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Verteidigung
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01.03.2002
In der Strafsache
./. Harald Glöde u.a.
StE 11/00 (4/2000)
wird beantragt,
die Verlesung
- des Haftbefehls vom 16.9.86 gegen Harald Glöde - 349 Gs
2598/86, Bl. 6f Bd. 2 der Akte 54 Js 415/86
- des Durchsuchungsbeschluß des AG Tiergarten - 349 Gs 2598/86,
Bl. 9, Bd 2 - 54 Js 415/86 zu Kreuzberger Taxigenossenschaft,
Cuvrystr. 20, Berlin
- des Beschlusses des AG Tiergarten vom 24.9.86 349 Gs 2598/86,
Bl. 11 Durchsuchung Oranienstr. 169 bei Ute Fichtl
- des Beschlusses des AG Tiergarten vom 24.9.86- 349 Gs 1598/86
- , Bl. 12 Bd. 2 aao. Durchsuchung Oranienstr. 169 und Klaus-Groth-Str.
7, Hannover
- des Durchsuchungsberichts vom 19.8.86, Bl. 246ff, Bd. 1
- des Durchsuchungsberichts vom 28.11.86 Bl. 54f, Bd. 2 der obigen
Akte sowie des Vermerks vom 28.11.86, Bl. 56 f. dieser Akte
- des Durchsuchungsberichts vom 23.12.86, Taxigenossenschaft Cuvrystr.
20, Bl. 62 - 66, Bd. 2 der oben genannten Akte
- des Vernehmungsprotokolls des Beschuldigten Glöde vom 5.2.87,
Bl. 95 und 95R, der oben genannten Akte
- des Aufnahmeersuchens vom 6.2.87 betreffend des damaligen Beschuldigten
Glöde vom 6.2.87, Bl. 107, Bd. 2 der oben genannten Akte
- des Vorführungsprotokolls vom 6.2.87, Bl. 106 und 106R,
Bd. 2 der oben genannten Akte
- der Einlieferungsanzeige vom 5.2.87 des damaligen Beschuldigten
Glöde, Bl. 104R, Bd. 2 der oben genannten Akte
- des Protokolls der Haftprüfung vom 17.2.87 mit Haftverschonungsbeschluß
des AG Tiergarten, Bl. 111f und 113, Bd. 2 der oben genannten
Akte
- des Schreibens des Rechtsanwalts Thormeyer vom 20.1.87, Bl.
121ff, Bd. 2 der oben genannten Akte
- der Entlassungsmitteilung bezüglich des damaligen Beschuldigten
Glöde vom 17.2.87, 15.00 Uhr, Bl. 136, Bd. 2 der oben genannten
Akte.
Begründung:
Die Verlesung der oben genannten Aktenteile wird ergeben, dass
der Angeklagte Glöde am 5.2.87 festgenommen wurde und bis zum
17.2.87 in Untersuchungshaft war. Dass aus dem Schreiben seines
damaligen Verteidigers des Rechtsanwalts Thormeyer vom 20.1.87 zeigt,
das dem Angeklagten Glöde bereits vor seiner Verhaftung klar
sein durfte, dass er mit seiner Inhaftierung zu rechnen hat.
Die diversen Durchsuchungen in Berlin im August und im Dezember
1986 zeigen, dass dem Berliner Umfeld dem Harald Glöde und
auch der Zeuge Mousli angehörten nicht verborgen geblieben
sein konnte, dass die Staatsanwaltschaft heftigst für alle
erkennbar ermittelte und versuchte dem Angeklagte Glöde habhaft
zu werden. Dies ergibt sich auch aus der Durchsuchung in Hannover.
Die Behauptung des Zeugen Mousli, die Einbeziehung des Angeklagten
Glöde in die Vorbereitung und Tatausführung des Anschlags
auf die ZSA ist damit unglaubhaft. Gegen eine Einbeziehung des Angeklagten
Glöde sprechen insbesondere die laufenden und offensichtlichen
Ermittlungen gegen ihn, die ein Sicherheitsrisiko für die gesamte
Gruppe und damit die geplante Aktion darstellten.
Dass der Anschlag trotz Fehlens des Angeklagten Glöde in der
Tatnacht nach Aussage des Zeugen Mousli durchgeführt, ein Bekennerschreiben
abgesandt wurde und sein tatsächliches Fehlen beim Nachbereitungstreffens
eine Woche nach dem Anschlag wegen seiner Inhaftierung kein erinnerlicher
Diskussionsschwerpunkt gewesen sein soll, spricht eindeutig dafür,
dass tatsächlich der Angeklagte Glöde weder in die Tatvorbereitung
mit eingebunden noch ihm ein konkreter Tatbeitrag zugeordnet wurde.
Würdinger, Rechtsanwältin
Studzinsky, Rechtsanwältin
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