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Verteidigung

9. Hilfsbeweisantrag

In der Strafsache

gegen

Axel Haug

-I -4/00

beantrage ich für den Fall, dass der Senat davon ausgeht, an einer der von Tarek Mousli bei der Durchsuchung des Mehringhofes am 30.05.2000 bezeichneten Stellen, nämlich dem Aufzugschacht gegenüber dem Eingang zum "Ex", dem Garagenraum oder dem Stromraum, habe sich ein Sprengstoff- und Waffendepot befunden,

die Zeugin U. K., erneut als Zeugin zu laden und ihr die auf den Beweisantrag der Verteidigung von Herrn Haug in der Hauptverhandlung vom 30.12.2002 in Augenschein genommenen Lichtbilder vorzuhalten.

Die Zeugin hatte bereits in der Hauptverhandlung vom 03.05.2002 bekundet, in der Zeit von Oktober 1987 bis Mitte 1991 als Hausmeisterin im Mehringhof gearbeitet zu haben. Aufgrund dieser Tätigkeit war sie nach ihren Angaben mit den Örtlichkeiten des Mehringhofes vertraut, auch mit dem von Tarek Mousli bei der Durchsuchung vom 30.05.2000 exklusiv als Lagerort für das angebliche Sprengstoffdepot in Betracht gezogenen Aufzugschacht gegenüber dem Eingang zum "Ex", dem Garagenraum und dem Stromraum. Die in der Hauptverhandlung vom 30.12.2002 in Augenschein genommenen Lichtbilder sind der Zeugin bei ihrer Vernehmung am 03.05.2002 nicht vorgehalten worden.

1.

Zu den Lichtbildern mit den Nummern 1 -4 wird die Zeugin bekunden, dass es sich um den sogenannten Pumpensumpf im Aufzugschacht gegenüber dem Eingang zum "Ex" handelt.

Zu Beginn ihrer Tätigkeit befand sich in dem Aufzugschacht noch kein fest installierter Pumpensumpf, vielmehr wurde eine mobile Pumpe zum Absaugen von Grundwasser verwendet. Später wurde der sogenannte Pumpensumpf in der Form, wie er auf den Lichtbildern 1 -4 zu erkennen ist, fest installiert. Auf den Lichtbildern 1 -4 sieht der Pumpensumpf so aus, wie er aussah, als er fest installiert wurde. Der Pumpensumpf selbst bot aufgrund der geringen Höhe und des geringen Durchmessers und des Umstandes, dass er die Wasserpumpe beherbergen musste, keine Möglichkeit, in ihm Gegenstände zu verstecken. Überdies war der Pumpensumpf nach oben immer geöffnet, so dass die Zeugin und der Zeuge Fenske, der den Aufzugschacht unangemeldet kontrollierte, hätten bemerken müssen, wenn in dem Pumpensumpf etwas versteckt gewesen wäre. Weiter wird die Zeugin bekunden, dass sich der Zustand des Aufzugschachtes insgesamt, wie er insbesondere auf dem Lichtbild 1 erkennbar ist, seit 1987, abgesehen von der fortschreitenden Verwitterung, nicht verändert hat. Insbesondere befand sich auf dem Grund des Aufzugschachtes keine geriffelte Stahlplatte, unter der sich ein weiterer Hohlraum befand, in dem Wasser stand, wie der Zeuge Mousli es mehrfach beschrieben hat.

2.

Zu den Lichtbildern mit den Nummern 5 und 6 wird die Zeugin bekunden, dass es sich um den Schacht im sogenannten Stromraum im Hof des Mehringhofs handelt. Dieser Schacht liegt direkt am Fuß der zentralen Stromversorgungsanlage des Mehringhofes, die u. a. auch Starkstromleitung führt. Die Lagerung von Sprengstoff in diesem Schacht wäre nicht nur deshalb gefährlich gewesen, weil es bei Arbeiten an der Stromanlage zur Bildung von Funken oder eines Lichtbogens hätte kommen können, sondern auch, weil der Stromraum mit dem Halbgeneralschlüssel geöffnet werden konnte, den alle Mitarbeiter von Projekten des Mehringhofs besaßen, also eine nicht zu übersehende Zahl von Personen. Tatsächlich wurde der Stromraum von Mitarbeitern des Mehringhofes häufig frequentiert, die dort Gegenstände lagerten oder ihn als Fahrradschuppen benutzten.

3.

Zu den Lichtbildern 7 -9 wird die Zeugin bekunden, dass sich die auf den Lichtbildern befindlichen Abflussgitter unmittelbar vordem Stromraum und auf der umgebenden Hoffläche bereits im Jahr 1987 dort befunden haben.Insbesondere das breite Ablaufgitter unmittelbar vor der Tür zum sogenannten Stromraum verhinderte, dass bei einer Überschwemmung des Hofes Wasser vom Hof aus in den Stromraum eindrang. Hinzu kommt, dass die nordwestliche Ecke des Innenhofes, in der sich der Strom- und der Garagenraum befinden, etwas höher als der Rest des Hofes liegt, so dass Regenwasser bei einer Überschwemmung in die südliche und östliche Richtung, also insbesondere in Richtung des Fahrradladens, abläuft.

Die Beweiserhebung ist von Bedeutung, denn sie wird erneut ergeben, dass der Aufzugschacht im Durchgang gegenüber dem Eingang zur Kneipe "Ex" auch im Jahr 1987 nicht der von Tarek Mousli abgegebenen Beschreibung entsprach. Die Beweiserhebung wird weiter ergeben, dass der Aufzugschacht darüber hinaus, genauso wie die anderen beiden von Tarek Mousli am 30.05.2000 in Betracht gezogenen Räumlichkeiten, als Versteck rur ein Sprengstoff- und Waffendepot völlig ungeeignet waren, weil ein Sprengstoffdepot jederzeit durch nichteingeweihte Dritte ohne weiteres hätte entdeckt werden können.

 

v. Schlieffen

Rechtsanwalt

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