Kammergericht
Berlin, den 5.12.2002
In der Strafsache
./. Harald Glöde u.a.
(1) 2 StE 11/00 (4/2000)
wird beantragt,
das Verfahren auszusetzen, für den Fall,
daß vor Schluß der Beweisaufnahme über die am 28.11.02
beim Verwaltungsgericht eingereichte Klage (VG 1 A 351/02) und den
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (VG 1 A 350.02
)
nicht entschieden worden ist.
Begründung:
Am 28.11.02 wurde beim Verwaltungsgericht ein Antrag
auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (VG 1 A 350.02)
und eine Klage (VG 1 A 351.02) eingereicht, die darauf gerichtet
sind, die Sperrerklärung des Bundesministeriums für Inneres
vom 2.7.02 aufzuheben und die Protokolle der Gespräche des
Zeugen Mousli mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz ungeschwärzt
vorzulegen.
Bei der voraussichtlichen Dauer des Strafverfahrens bis Januar
2003 wird bis zum Schluß der Beweisaufnahme eine Entscheidung
des Verwaltungsgerichts wahrscheinlich nicht vorliegen, so daß
der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten behindert ist, wenn
die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht abgewartet wird und
erst nach der Urteilsverkündung ergeht.
Zwar hat der Angeklagte keinen Anspruch auf Aussetzung, jedoch
gebietet die Aufklärungspflicht des Gerichts, das Verfahren
auszusetzen, da die Klage und der gleichzeitige Antrag auf Erlaß
einer einstweiligen Anordnung aussichtsreich erscheint.
Zur Begründung der Erfolgsaussicht der Klage und damit dieses
Antrags machen wir die beigefügte Klage und den Antrag nach
§ 123 VwGO zum Gegenstand des Aussetzungsantrags.
Würdinger, Rechtsanwältin
Studzinsky, Rechtsanwältin
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