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Verteidigung

01.03.2002

In der Strafsache

./. Harald Glöde u.a.
StE 11/00 (4/2000)

wird beantragt,

die Verlesung

  1. des Haftbefehls vom 16.9.86 gegen Harald Glöde - 349 Gs 2598/86, Bl. 6f Bd. 2 der Akte 54 Js 415/86
  2. des Durchsuchungsbeschluß des AG Tiergarten - 349 Gs 2598/86, Bl. 9, Bd 2 - 54 Js 415/86 zu Kreuzberger Taxigenossenschaft, Cuvrystr. 20, Berlin
  3. des Beschlusses des AG Tiergarten vom 24.9.86 349 Gs 2598/86, Bl. 11 Durchsuchung Oranienstr. 169 bei Ute Fichtl
  4. des Beschlusses des AG Tiergarten vom 24.9.86- 349 Gs 1598/86 - , Bl. 12 Bd. 2 aao. Durchsuchung Oranienstr. 169 und Klaus-Groth-Str. 7, Hannover
  5. des Durchsuchungsberichts vom 19.8.86, Bl. 246ff, Bd. 1
  6. des Durchsuchungsberichts vom 28.11.86 Bl. 54f, Bd. 2 der obigen Akte sowie des Vermerks vom 28.11.86, Bl. 56 f. dieser Akte
  7. des Durchsuchungsberichts vom 23.12.86, Taxigenossenschaft Cuvrystr. 20, Bl. 62 - 66, Bd. 2 der oben genannten Akte
  8. des Vernehmungsprotokolls des Beschuldigten Glöde vom 5.2.87, Bl. 95 und 95R, der oben genannten Akte
  9. des Aufnahmeersuchens vom 6.2.87 betreffend des damaligen Beschuldigten Glöde vom 6.2.87, Bl. 107, Bd. 2 der oben genannten Akte
  10. des Vorführungsprotokolls vom 6.2.87, Bl. 106 und 106R, Bd. 2 der oben genannten Akte
  11. der Einlieferungsanzeige vom 5.2.87 des damaligen Beschuldigten Glöde, Bl. 104R, Bd. 2 der oben genannten Akte
  12. des Protokolls der Haftprüfung vom 17.2.87 mit Haftverschonungsbeschluß des AG Tiergarten, Bl. 111f und 113, Bd. 2 der oben genannten Akte
  13. des Schreibens des Rechtsanwalts Thormeyer vom 20.1.87, Bl. 121ff, Bd. 2 der oben genannten Akte
  14. der Entlassungsmitteilung bezüglich des damaligen Beschuldigten Glöde vom 17.2.87, 15.00 Uhr, Bl. 136, Bd. 2 der oben genannten Akte.

Begründung:

Die Verlesung der oben genannten Aktenteile wird ergeben, dass der Angeklagte Glöde am 5.2.87 festgenommen wurde und bis zum 17.2.87 in Untersuchungshaft war. Dass aus dem Schreiben seines damaligen Verteidigers des Rechtsanwalts Thormeyer vom 20.1.87 zeigt, das dem Angeklagten Glöde bereits vor seiner Verhaftung klar sein durfte, dass er mit seiner Inhaftierung zu rechnen hat.

Die diversen Durchsuchungen in Berlin im August und im Dezember 1986 zeigen, dass dem Berliner Umfeld dem Harald Glöde und auch der Zeuge Mousli angehörten nicht verborgen geblieben sein konnte, dass die Staatsanwaltschaft heftigst für alle erkennbar ermittelte und versuchte dem Angeklagte Glöde habhaft zu werden. Dies ergibt sich auch aus der Durchsuchung in Hannover. Die Behauptung des Zeugen Mousli, die Einbeziehung des Angeklagten Glöde in die Vorbereitung und Tatausführung des Anschlags auf die ZSA ist damit unglaubhaft. Gegen eine Einbeziehung des Angeklagten Glöde sprechen insbesondere die laufenden und offensichtlichen Ermittlungen gegen ihn, die ein Sicherheitsrisiko für die gesamte Gruppe und damit die geplante Aktion darstellten.

Dass der Anschlag trotz Fehlens des Angeklagten Glöde in der Tatnacht nach Aussage des Zeugen Mousli durchgeführt, ein Bekennerschreiben abgesandt wurde und sein tatsächliches Fehlen beim Nachbereitungstreffens eine Woche nach dem Anschlag wegen seiner Inhaftierung kein erinnerlicher Diskussionsschwerpunkt gewesen sein soll, spricht eindeutig dafür, dass tatsächlich der Angeklagte Glöde weder in die Tatvorbereitung mit eingebunden noch ihm ein konkreter Tatbeitrag zugeordnet wurde.

Würdinger, Rechtsanwältin
Studzinsky, Rechtsanwältin

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