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Erklärungen BGH/GBA

Pressemittelung des VG Berlin:

Strafprozess gegen die "Revolutionären Zellen": Klage gegen eine sog. "Sperrerklärung" vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich (Nr. 30/2003)

Berlin, den 18.08.2003

Die sog. "Sperrerklärung" des Bundesinnenministeriums, die der Offenlegung von zahlreichen Gesprächsprotokollen des Bundesamtes für Verfassungsschutz im Strafprozess gegen Harald G. entgegensteht, ist rechtswidrig. Dies entschied heute die 34. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin und hob die Sperrerklärung auf.

Herrn G. wird vorgeworfen, als Mitglied der "Revolutionären Zellen" unter anderem an Sprengstoffanschlägen beteiligt gewesen zu sein. Hauptbelastungszeuge im derzeit durchgeführten Strafverfahren vor dem Kammergericht ist Herr Tarek M. Dieser hat den Strafermittlungsbehörden gegenüber umfangreiche Aussagen gemacht und auch mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz mehrere Gespräche geführt. Dieses hat dem zuständigen Strafsenat des Kammergerichts auf dessen Anforderung hin zwar 197 Blatt Gesprächsprotokolle vorgelegt; weite Teile der Fragen und Antworten waren jedoch geschwärzt und wurden, abgesehen von wenigen Passagen, auch auf die Gegenvorstellung des Vorsitzenden des Strafsenats nicht ungeschwärzt zur Verfügung gestellt.

Am 2. Juli 2002 gab das Bundesministerium des Innern eine sog. Sperrerklärung ab, nach der das Bekanntwerden der geschwärzten Teile der Protokolle dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten werde.

Die dagegen von Herrn G. beim Verwaltungsgericht erhobene Klage hatte heute Erfolg. Nach Auffassung der Kammer ist die Sperrerklärung, die aus sich heraus verständlich sein müsse, aus verschiedenen Gründen rechtlich nicht haltbar. So lasse ihre Begründung nicht erkennen, dass die Behörde neben den Interessen des Klägers einerseits und ihrem Geheimhaltungsinteresse andererseits auch das staatliche Interesse bzw. dasjenige von Nebenklägern an einer geordneten Strafverfolgung hinreichend berücksichtigt habe. Auch habe die Behörde nicht alle erheblichen Belange in ihrer Abwägung hinreichend berücksichtigt. Sie habe insbesondere die Art der dem Kläger vorgeworfenen Taten und das Maß der ihm drohenden Bestrafung nicht hinreichend berücksichtigt. Auch könne nicht bestritten werden, dass dem Zeugen bei seiner Befragung Hilfestellungen für sein Erinnerungsvermögen gegeben, ihm etwa Fotos und Namen anderer Personen vorgehalten worden seien. Welcher "Entwicklung" der Kenntnisstand des Zeugen hinsichtlich der einzelnen Aussagekomplexe unterworfen war, werde aus der Sperrerklärung nicht deutlich. Schließlich fehle es an einer hinreichend konkreten Zuordnung der verschiedenen Weigerungsgründe zu den einzelnen Komplexen der Gespräche (vgl. im Übrigen auch die Pressemitteilung 10/2003 zum Eilverfahren).

Die Pflicht zur Aktenherausgabe selbst war nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine solche Klage müßte gegebenenfalls gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben werden.

Die Kammer hat in ihrem Urteil die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin zugelassen, die von der unterlegenen Beklagten binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe erhoben werden kann.

Urteil der 34. Kammer vom 18. August 2003 - VG 34 A 42.03

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