Kammergericht
Berlin, den 13. November 2003
In der Strafsache gegen Eckle 1-4/00
Zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts
vom 27. Oktober 2003 betreffend den Beweisantrag der Verteidigung
Schindlers vom 23. Oktober 2003 ist folgendes zu sagen:
Alle Verfahrensbeteiligten müssten eigentlich
ehrlicherweise ein peinliches Versehen eingestehen, nämlich
dass sie die Norm des § 129 Abs. 6, letzter Satz StGB mit ihrem
Verweis auf § 129 a StGB übersehen haben und auch die bisherige
Beweisaufnahme nicht mit dieser Bestimmung im Blick durchgeführt
haben. Erst der Beschluss des OLG Naumburg, die anschließende
aufgeschreckte Reaktion BA Griesbaums sowie die letztlich bloß
dialogische Zwischenentscheidung des BGH haben den § 129 Abs 6 auf
die Tagesordnung gesetzt.
Dieses peinliche Übersehen einer möglicherweise
relevanten Norm durch 10 Verteidiger, mindestens 5 OLG-Richter und
3-5 Vertreter unserer obersten Anklagebehörde muss einen Grund
haben, der nicht in kollektiver Unachtsamkeit oder gar Faulheit
zu suchen ist.
Nach meiner Auffassung interessieren strafrechtliche
Belohnungen für organisationsbeendende Tätigkeiten den
kundigen Rechtsanwender solange, als mit dieser Norm jüngst
noch existierende konkrete Bedrohungslagen durch terroristische
Organisationen beseitigt werden oder in nahem zeitlichen Zusammenhang
zu der Bedrohungslage solche Prämien für organisationsbeendende
Bemühungen verteilt werden sollen. In dem hier zur Entscheidung
anstehenden Falle liegt die mögliche Bedrohung durch eine terroristische
Organisation (und damit auch die dankbare Erleichterung über
ihren Wegfall) so weit zurück, ist das Verschwinden der Organisation
RZ Berlin so allgemeinkundig, dass die kriminalpolitische Notwendigkeit
der Anwendung dieser Norm (§§ 129a,129 Abs 6 StGB)zunächst
nicht unmittelbar evident ist. Ich vermute, dass der psychologische
Mechanismus hier so ähnlich funktioniert wie beim Finderlohn:
Vermisst man eine Sache ganz stark und wird sie einem vom Finder
zurückgebracht, dann verhält man sich spontan großzügig.
Hat man die verlorene Sache schon eine Zeit lang wieder in Besitz,
wenn der gesetzliche Finderlohn geltend gemacht wird, dann versucht
man sich herauszuwinden, den Finderlohn zu drücken.. den Finder
der vorangegangenen Wegnahme zu zeihen etc.
Darüber hinaus könnte ich mir auch
vorstellen, dass der eine oder
andere Strafverfolger bei dem Gedanken ganz
krank würde, dass quasi im Vorruhestand befindliche Exterroristen
letztlich nach so langer Prozessdauer (Kehrtwendungen um 180 Grad
werden mit zunehmender Prozessdauer psychologisch immer schwieriger)
relativ preiswert in den Genuss eines Strafaufhebungsgrundes gelangten,
der vom Gesetzgeber so stark ausgebildet ist, dass sogar vermeintliche
Rädelsführer mit Ausnahme einer möglichen Sprengstoffbestrafung
letztlich freigesprochen werden müssten. Dem Richter, der solche
Ressentiments als Richtschnur für die Gesetzesanwendung verwendete,
würde Gustav Radbruchs Verachtung gelten, folgt man seinem
berühmten Ausspruch über den contre coeur rechtsanwendenden
Richter und den nach seinem Herzen predigenden Pfarrer.
Wenn ich diese psychologischen Hürden bei
der Rechtsanwendung des § 129 VI StGB hier benenne, dann deshalb,
weil man, glaube ich, erst, wenn man diese nicht ehrenrührigen
psychologischen Mechanismen mitbedenkt, zu einer gerechten Rechtsanwendung
gelangt und sich von den Argumenten der Herren Bruns und Wallenta
nicht verführen lässt.
