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Lothar Ebke

 

2. Tag 23.05.2001

Auslieferungsverfahren gegen Lothar Ebke - Yellowknife/Kanada

Am heutigen Mittwoch referierte Wes Wilson als Verteidiger über seine Sicht der Verhaftungssituation.

Da lt. kanadischem Recht drei Bedingungen erfüllt sein müssen, um einen Haftbefehl zu erwirken, warf er die Frage auf, ob dem so gewesen sei.

Die Bedingungen sind:

  • es muss in Canada sein
  • es muss ein öffentliches Interesse vorhanden sein
  • die Polizei muss vernünftige und nachweisbare Gründe - reasonable and probable grounds - haben.

(Excurs: in Canada ermittelt die Polizei, am Ende dieser Ermittlungen geht ein/e Beamter/in zum Richter, um mittels einer eidesstattlichen Versicherung den Richter vom Erlass eines Haftbefehls zu überzeugen. Die Staatsanwaltschaft, bei den Ermittlungen nur in einer Beraterfunktion, übernimmt dann die Vertretung der Polizei vor Gericht.)

In dieser Versicherung muessen die 3 Kriterien erfüllt sein.

Diese Günde sind beim Antrag auf Erlass des Haftbefehls nicht dargelegt worden.

Auch wenn an ein Auslieferungsverfahren andere Kriterien angelegt werden als an ein normales canadisches Strafverfahren, so wurden doch die Freiheitsrechte des Einwohners berührt. Die Freiheitsrechte gelten aber unabhängig von etwaigen Verfahren.

Wenn aber schon die Festnahme nicht legal war, wie kann dann das Auslieferungsverfahren weitergehen? Die Lösung von Wes Wilson war, dass der Haftbefehl aufgehoben und das restliche Verfahren ausgesetzt werden müsse.

Der Richter warf daraufhin die Frage auf, ob eine Aussetzung des Verfahrens die einzig mögliche Konsequenz sei, oder ob nicht die Tatsache, dass es noch eine Berufungsinstanz gebe, die auch die Rolle des Ministeriums überprüfen könne, einen Rechtsfehler verhindern könne.

Wilson blieb bei seiner Forderung, den Haftbefehl aufzuheben und das Verfahren auszusetzen.

(Excurs 2: Ablauf eines Auslieferungsverfahrens, am Fall orientiert. Die (deutsche) Polizei/Staatsanwaltschaft hat einen Verdacht, ermittelt und erwirkt einen Haftbefehl, bei den Ermittlungen ergibt sich aber, dass Bürger X. in Canada lebt. Über einen Verbindungs-Polizeioffizier in der Canadischen Botschaft in Berlin wird Kontakt zur örtlichen canadischen Polizei gesucht, um heraususzufinden ob es sich evtl. um den fraglichen Bürger handelt. Falls ja, schaltet man eine Arbeitsgruppe ein, die auf Auslieferung spezialisiert ist und beim canadischen Justizministerium angegliedert ist. Diese Arbeitsgruppe kooperiert mit den dt. Behoerden, damit bei der Antragstellung alles richtig gemacht wird. Dieses Material/Ersuchen wird dann auf diplomatischem Wege dem canadischen Justizministerium zugestellt, gleichzeitig bereitet die örtliche Polizei den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls vor. Das Justizministerium bescheinigt sich selbst, alles richtig gemacht zu haben und bei Vorliegen aller Unterlagen beantragt ein canadischer Polizist beim örtlichen Richter den Erlass des Haft/Durchsuchungsbefehls.
Nach dessen Ausführung geht es zurück zum Gericht, um Haft anzuordnen oder zu verschonen und um die Kriterien für die Auslieferung festzulegen, nicht aber um das Hintergrundmaterial einer Prüfung zu unterziehen. Das Gericht legt dann fest, anhand welcher Paragraphen ausgeliefert werden kann, da die urspruenglichen Straftaten auch in Canada Straftaten sein müssen. Falls das Gericht zur Entscheidung gelangt, dass ausgeliefert werden kann, geht das Verfahren an das Justizministerium zurück. Entschliesst sich das Ministerium zur Auslieferungsverfügung, kann diese, ebenso wie die Entscheidung des Gerichtes, vor einem Berufungsgericht angefochten werden. Erst diese Instanz hat die Möglichkeit, Handlungen des Ministeriums zu überpüfen.

Erklärt auch diese Instanz die Auslieferung für rechtens, bleibt nur noch der Weg zum Verfassungsgerichtshof, falls Grundrechte verletzt wurden und es ein exemplarischer Fall ist, anhand dessen Grundsatzentscheidungen getroffen werden können.)

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http://www.freilassung.de/prozess/kanada/2tag.htm