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Hilfsbeweisantrag vom 08.01.2004
In der Strafsache
gegen
Axel Haug 4-1/O0
stelle ich folgenden Hilfsbeweisantrag:
Für den Fall, dass der Senat aufgrund der Angaben Mouslis
davon ausgeht, Herr Haug habe im Mehringhof ein Sprengstoffdepot
verwaltet und Herrn Haug wegen eines Verstoßes gegen das SprengstoffG
verurteilt, beantrage ich
-
das Gutachten eines Sachverständigen für Bauwesen
und
-
das Gutachten Sprengstoff- und Waffensachverständigen
einzuholen.
1.
Das Gutachten des Sachverständigen f'ür Bauwesen wird
ergeben, dass der Schacht im Boden des Garagenraumes in den vergangenen
zwanzig Jahren baulich nicht verändert wurde, sich also in
den Jahren 1987/88 im gleichen Zustand befand wie heute. Das Gutachten
wird weiter ergeben, dass der Grund dieses Schachtes von jeher trocken
ist. Der Sachverständige kann zu diesem Zweck den Schacht im
Mehringhof in Augenschein nehmen.
Die Frage, ob der Schacht baulich verändert wurde und ob dort
in der Vergangenheit wiederholt oder über einen längeren
Zeitraum Feuchtigkeit vorhanden war lässt sich außerdem
anhand von Materialproben feststellen, in denen in diesem Fall Mineralablagerungen
vorhanden sein müssten, die darauf schließen lassen,
dass dort öfter oder über längere Zeit Wasser stand.
Die Materialproben, die der Sachverständige durch Bohrungen
entnehmen kann, lassen auch eine Altersbestimmung des Materials
der Schachtwände zu.
2.
Der Sachverständige für Sprengstoff wird bekunden, dass
der in dem Schacht im Garagenraum vorhandene Raum nicht ausreicht,
um 20 kg Gelamon 40 in dem Format, das 1987 in Salzhemmendorf entwendet
wurde, sowie eine Maschinenpistole, Pistolen, Sprengschnur und gewerbliche
Zünder zu fassen, weil das Volumen allein des Sprengstoffes
dafür zu groß ist.
Der Sachverständige kann zu diesem Zweck den Schacht im Mehringhof
in Augenschein nehmen, um sich einen Eindruck von den räumlichen
Verhältnissen zu schaffen. Sodann kann der Sachverständige
entweder anhand von praktischen Versuchen oder durch Berechnungen
feststellen, dass bereits die von Mousli behaupteten 20 kg in dem
Schacht keinen Platz gefunden hätten.
Die Beweiserhebung ist von Bedeutung, da die Bundesanwaltschaft
in ihren Plädoyer aus dem Umstand, dass Herr Haug den Garagenraum
in seiner Erklärung vom 28.02.2002 unerwähnt ließ,
gefolgert hat, dort müsse sich das Depot befunden haben.
v. Schliefen
Rechtsanwalt
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