Die Stellungnahme des G BA ist für ihn
selbst aber auch für den Senat nämlich äußerst
verlockend: Sie verspricht Entlastung, indem sie sich selbst und
allen, die ihr folgen wollen, verkündet: Es gibt nichts Peinliches,
nichts ist übersehen worden. "Wir" (von der Bundesanwaltschaft)
haben uns mit der Norm deshalb nicht auseinandergesetzt, weil dafür
angesichts der Sachlage gar kein Anlass bestand und auch jetzt nicht
besteht. Diejenigen, die jetzt behaupteten, sie hätten sich
ernsthaft um eine Organisationsauflösung gekümmert, haben
sich in Wirklichkeit nur unpolitisch ins Privatleben zurückgezogen,
sozusagen einen organisationsindifferenten Ohne-Mich-Standpunkt
eingenommen, ihre Motive dafür sind weder heroisch noch lauter,
vielmehr privatistisch. Der Gewalt haben sie gerade nicht abgeschworen.
Diese Gemeinschaftsarbeit von OStA Bruns und
Staatsanwalt Wallenta ist nach meiner Auffassung nicht geeignet
Herrn Schindler und Frau Eckle die Rechtswohltat des § 129 Abs 6
StGB letzter Halbsatz zu nehmen und zwar aus folgenden Gründen:
Die BAW formuliert m.E. rechtlich zu hohe Anforderungen
an die Freiwilligkeit und vor allem an die Ernsthaftigkeit des Bemühens,
das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern.
Die BA W verlangt unter Hinweis auf die bereits
1987 erschienene Dissertation von Römer Verhinderungstätigkeiten,
die aus Sicht des Täters "zumindest subjektiv optimal" sein
müssten.
Demgegenüber ist heutzutage auch die suboptimale
Bemühung um Erfolgsabwendung als strafbefreiende Rücktrittsbemühung)
beim beendeten Versuch ohne Kausalität für die Erfolgsverhinderung
anzuerkennen. ( Vgl.LK-LilieIAlbrecht 11.Auflage (2003) Rdn. 222
zu § 24 StGB; Zwiehoff in StV 2003, 631 ff; Neubacher in NStZ 2003,
576;). Danach bemüht sich derjenige ernsthaft um Erfolgsverhinderung,
der solche auf Rettung angelegten Maßnahmen ergreift, die
aus seiner Sicht geeignet sind, den tatbestandlichen Erfolg zu verhindern
(vgl. LKa.a.O. Rdn 223). Der Täter braucht seinem Anspruch
auf Strafbefreiung nicht entgegenhalten lassen, dass er nicht auf
ihm objektiv noch offen stehende bessere Maßnahmen zurückgegriffen
hat, selbst wenn er sie erkannt hat, solange ihm seine Rettungsmittel
ausreichend und geeignet erschienen (Vgl. LK a.a.O. Rdn 227).
Anders als bei Rettungsbemühungen für
einen tödlich Verletzten, bei denen jeder gewisse Vorstellungen
darüber hat, wie am besten das Leben des Betreffenden erhalten
werden kann, ist die analoge Anwendung dieser Begriffe bei den ernsthaften
Bemühungen eine terroristische Vereinigung aufzulösen
nicht so einfach und auch die Subsumtion unter Begriffe wie subjektiv
optimale Auflösungsanstrengung oder geeignete Auflösungsanstrengung
nicht so evident wie wenn es um die Stillung einer blutenden Wunde
geht und jeder seine Meinung aus dem Erste- Hilfe- Kurs zum Besten
gibt. Es gibt wenig Erfahrungen mit der Auflösung einer terroristischen
Vereinigung. In der ganzen 50 jährige Geschichte des §129 StGB
findet sich nur eine einzige Entscheidung des BGH, die sich wenigstens
peripher mit den Voraussetzungen des §129 AbS. 4 (a.F.) befasst:
BGH 1 StE 8/56 abgedruckt u.a. in NJW 1956, 1406f. Es dürfte
auch müßig sein, gerade von den Strafverfolgungsorganen
zu erwarten, dass sie in der Lage seien zu beurteilen, was subjektiv
optimal an Auflösungsbemüngen sei und was wenigstens noch
das Prädikat "geeignet' verdiene. Die BA W scheint mir im Schwung
ihrer Argumentation ohnehin ein wenig der Verlockung erlegen zu
sein, diesen Altrevoluzzern einmal zu zeigen, wer denn wohl, wenn
er denn gewollt hätte, der bessere Revolutionär gewesen
wäre.
