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Verteidigung
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9. Hilfsbeweisantrag
In der Strafsache
gegen
Axel Haug
-I -4/00
beantrage ich für den Fall, dass der Senat davon ausgeht,
an einer der von Tarek Mousli bei der Durchsuchung des Mehringhofes
am 30.05.2000 bezeichneten Stellen, nämlich dem Aufzugschacht
gegenüber dem Eingang zum "Ex", dem Garagenraum oder dem Stromraum,
habe sich ein Sprengstoff- und Waffendepot befunden,
die Zeugin U. K., erneut als Zeugin zu laden und ihr die auf den
Beweisantrag der Verteidigung von Herrn Haug in der Hauptverhandlung
vom 30.12.2002 in Augenschein genommenen Lichtbilder vorzuhalten.
Die Zeugin hatte bereits in der Hauptverhandlung vom 03.05.2002
bekundet, in der Zeit von Oktober 1987 bis Mitte 1991 als Hausmeisterin
im Mehringhof gearbeitet zu haben. Aufgrund dieser Tätigkeit
war sie nach ihren Angaben mit den Örtlichkeiten des Mehringhofes
vertraut, auch mit dem von Tarek Mousli bei der Durchsuchung vom
30.05.2000 exklusiv als Lagerort für das angebliche Sprengstoffdepot
in Betracht gezogenen Aufzugschacht gegenüber dem Eingang zum
"Ex", dem Garagenraum und dem Stromraum. Die in der Hauptverhandlung
vom 30.12.2002 in Augenschein genommenen Lichtbilder sind der Zeugin
bei ihrer Vernehmung am 03.05.2002 nicht vorgehalten worden.
1.
Zu den Lichtbildern mit den Nummern 1 -4 wird die Zeugin bekunden,
dass es sich um den sogenannten Pumpensumpf im Aufzugschacht gegenüber
dem Eingang zum "Ex" handelt.
Zu Beginn ihrer Tätigkeit befand sich in dem Aufzugschacht
noch kein fest installierter Pumpensumpf, vielmehr wurde eine mobile
Pumpe zum Absaugen von Grundwasser verwendet. Später wurde
der sogenannte Pumpensumpf in der Form, wie er auf den Lichtbildern
1 -4 zu erkennen ist, fest installiert. Auf den Lichtbildern 1 -4
sieht der Pumpensumpf so aus, wie er aussah, als er fest installiert
wurde. Der Pumpensumpf selbst bot aufgrund der geringen Höhe
und des geringen Durchmessers und des Umstandes, dass er die Wasserpumpe
beherbergen musste, keine Möglichkeit, in ihm Gegenstände
zu verstecken. Überdies war der Pumpensumpf nach oben immer
geöffnet, so dass die Zeugin und der Zeuge Fenske, der den
Aufzugschacht unangemeldet kontrollierte, hätten bemerken müssen,
wenn in dem Pumpensumpf etwas versteckt gewesen wäre. Weiter
wird die Zeugin bekunden, dass sich der Zustand des Aufzugschachtes
insgesamt, wie er insbesondere auf dem Lichtbild 1 erkennbar ist,
seit 1987, abgesehen von der fortschreitenden Verwitterung, nicht
verändert hat. Insbesondere befand sich auf dem Grund des Aufzugschachtes
keine geriffelte Stahlplatte, unter der sich ein weiterer Hohlraum
befand, in dem Wasser stand, wie der Zeuge Mousli es mehrfach beschrieben
hat.
2.
Zu den Lichtbildern mit den Nummern 5 und 6 wird die Zeugin bekunden,
dass es sich um den Schacht im sogenannten Stromraum im Hof des
Mehringhofs handelt. Dieser Schacht liegt direkt am Fuß der
zentralen Stromversorgungsanlage des Mehringhofes, die u. a. auch
Starkstromleitung führt. Die Lagerung von Sprengstoff in diesem
Schacht wäre nicht nur deshalb gefährlich gewesen, weil
es bei Arbeiten an der Stromanlage zur Bildung von Funken oder eines
Lichtbogens hätte kommen können, sondern auch, weil der
Stromraum mit dem Halbgeneralschlüssel geöffnet werden
konnte, den alle Mitarbeiter von Projekten des Mehringhofs besaßen,
also eine nicht zu übersehende Zahl von Personen. Tatsächlich
wurde der Stromraum von Mitarbeitern des Mehringhofes häufig
frequentiert, die dort Gegenstände lagerten oder ihn als Fahrradschuppen
benutzten.
3.
Zu den Lichtbildern 7 -9 wird die Zeugin bekunden, dass sich die
auf den Lichtbildern befindlichen Abflussgitter unmittelbar vordem
Stromraum und auf der umgebenden Hoffläche bereits im Jahr
1987 dort befunden haben.Insbesondere das breite Ablaufgitter unmittelbar
vor der Tür zum sogenannten Stromraum verhinderte, dass bei
einer Überschwemmung des Hofes Wasser vom Hof aus in den Stromraum
eindrang. Hinzu kommt, dass die nordwestliche Ecke des Innenhofes,
in der sich der Strom- und der Garagenraum befinden, etwas höher
als der Rest des Hofes liegt, so dass Regenwasser bei einer Überschwemmung
in die südliche und östliche Richtung, also insbesondere
in Richtung des Fahrradladens, abläuft.
Die Beweiserhebung ist von Bedeutung, denn sie wird erneut ergeben,
dass der Aufzugschacht im Durchgang gegenüber dem Eingang zur
Kneipe "Ex" auch im Jahr 1987 nicht der von Tarek Mousli abgegebenen
Beschreibung entsprach. Die Beweiserhebung wird weiter ergeben,
dass der Aufzugschacht darüber hinaus, genauso wie die anderen
beiden von Tarek Mousli am 30.05.2000 in Betracht gezogenen Räumlichkeiten,
als Versteck rur ein Sprengstoff- und Waffendepot völlig ungeeignet
waren, weil ein Sprengstoffdepot jederzeit durch nichteingeweihte
Dritte ohne weiteres hätte entdeckt werden können.
v. Schlieffen
Rechtsanwalt
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