(Das
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Archimedes hat doch recht)
Antrag Rain Edith Lunnebach, gestellt in der Hauptverhandlung am
9.1.2003
Wir beantragen namens und im Auftrag des Angeklagten
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die Fotografin Frau Behrens, PTU 14, zu laden über LKA
5121 Berlin oder BKA vormals ST 13, die die aus der Anlage ersichtlichen
Fotos des aus dem Seegraben geborgenen Sprengstoffpaketes gefertigt
hat, als Zeugin zu laden;
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den freiberuflichen Fotografen Eusebius Wirdeier als Zeugen
zu laden.
Begründung:
1.
Die Fotos von dem Sprengstoffpaket wurden auf einem Tisch aufgenommen,
auf dem das Paket lag, daneben lag ein Maßband.
Bei den Aufnahmen wurde darauf geachtet, das Maßband so zu
platzieren, dass sich mittels des Maßbandes die tatsächliche
Länge und Breite des Paketes ohne Verzerrung ablesen lässt.
Bereits durch Auswertung dieser Lichtbilder in Verbindung mit der
Zeugin zu 1. ergibt sich, dass das Sprengstoffpaket tatsächlich
einen Durchmesser von mehr als 14 Zentimeter und eine Länge
von mehr als 42 Zentimeter gehabt hat.
2.
Dies wird sich durch die Vernehmung des Zeugen zu 2. bestätigen.
Der Zeuge zu 2. wird angeben, dass das abgebildete Paket inklusive
der Verpackung eine durchschnittliche Länge von 42 - 43 Zentimeter
gehabt hat sowie einen durchschnittlichen Außendurchmesser
von 14 - 14,5 Zentimeter.
Zur Person des Zeugen wird mitgeteilt, dass dieser neben seiner
beruflichen Tätigkeit als Fotograf seit 1994 als Mitglied in
die Deutsche Gesellschaft für Photographie (DGPh) berufen wurde.
Der Zeuge ist ferner Lehrbeauftragter für Fotografie in der
Architektur an der Bergischen Universität Gesamthochschule
Wuppertal, Fachbereich 10, Architektur.
Die Verteidigung geht davon aus, dass der zu 2. benannte Zeuge
als sachverständiger Zeuge die Beweistatsachen bekunden kann.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist daher aus
unserer Sicht nicht erforderlich. Der Zeuge zu 2. hat von der Verteidigung
die Originalfotos der Längssicht des Paketes und der Seitenansicht
des Paketes erhalten und diese in den Computer eingescannt. Die
Fotos wurden anhand der auf den Fotos befindlichen Maßbänder
auf Originalgröße digital vergrößert. Hierbei
ist die Besonderheit, dass der Maßstab bei der Längsansicht
des Paketes hinter dem Paket liegt und bei der Seitenansicht des
Paketes vor dem Paket liegt, von dem Zeugen zu 2. berücksichtigt
worden.
Aus dem so entstandenen Foto in Originalgröße ist die
tatsächliche Größe des Sprengstoffpaketes, so wie
es aufgenommen wurde, abzulesen. Das vom Zeugen zu 2. hergestellte
Foto ist in der Anlage beigefügt.
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