Bei Gruppierungen im Sinne des § 129a StGB handelt
es sich um Kleinstgruppen, deren Diskussionen nicht unbedingt bloß
auf den Bahnen des common sense oder eines wissenschaftlichen Diskurses
verlaufen. Argumentationen die einem zunächst abstrus und höchst
windungsreich vorkommen, mögen unter den spezifischen Bedingungen
solcher Gruppen ganz andere Wirkungen auf den Gruppenzusammenhalt
entfalten, als wir es erwarten würden. Femer muss man die besonderen
Bedingungen der Bemühung um Organisationsauflösung bei
gleichzeitiger weiter drohender Gefahr der Strafverfolgung wegen
nichtverjährter Straftaten (Zumutbarkeitsgrenze) und bei gleichzeitiger
Neuabschottung übriggebliebener Hardliner gegenüber den
früheren Genossen und neuerlichen Organisationsgegnern bedenken.
Dabei stellt sich hinsichtlich des Mediums organisationsauflösender
Aktivitäten schnell heraus, dass in der Innenwirkung, soweit
andere Organisationsmitglieder überhaupt persönlich erreichbar
sind, das gesprochene Wort das maßgebliche Mittel ist und
in der Aussenwirkung wohl in erster Linie das geschriebene Wort.
Also der Versuch der Überzeugungsarbeit, dass die bisherige
Politik keinen Sinn mehr habe und dass der diesem politischen Konzept
folgenden Organisationsform demnach auch keine Existenzberechtigung
mehr zukomme.
Demgegenüber sind angesichts der besonderen
Struktur der Al (schlanke, wenig kostenaufwendige Infrastruktur,
keine Notwendigkeit der Finanzierung der gesamten Organisation in
der Illegalität), Entzug von Tatmitteln und Abdrehen eventueller
Tatfinanzierungshähne, so man denn über solche verfügte,
nur sekundär erfolgversprechend, was die Auflösung der
terroristischen Vereinigung anlangt. Waffen und Sprengstoff können
ebenso wie Geldmittel neu beschafft werden, das Ingangsetzen eines
Selbstreflektionspozesses kann demgegenüber die nachhaltigste
Infragestellung der bisherigen Organisation bewirken. Dabei ist
es nicht erforderlich, dass der sich ernsthaft bemühende Organisationsauflöser
sein Damaskus in einem umfangreichen Katalog dokumentiert, der alle
bisherigen Glaubenssätze enthält, denen er nunmehr abschwört.
Es ist auch nicht erforderlich, dass wir seine Motive billigen.
Notwendig ist allerdings, dass sich die organisationsauflösenden
Aktivitäten nicht in einem Hinweis auf den Zweifelssatz erschöpfen.
Die gemeinschaftliche Diskussion der Fälle
Schindler/Eckle und 66 Borgmann verbietet sich schon deshalb, weil
Borgmann schweigt und nicht einmal seine Mitgliedschaft feststeht,
schon gar nicht Zeitpunkt und Motiv ihrer Beendigung, während
bei meiner Mandantin und bei Herrn Schindler ein frühes Verlassen
der Organisation und die Autorenschaft des Patriarchatspapiers festzustehen
scheinen.
Die Bundesanwaltschaft die Schindler/ Eckle
ja aus verjährungsrechtlichen Gründen zu Rädelsführern
hochstilisiert hat, will die organisationszerstörende Wirkung
des Austritts von Schindler/ Eckle, dieser angeblichen Galionsfiguren
der Berliner RZ offenbar nicht wahrhaben und tut so als hätten
sich hier bloß zwei verdiente Generäle nach vielen blutigen
Schlachten auf ihre Landgüter zurückgezogen um das Kämpfen
für die Gute Sache nunmehr Jüngeren zu überlassen
(Modell Hindenburg/ Gut Neudeck) Der Feldmarschall blieb übrigens
kaisertreu, solange er das durfte und hat der Sache des preussischen
Militarismus nie geschadet.
