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Verteidigung

Gelamon-Paket(Das Bild als PDF-Datei (500 kB) zum herunterladen und vergleichen auf dem Bildschirm. ... und Archimedes hat doch recht)

Antrag Rain Edith Lunnebach, gestellt in der Hauptverhandlung am 9.1.2003

Wir beantragen namens und im Auftrag des Angeklagten

  1. die Fotografin Frau Behrens, PTU 14, zu laden über LKA 5121 Berlin oder BKA vormals ST 13, die die aus der Anlage ersichtlichen Fotos des aus dem Seegraben geborgenen Sprengstoffpaketes gefertigt hat, als Zeugin zu laden;

  2. den freiberuflichen Fotografen Eusebius Wirdeier als Zeugen zu laden.

Begründung:

1.

Die Fotos von dem Sprengstoffpaket wurden auf einem Tisch aufgenommen, auf dem das Paket lag, daneben lag ein Maßband.

Bei den Aufnahmen wurde darauf geachtet, das Maßband so zu platzieren, dass sich mittels des Maßbandes die tatsächliche Länge und Breite des Paketes ohne Verzerrung ablesen lässt. Bereits durch Auswertung dieser Lichtbilder in Verbindung mit der Zeugin zu 1. ergibt sich, dass das Sprengstoffpaket tatsächlich einen Durchmesser von mehr als 14 Zentimeter und eine Länge von mehr als 42 Zentimeter gehabt hat.

2.

Dies wird sich durch die Vernehmung des Zeugen zu 2. bestätigen.

Der Zeuge zu 2. wird angeben, dass das abgebildete Paket inklusive der Verpackung eine durchschnittliche Länge von 42 - 43 Zentimeter gehabt hat sowie einen durchschnittlichen Außendurchmesser von 14 - 14,5 Zentimeter.

Zur Person des Zeugen wird mitgeteilt, dass dieser neben seiner beruflichen Tätigkeit als Fotograf seit 1994 als Mitglied in die Deutsche Gesellschaft für Photographie (DGPh) berufen wurde. Der Zeuge ist ferner Lehrbeauftragter für Fotografie in der Architektur an der Bergischen Universität Gesamthochschule Wuppertal, Fachbereich 10, Architektur.

Die Verteidigung geht davon aus, dass der zu 2. benannte Zeuge als sachverständiger Zeuge die Beweistatsachen bekunden kann. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist daher aus unserer Sicht nicht erforderlich. Der Zeuge zu 2. hat von der Verteidigung die Originalfotos der Längssicht des Paketes und der Seitenansicht des Paketes erhalten und diese in den Computer eingescannt. Die Fotos wurden anhand der auf den Fotos befindlichen Maßbänder auf Originalgröße digital vergrößert. Hierbei ist die Besonderheit, dass der Maßstab bei der Längsansicht des Paketes hinter dem Paket liegt und bei der Seitenansicht des Paketes vor dem Paket liegt, von dem Zeugen zu 2. berücksichtigt worden.

Aus dem so entstandenen Foto in Originalgröße ist die tatsächliche Größe des Sprengstoffpaketes, so wie es aufgenommen wurde, abzulesen. Das vom Zeugen zu 2. hergestellte Foto ist in der Anlage beigefügt.

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http://www.freilassung.de/prozess/ra/090103f.htm