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14.Hilfsbeweisantrag
In der Strafsache
gegen
Axel Hang
-1 -4/00
stelle ich folgenden Hilfsbeweisantrag:
Ich beantrage, für den Fall, dass Herr
Haug verurteilt werden sollte, Herrn KOK Palm, zu laden über
das Bundeskriminalamt in Meckenheim, als Zeugen zu laden und zu
vernehmen.
Der Zeuge KOK Palm wird bekunden, dass er an
der Vernehmung Tarek Mouslis am 25.11.1999 in der JVA Köln-
Ossendorf teilnahm. Im Rahmen dieser Vernehmung machte Tarek Mousli
u. a. folgende Angaben:
"Als ich 1985 von Gerd Albartus in Berlin als
Mitglied für eine RZ geworben wurde, fand ich in seiner Gruppe
folgende Strukturen vor: zwei Illegale (Decknamen Jon und Judith),
einen Legalen namens Harald (Deckname Sigi), Gerd Albartus (Deckname
vermutlich Kai) und ich (Deckname Daniel). Zu den Prinzipien des
Zusammenwirkens der Mitglieder dieser RZ nehme ich später Stellung.
Ich erfuhr, dass auf der Insel (Westberlin)
drei Zellen existierten. Die Zelle von Kai, also unsere, und eine
andere RZ, zu der später Sigi gestoßen ist und zu der
Personen mit folgenden Decknamen gehörten: Toni und Heiner".
Der Zeuge KOK Palm wird in diesem Zusammenhang
bekunden, dass in der Vernehmung vom 25.11.1999 von einer Person
mit dem Decknamen Anton, die einer der Berliner RZ- Gruppen zugehörig
sein sollte, nicht die Rede war.
Die Beweiserhebung ist von Bedeutung, denn sie
wird ergeben, dass Tarek Mousli die Mitgliedschaft einer weiteren
Person mit dem Decknamen Anton in seiner ersten Vernehmung verschwieg,
obgleich hierzu nach seinen eigenen Angaben kein Grund bestand.
Tarek Mousli hat u. a. in der Hauptverhandlung angegeben, er habe
zunächst sein Wissen über Axel Haug gegenüber den
Ermittlungsbeamten nicht offenbart, weil er befürchtete, dass
er damit auch Lothar Ebke gefährdete, dessen Tatbeteiligung
er nicht preisgeben wollte. Dies erklärt nicht, warum Tarek
Mousli in seiner ersten Vernehmung nicht die Mitgliedschaft einer
weiteren Person mit dem Decknamen Anton in der Berliner RZ erwähnte.
Wenn Tarek Mousli tatsächlich etwas über die mitgliedschaftliche
Beteiligung einer Person mit dem Decknamen Anton wusste, hätte
er dies am 25.11.1999 ohne Weiteres offenbaren können, ohne
damit Axel Haug zu belasten. Denn die Ermittlungsbehörden hatten
zum damaligen Zeitpunkt keine Vorstellung davon, wer sich hinter
der Person mit dem Decknamen Anton verbirgt. Es liegt daher nah,
dass Mousli die Person mit dem Decknamen Anton am 25.11.1999 allein
deshalb nicht erwähnte, weil er über die mitgliedschaftliche
Beteiligung dieser Person nichts Genaues wusste.
von Schlieffen
Rechtsanwalt
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