Es benötigt wenig Phantasie, sich auszumalen,
dass etwa der Parteiaustritt von Joschka Ascher und Antje Vollerem
durchaus geeignet wäre, die Grünen in ihren Grundfesten
als organisierte politische Bewegung zu erschüttern, zumal
wenn dieser Austritt mit einer vernichtenden Abrechnung der bisherigen
Poltik verbunden wäre. Gerade kleine Organisationen können
derartige politisch motivierte Austritte von wichtigen Personen
nur schwer verkraften. Anders übrigens große Volksparteien
wie die CDU, die den Fall von Kohl aushielt und die auch nicht an
seinem Austritt eingegangen wäre.
Die Ausführungen der Bundesanwaltschaft
zur Fortsetzungsdiskussion innerhalb der RZ in den Jahren nach 1989
liegt größtenteils neben der Sache, weil es rechtlich
gar nicht darauf ankommt, ob andere Mitglieder der RZ anderer Meinung
als die der Schindler/ Eckle des Patriarchatspapiers waren und ob
andere Mitglieder der RZ zunächst noch nach einer Fortsetzung
einer militanten Politik in der RZ suchten. Die Tatsache dass Schindler
/Eckle mit ihrem Austritt und ihrem Patriarchatspapier nicht sogleich
alle Mitglieder der RZ Berlin überzeugen konnten, es ihnen
gleich zu tun, besagt nichts über die Ernsthaftigkeit und Geeignetheit
ihres Organisationsauflösungsbemühens. Auch das Wetterleuchten
der Siegessäule und der Görlitzer und Franfurt/Oder Anschläge
bedeutet nicht, dass das eigentliche Berliner RZ- Gewitter längst
vorüber war.
Es fällt im übrigen schwer bei Sätzen
wie "die Berliner RZ" habe "mit dem von Eckle und Schindler hinterlassenen
personellen und sachlichen Bestand unmittelbar weiter existiert"
noch an das Bemühen um intelektuelle Redlichkeit der Verfasser
zu glauben. Dass die beiden Verfügungsgewalt über andere
den Gruppenzusammenhalt bzw. dessen Fortsetzung ermöglichende
Sachmittel verfügt hätten, die sie "hinterlassen" konnten,
hat sich in der bisherigen Beweisaufnahme nicht ergeben.
Das einzige Argument, mit dem es sich auseinanderzusetzen
lohnt, zieht die BA W aus der zeitlichen Nähe zwischen der
Korbmacher- Erklärung und der von den Angeklagten behaupteten
Zeitpunkt der Abfassung des Patriarchatspapiers. Sie meint, wer
im Oktober 1987 noch ein so martialisches Pamphlet schreibt, der
kann nicht allenfalls zwei Monate später ernsthaft jeder militanten
politischen Praxis abschwören. Mit der Korbmachererklärung
versucht die BA W darüberhinaus eine mögliche Koexistenz
zwischen fortzusetzender militanter RZ- Politik und Entdeckung des
neuen Hauptwiderspruchs Geschlechterdifferenz durch das Patriarchatspapier
zu konstruieren.
Meine Argumente gegen diese Theorie sind folgende:
Wenn Tarek Mouslis Behauptung richtig ist, dass
die Erklärung zu einem Anschlag häufig schon fünf
Monate vor dessen Begehung fertiggestellt war, dann entfällt
das Argument der zeitlichen Nähe, das sich auf die ,..Ernsthaftigkeit
der Patriarchatserklärung auswirken soll.
Die Bundesanwaltschaft muss allerdings aufpassen,
dass sie den organisationsbezogenen Aspekt des § 129 Abs. 6 StGB
im Auge behält und nicht in längst obsolet gewordene Abschwörforderungen
verfällt, wie sie bei dem alten § 129 STGB aus dem Jahre 1950,
einer klassischen Kalten- Kriegs- Vorschrift, Gang und Gäbe
war. Denn es geht nicht um Gesinnung sondern um die besondere Gefährdung
von wichtigen Rechtsgütern die im Begehen von Verbrechen und
Vergehen im organisatorischen Zusammenhalt liegt.
