB. Das Dokument wurde zuletzt am 13.10.1999, 14.00 Uhr geändert.
Dieses Dokument wurde:
Erstellt: Mittwoch, 11. August.1999, 14:20:00 Uhr
Geändert: Mittwoch, 13. Oktober 1999,14:00:49 Uhr
Geöffnet: Dienstag, 09. April 2002, 09:44: 18 Uhr
Gedruckt: Montag, 30. August 1999, 10:03:00 Uhr
Zusatz:
Änderung im Sinne der "Statistik"(Dokumenteneigenschaten)
beinhaltet bereits das Drucken des Dokumentes.
Durch Unterzeichner wurde festgestellt, dass das Dokument tatsächlich
53 Seiten umfasst und mit dem Datum 20.08.1999 versehen ist.
Die zweite Version ist unter dem Namen
Sachstandsbericht 991116, 2 BJs 106-98-2 abge1egt. Es handelt sich
um ein Microsoft Word- Dokument mit einer Größe von 185
KB. Das Dokument wurde zuletzt am 19.11.1999, 10:22 Uhr geändert.
Dieses Dokument wurde:
Erstellt: Mittwoch, 11. August 1999, 15:20:00
Geändert: Freitag, 19. November 1999 10:22:44 Uhr
Geöffnet: Dienstag, 09 April 2002, 09:47:09 Uhr (durch Unterzeichner)
Gedruckt: Freitag, 19. November 1999, 10:22:00 Uhr
Zusatz: - -., -
Änderung im Sinne der "Statistik"(Dokumenteneigenschaten)
beinhaltet bereits das Drucken des Dokumentes.
Durch Unterzeichner wurde festgestellt, dass das Dokument tatsächlich
40 Seiten umfasst und mit dem Datum 20.08.1999 versehen ist.
Zusammenfassung:
Im Sinne der Anfrage vom 13.03.2002 kann davon ausgegangen werden,
dass mit der Bearbeitung des Sachstandsberichtes vom 20. August
1999 (1. Version, 53 Blatt) bereits 11. August 1999 begonnen wurde.
Der Bericht wurde zuletzt gedruckt am 30. August 1999.
Die gekürzte Version dieses Berichtes (2. Version, 40 Blatt)
wurde wahrscheinlich am Freitag, den 19 November 1999 fertig gestellt.
Da beide Berichte das Datum 20. August 1999 haben, muss davon ausgegangen
werden, dass der Bearbeiter des Berichtes das "gültige
Datum" nicht mit übernommen hat.
Anlagen 149 Blatt (gebunden)
Im Auftrag
Barbian, KOK
Diese Feststellungen ergeben mehr Fragen als Antworten:
Zur Erinnerung:
Staatsanwalt Monka beantragte für eine zweite TÜ-Serie
mit Schreiben vom 27.8.99 für mehrere Anschlüsse beim
BGH die Genehmigung von TÜ-Maßnahmen. Diesen Anträgen
war als Anlage ein Sachstandsbericht des Bundeskriminalamts mit
Datum vom 20.8.99 beigefügt.
Beide von KOK Barbian ermittelten Sachstandsberichte können
mit diesem Sachstandsbericht nicht übereinstimmen.
Die PC Erkenntnisse ergeben, daß am 11.8.99 zwei unterschiedliche
SSB erstellt wurden. Die lange Fassung (gespeichert unter SSB 990820
2 BJs 106-98 - 2 ) erst am 30.8.99 erneut bearbeitet oder gedruckt
wurde.
Dieser SSB kann damit nicht dem Antrag der Bundesanwaltschaft vom
27.8.99 beigefügt worden sein.
Der GBA kann allenfalls eine am 11.8.99 gefertigte, dann jedoch
vordatierte Fassung vorgelegt worden sein.
Hier stellt sich die einfache Frage: Warum?
Soweit die Ermittlungen von KOK Barbian ergeben haben, daß
am 11.8.99 auch eine Kurzversion des SSB vom 20.8.99 ( 40 Seiten)
zum Dokument 991116, 2 BJs 106-98-2 erstellt wurde, kann dies ebenfalls
nicht der SSB vom 20.8.99 sein, der der GBA am 27.8.99 vorlag. Hier
ergibt der Computerauszug, daß eine solche Kurzfassung am
11.8.99 zwar erstellt, möglicherweise auch ausgedruckt wurde,
eine weitere Bearbeitung/Ausdruck erst am 19.11.99 erfolgte.
Sollte also die am 11.8.99 erstellte Fassung der GBA für die
Anträge vom 27.8.99 übersandt worden sein, stellt sich
ebenfalls wieder die Frage der Vordatierung.
Da der bisher vorgelegte SSB 1 (siehe Beweisantrag vom 20.12.2001)
(kurze Fassung ) Erkenntnisse aus der Vernehmung von Mousli vom
7.10.99 enthält, kann die vorliegende Version nur die sein,
die am 19.11.99 ausgedruckt wurde.
Der SSB 2 (siehe Beweisantrag vom 20.12.2001) (lange Fassung) kann,
da Erkenntnisse vom 8.9.99 enthalten sind, frühestens am 13.Oktober
1999 erstellt worden sein. Auch der handschriftliche Vermerk von
KOK Trede kann frühestens am 13.10.99 abgefaßt worden
sein.
Der wahre Sachstandsbericht (SSB 3, siehe Beweisantrag vom 20.12.2001)
wird damit weiterhin vorenthalten.
Abschließend sei bemerkt, daß der dem Senat und der
Verteidigung überlassene SSB 2 keinen handschriftlichen Vermerk
von KOK Trede enthält.
Würdinger, Rechtsanwältin
Studzinsky, Rechtsanwältin
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