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Verteidigung

 

Kammergericht

 

Berlin, den 10.04.03

 

In der Strafsache

./. Harald Glöde u.a. 2 StE 11/00 (4/2000)

 

wird der Vernehmung des Zeugen Mousli widersprochen.

Begründung:

Der Zeuge Mousli wurde zum 10.4.2003 erneut als Zeuge geladen. Die Ladung ist mit folgendem Zusatz versehen:

Sie sollen zu der Frage vernommen werden, wo der Sprengsatz, hergestellt wurde, der nach Ihren Angaben bei dem Anschlag auf die ZSA verwendet wurde; ferner zu den von Ihnen in Ihrem Ermittlungsverfahren und in Ihrer Hauptverhandlung hierzu gemachten Angaben. Sie sollen auch zu "Bäcker-Wolle" befragt werden.- Ihre Vernehmung könnte sich ferner auf "Drogentod" sowie die von Ihnen im Ermittlungsverfahren und in Ihrer Hauptverhandlung über "Drogentod" gemachten Angaben erstrecken.

Der Zeuge Mousli wurde bis zum 31.10.2002 abschließend vernommen und von der Vorsitzenden an diesem Tag unvereidigt entlassen. Seitdem wurden diverse Anträge der Verteidigung gestellt, die darauf abzielten, Angaben des Zeugen Mouslis zu widerlegen und damit seine Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu erschüttern.

Einige Beispiele:

Zur Zusammensetzung und Herkunft von 60.000,- DM, die der Zeuge an Harald Glöde für die RZ gezahlt haben will

Der Zeuge gab in den Hauptverhandlungen am 21. und 22.3.2002 an, zur Stückelung des Geldes könne er nichts mehr sagen, alles sei ein fließender Prozeß gewesen. Nachdem ihm aus seinen Vernehmungen beim BKA Vorhalte gemacht wurden, hatte der Zeuge daran entweder keine Erinnerung mehr, diese Angaben gemacht zu haben bzw. erklärte widersprüchliche später gemachte Angaben gegenüber dem BKA folgendermaßen :

"Wir haben das später präzisiert und ausdifferenziert." (HVT am 22.3.03) Mit "wir" ist das BKA und der Zeuge gemeint.

Am 26.4.2002 beantragte die Verteidigung, die Vernehmungsbeamten zu den insgesamt sechs Vernehmungen zu den 60.000 DM zu hören. Dem Beweisantrag wurde stattgegeben, da die Angaben des Zeugen Mousli nicht mit seinen Angaben im Ermittlungsverfahren in Einklang zu bringen waren. Insoweit wird auf den Beweisantrag vom 26.04.02 bezug genommen. Der Zeuge Schulzke wurde am 24.5.02 und der Zeuge Trede am 06.9.02 vernommen. Sie bestätigten die Beweisbehauptungen aus dem Beweisantrag.

Im Nachgang hierzu wurde der Zeuge Mousli vom Senat erneut zu diesem Thema geladen und am 31.10.02 vernommen. Jetzt erklärte der Zeuge Mousli zu den Fehlbeträgen von mehreren 10.000 DM, er habe ja schon vor Jahren einen Orderscheck von seinem Bruder Talal Mousli in Höhe von 25.000 DM erhalten, könne jedoch nicht mehr sagen wann, bei welcher Bank und auf welches Konto er diesen eingelöst habe Diese 25.000 DM hätte er über Jahre aufbewahrt und sie dann Ende 1994 für die Snoopseinlage und Lebenshaltungskosten verwendet, nachdem der Zeuge immer mehr in Erklärungsnot geriet, wie er seinen Lebensunterhalt und seine Einlagen bei Snoops sowie Anschaffung eines Autos, Kaufpreis ca. 20.000 DM finanzierte.

Zur ZSA

Nachdem der Zeuge Mousli im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung ausführlich Angaben zum Bau des beim Anschlag auf die ZSA verwendeten Sprengsatzes gemacht hatte, wurde durch die Verteidigung am 28.3.02 ein Beweisantrag gestellt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den SV Ibisch mit der Beweisbehauptung, dass der vom Zeugen geschilderte Aufbau des Sprengsatzes überhaupt nicht funktionieren kann und bei dem Anschlag der ZSA auch nicht verwendet worden sei.