Das zweite Argument ist das, dass das Neue erfahrungsgemäß
bei politischen Ideologien oder Lebensentwürfen nicht immer
organisch aus dem Alten wächst, dass es viel mehr unvermittelbare
Brüche gibt, dass zuweilen eher der Gestus der Verkündung
als die Inhalte gleich bleiben, dass aber dieser Bruch der Ernsthaftigkeit
der neuen Position keinen Abbruch tut. Ein schönes Beispiel
für dieses Phänomen wäre der Bundesinnenminister,
dessen Ernsthaftigkeit in Fragen der inneren Sicherheit auch nicht
durch Zitate aus dem sogenannten Stammheimer Kneipenplaidoyer oder
frühere Selbstdarstellungen ("ich bin ein liberaler Kommunist")
in Frage gestellt werden können.
Die von der Bundesanwaltschaft inhaltlich am
Patriarchatspapier geübte Kritik (Seite 6 der BAW- Stellungnahme)
verrät einmal den Umstand, dass die Herren Sitzungsvertreter
die Position des Papiers nicht teilen, was uninteressant ist und
zielt schließlich darauf dem Papier eine Richtung zu geben,
die es augenscheinlich nicht hat, nämlich eine Fortsetzung
der RZ im besseren Geschlechterverhältnis zu entwickeln. Diese
Behauptung lässt sich nur aufrechterhalten, wenn man vom Wortlaut
des Patriarchatspapier insbesondere der Schlusspassage total abweicht
und Frau Eckle wegen ihrer angeblichen dialektischen Fähigkeiten
unterstellt, daß sie die Geschlechterdifferenz mit der gerade
verworfenen sozialrevolutionären Politik doch noch versöhnen
könnte. Das ist aber ganz offensichtlich eine durchsichtige
Spekulation zum Zwecke der Ablehnung des Antrages und hat mit ernsthaften
Auslegungsmethoden nichts mehr zu tun. Daß die BA W das Wort
wissenschaftliche Lauterkeit für sich reklamiert, wirkt angesichts
dieser Argumentationskunststücke schon wieder erheiternd.
Wenn schließlich auf den Seiten 7 und
8 der Stellungnahme die Wirkungsgeschichte des Patriarchatspapiers
im Spiegel von Äußerungen anderer RZ-Gruppierungen erörtert
wird, dann ergibt sich daraus doch nur, daß andere RZ-Gruppierungen
nicht sehr überzeugend versuchten die Ausweglosigkeit des Patriarchatspapiers
abzumildern und doch noch mit neuen Ansätzen zu vermitteln
und dass wieder andere RZ-Gruppierungen, ihr Scheitern in anderen
Phänomenen als gerade der Geschlechterdifferenz suchten.
Festzuhalten bleibt daher daß die organisationsauflösenden
Aktivitäten von Schindler Eckle, verkörpert einmal in
ihrem Austritt und verkörpert weiter in dem Patriarchatspapier,
das jeglicher sozialrevolutionärer Politik und den entsprechenden
Organisationsformen eine Absage erteilt und schließlich dokumentiert
in ihren Bemühungen, ihre neuen Überzeugungen auch anderen
zu vermitteln, möglicherweise sie auch vom Eintritt in die
Berliner RZ abzuhalten (Lektürearbeitskreis) ernsthaft und
geeignet waren die organisatorische Existenz der RZ Berlin zu beenden.
Daß ihre Aktivitäten nicht alle Mitglieder der Berliner
RZ
überzeugt haben ist im Rahmen des § 129
Abs 6 StGB ohne Belang.
Demnach ist das Beweisthema "die Berliner RZ
gibt es nicht mehr" für die Entscheidung sehr wohl von Bedeutung.
Eine andere Frage ist die, ob man sich über dieses Faktum unter
den Verfahrensbeteiligten auf andere Weise als durch Erhebung der
beantragten Beweise verständigen kann oder ob die Beweisbehauptungen
aus unseren und Kaleks Beweisanträgen in ihrem für § 129
Abs 6 StGB relevanten Kern ggf. durch die verlesenen Verfassungsschutzberichte
als bereits erwiesen angesehen werden können.
Der Verteidigung ist es wichtig, vor der Schlussberatung
zu erfahren welche Position der Senat zur Anwendung des § 129 Abs
6 StGB einnimmt.
Becker Rechtsanwalt
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