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Verteidigung
|
Kammergericht
Elßholzstraße 30-33
10781 Berlin
Berlin, den 06.03.2002
AZ: 672/01
In der Strafsache
gegen
Axel Haug
- 1 - 4/00 -
beantrage ich,
gemäß § 253 Abs. 2 StPO folgende Abschnitte aus
den Niederschriften der polizeilichen Vernehmung des Zeugen Tarek
Mousli zu verlesen:
a)
Vernehmung vom 4. Januar 2000, Blatt 5 zweiter Absatz (SAO 17,
Blatt 44)
b)
Vernehmung vom 15. März 2000, Blatt 3 letzter und vorletzter
Absatz (SAO 18, Blatt 929).
Die Verlesung der genannten Abschnitte aus den Vernehmungsniederschriften
wird ergeben, daß der Zeuge Tarek Mousli in der polizeilichen
Vernehmung vom 4. Januar 2000 unter anderem folgendes zu der Bekanntschaft
zwischen dem Angeklagten Herrn Haug und Gerd Albartus angegeben
hat: "Ich weiß sowohl von Axel Haug, daß er Gerd Albartus
kannte als auch, daß "Kai" zu "Anton" Kontakt hatte. Ich wußte
von Gerd Albartus (DN: "Kai") sowohl den legalen als auch den illegalen
Kontakt zu Axel Haug (DN: "Anton") ."
Die Verlesung des genannten Abschnitts aus der polizeilichen Niederschrift
vom 15. März 2000 wird ergeben, daß der Zeuge Tarek Mousli
in dieser Vernehmung zu dem selben Thema auf die Frage "Herr Mousli,
was können Sie uns über die Verbindungen des Axel Haug
zu den Mitgliedern der Berliner "RZ-Gruppen" bzw. zu anderen "RZ-Gruppen"
im Bundesgebiet sagen?" Folgende Antwort gegeben hat: "Sicher kann
ich über solche Kenntnisse nur für meine Zeit bei den
"RZ" von 1985 bis 1990 Angaben machen. Axel kannte mit Sicherheit
persönlich folgende "RZ- bzw. Rote Zora-Mitglieder" als solche:
Mich (DN: Daniel), "Sebastian", "Sigi", "John", "Judith", "Heiner"
und "Toni". Bei Gerd Albartus (DN: Kai) bin ich mir nicht sicher.
Ich weiß das so genau, weil zum einen bis auf "Toni" alle
angeführten Personen beim bereits erwähnten Waldspaziergang
dabei waren, zum anderen aus zahlreichen Gesprächen unserer
Gruppe aus denen ich wußte, daß "Anton" und "Toni" in
der selben Gruppe waren. ..."
Die Verlesung ist gemäß § 253 Abs. 2 StPO zulässig,
weil ein in der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung hervorgetretener
Widerspruch mit den früheren Aussagen nicht auf andere Weise
ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt werden kann.
Der Zeuge Tarek Mousli hat in der Hauptverhandlung vom 28. Februar
2002 nach Vorhalt der tabellarischen Darstellung in seinen handschriftlichen
Aufzeichnungen vom 31.12. 1999 bis 2. Januar 2000 (SAO 17, Blatt
452 R) auf Fragen der Verteidigung, ob nach seinem Wissen dem Angeklagten
Herrn Haug der zwischenzeitlich verstorbene Gerd Albartus auch unter
seinem Decknamen "Kai" bekannt gewesen sei, folgendes angegeben:
"Ich weiß sicher, daß Axel Haug Gerd Albartus kannte,
privat und auch unter dem Decknamen "Kai"." Auf Vorhalt der zu verlesenden
Passagen aus den polizeilichen Vernehmungen vom 4. Januar und vom
15. März 2000 gab der Zeuge an, er wisse nicht, warum er in
der Vernehmung vom 15. März 2000 bezüglich dieses Punktes
unsicher gewesen sei. Hinsichtlich der vorgehaltenen Passage aus
der Vernehmung vom 4. Januar 2000 war er sich nunmehr nicht mehr
sicher, ob Gerd Albartus den Angeklagten Herrn Haug auch unter dessen
Decknamen "Anton" gekannt habe.
Der Widerspruch, der darin liegt, daß der Zeuge Tarek Mousli
am 04. 01. 2000 vorgeblich noch sicher wußte, daß Herr
Haug Gerd Albartus unter dessen Decknamen "Kai" kannte, sich dieser
Tatsache am 15. 03. 2000 nicht mehr sicher war und am 28. 02. 2002
wiederum meinte, dies sicher zu wissen, kann anders als durch die
Verlesung der genannten Passagen aus den Vernehmungsniederschriften
nicht festgestellt werden.
Graf von Schlieffen
Rechtsanwalt
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