Der SV Ibisch bestätigte am 5.7.02 in der Hauptverhandlung genau die Beweisbehauptung.

Im Anschluß an diese Beweisergebnisse lud der Senat erneut den Zeugen Mousli mit Thema "Sprengsatz ZSA", wobei der Zeuge Mousli in der Vernehmung am 31.10.02 nichts erhellendes mehr ergänzen konnte.

Zur KW

Nachdem der Zeuge Mousli im Ermittlungsverfahren und in seiner eigenen Hauptverhandlung angegeben hat, der Sprengsatz für die ZSA sei in einer konspirativen Wohnung in der Oranienstraße 7 oder 9 gefertigt und diese Wohnung sei von dem Zeugen Behling angemietet und der RZ wissentlich zur Verfügung gestellt worden, wurde von der Verteidigung der Beweisantrag vom 20.02.03 gestellt. Gegenstand des Antrages war die Beweisbehauptung, der Zeuge Behling habe in diesem Zeitraum keine Wohnung dort angemietet. Nicht nur, dass im Zuge dieses Beweisantrages vorenthaltene Ermittlungsergebnisse des BKA zu Tage gefördert wurden, konnte auch das BKA im Jahre 2001 schon nicht die Angaben Mouslis erarbeiten und bestätigen. Darüber hinaus bestätigte auch der Zeuge Behling in der Hauptverhandlung, dass er im besagten Zeitraum eine Wohnung dort nicht angemietet habe, und weder dort noch sonstwo der RZ eine konspirative Wohnung zu Verfügung gestellt habe. Vielmehr hat der Zeuge Behling zu einem viel späteren Zeitpunkt und zwar 2 ½ Jahre später nach dem Bau des Sprengsatzes dort gewohnt.

Nunmehr lädt der Senat den Zeugen Mousli erneut zu einem Beweisthema zu dem sich der Zeuge bereits festgelegt hat und widerlegt wurde.

Es drängt sich auf, dass der Senat erneut dem Zeugen lediglich die Möglichkeit geben will, seine bereits gemachten Angaben mit Erinnerungslücken zu versehen oder anderweitig zu relativieren oder von ihnen abzurücken.

Diese Verfahrensweise dient nicht der Förderung der Beweisaufnahme und Aufklärung sondern ist ein Versuch des Senats, die vorhandenen Widersprüche abzumildern. Angesichts der zahlreichen unzutreffenden und widersprüchlichen Aussagen des Zeugen Mousli, sowohl in dem Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung sollte der Senat die Gelegenheit wahrnehmen und den Prozeßbeteiligten den Hinweis geben, dass auf die Aussagen Mousli keine Verurteilung gestützt wird.

Vor einer weiteren Vernehmung Mouslis, wenn der Senat an ihm als belastendes Beweismittel festhalten will, sind der Verteidigung wie bereits beantragt, zunächst sämtliche Ermittlungsvorgänge zur Verfügung zu stellen. Nicht einmal zu den angekündigten Beweisthemen liegen die Ermittlungsakten vollständig vor und werden nach der Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 28.3.03 weiterhin verweigert.

Sollte der Senat vor einer weiteren Vernehmung Mousli nicht für die vollständigen Akten sorgen, liegt in einer Vernehmung zum jetzigen Zeitpunkt eine Behinderung der Verteidigung vor. Diese kann auch nicht durch eine mögliche erneute Ladung des Zeugen Mousli beseitigt werden, denn die Verteidigung muß in der Lage sein, bei der Vernehmung des Zeugen über sämtliche Ermittlungsergebnisse die im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen Mousli geführt wurden, verfügen, um ihm auch abweichende Ermittlungsergebnisse vorhalten zu können.

Dass gerade entlastende Ermittlungen vorenthalten und in Strukturakten abgelegt werden, hat sich bereits mehrfach erwiesen.

Würdinger, Rechtsanwältin Studzinsky, Rechtsanwältin

 

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