www.freilassung.de
Zurück zur Startseite  

Übersicht

Aktuelle Meldung
Meldungen
Berichte
Vorschau
Hintergrund

 

Mailingliste
Mail
Suche

 

Übersicht:
Erklärungen
Verteidigung

Kammergericht

Berlin, den 9. Januar 2003

In der Strafsache

./. Harald Glöde u.a.
1. 2 StE 11/00 (4/2000)

wird beantragt,

Herrn Heckt,

über die Generalstaatsanwaltschaft Berlin,

als Zeugen zu laden und zu hören.

Begründung:

Am 30.12.02 wurde ein Beschluß verkündet, mit dem der Beweisantrag des Angeklagten Glöde vom 6.9.02 abgelehnt wird. In dem Beschluß heißt es auf Seite 4 zu dem Vorgang 1 AR 620/95 bei der Generalstaatsanwaltschaft beim Kammergericht:

" Der Vorgang enthalte ausschließlich die Mitteilung der Verfahrenseinleitung bzw. Durchführung, eine Abschrift der Anklage und des rechtskräftigen Urteils. Der Vorgang umfasse insgesamt 7 Blatt."

Der Zeuge Heckt wird bekunden, die Vorsitzende Frau Hennig habe ihn im Mai 2001 angerufen und sich nach der Akte 1 AR 620/95 erkundigt. Über den Akteninhalt habe er ihr folgende Auskunft gegeben:

Die Handakte von 9 Blatt enthalte Berichte, die Anklage und das Urteil und sei 1996 abgeschlossen worden.

Soweit sich die Beschlußbegründung auf ein Schreiben der Leitenden Oberstaatsanwältin Voß-Broemme vom 17.10.2002 bezieht und insoweit wiedergibt, daß die Akte "ausschließlich die Mitteilung der Verfahrenseinleitung bzw. - durchführung sowie Abschriften der Anklage und des rechtskräftigen Urteils" enthalte kann dem Schreiben die Angabe von "7 Blatt" nicht entnommen werden.

Die Behauptung in dem Beschluß des Kammergerichts vom 30.12.02, daß es sich um 7 Blatt handele, widerspricht den telefonischen Angaben des Zeugen Heckt.

Die Vernehmung des Zeugen Heckt ist erforderlich, da zumindest im Mai 2001 die Akte, die er offensichtlich vorliegen hatte, damals noch 9 Blatt enthielt und sich neben der Anklage und dem Urteil auch noch "Berichte" darin befanden.

Würdinger, Rechtsanwältin
Studzinsky, Rechtsanwältin

Suche     Mail
http://www.freilassung.de/prozess/ra/090103c.htm