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Erklärungen BGH/GBA

'Kammergericht Berlin

  1. Strafsenat

13.11.2003

1. Der Antrag der Verteidigung des Angeklagten Borgmann vom 13. Oktober 2003, dem sich die Verteidigung des Angeklagten Glöde angeschlossen hat, wird wie folgt beschieden.

Unter I. und II. des Antrages werden bis Seite 6 Erklärungen abgegeben, die keine Beweisbehauptungen beinhalten, sondern Rechtsauffassungen enthalten und den Beweisantrag darüber hinaus verständlich machen sollen.' Auf den Seiten 7 und 8 sind Auszüge aus Berichten des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Berliner Landesamtes für Verfassungsschutz aufgeführt, die allein dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen enthalten. Der Senat hat diese Berichte verlesen, mithin auf diese Weise den Beweis erhoben.

Im übrigen sollen die sachverständigen Zeugen Einschätzungen und Schlussfolgerun-gen (Seiten 1 und 9 erster Absatz) mitteilen. Das gilt auch für die Behauptung, die Berliner Sicherheitsbehörden hätten "sichere Erkenntnisse" darüber, dass sich die Re-olutionären Zellen spätestens im Jahre 1995 selbst aufgelöst haben. Wertungen aber können nicht Gegenstand von Beweisbehauptungen sein. Insoweit handelt es sich um einen Beweisermittlungsantrag, dem nachzugehen die Sachaufklärungspflicht nicht gebietet. Abgesehen davon, dass an der Zuverlässigkeit der Einschätzungen der fragli-chen Sicherheitsbehörden ohnehin Zweifel bestehen, da ihre Einschätzungen auf ver-übten bzw. nicht verübten Anschlägen und dem Ausbleiben von Veröffentlichungen

oder Verlautbarungen der RZ beruhten, unterliegt es der Beurteilung des Senats, ob

für den Fall, dass die Mittäterschaft nachgewiesen wird, den Angeklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Strafaufhebungsgrund der §§ 129a Abs. 5,129

Abs. 6 StGB zur Seite steht. Die Auflösung der Berliner RZ oder Einstellung ihrer

Aktivitäten allein sagt darüber ohnehin nichts aus.

2. Die Verteidigung des Angeklagten Haug hat sich zunächst dem Antrag der Verteidi-gung des Angeklagten Borgmann vom 13. Oktober 2003 und später dem der Verteidi-gung der Angeklagten Eckle vom 23. Oktober 2003 angeschlossen. Mit dem zuerst

gestellten soll nachgewiesen werden, dass die RZ seit 1991 bzw. 1993, spätestens aber

1995 ihre Aktivitäten eingestellt haben; demgegenüber geht der Antrag vom 23. Okto-

ber 2003 davon aus, dass sie seit 1990 oder 1991 nicht mehr bestehen. Damit werden über die behauptete Auflösung der Berliner. RZ unterschiedliche, einander widerspre-chende Behauptungen aufgestellt, wobei der zweite Antrag den ersten einschränkt. Widersprüchliche Behauptungen aber verletzen das Bestimmtheitsgebot, so dass die Anträge insoweit als Beweisermittlungsanträge anzusehen sind, denen nachzugehen die Sachaufklärungspflicht aus den Gründen zu; Ziffer 1. nicht gebietet.

Im übrigen beinhaltet der Antrag vom 23. Oktober 2003 überwiegend Einschätzungen, bei denen es sich um Wertungen handelt, die nicht Gegenstand von Beweisbehauptun-gen sein können. Auch insoweit handelt es sich um bloße Beweisanregungen; die Sachaufklärungspflicht gebietet es aus den vorstehenden Gründen nicht, ihnen nach-zugehen.

Soweit Tatsachen behauptet werden, gehen diese nur dahin, dass seit 1990/ 1991 den

genannten Behörden keine der RZ zugeordneten Aktivitäten, d.h. Taten und Außen-

darstellungen oder Außerungen, bekannt geworden sind. Dies aber ist für die Ent-scheidung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Auf Ziffer 3.a) des soeben verkündeten, den Antrag der Verteidigung der Angeklagte Eckle betreffenden Beschlusses, der für den Angeklagten Haug ent-sprechend gilt, wird Bezug genommen. Auch die Einlassung dieses Angeklagten ist bei vorläufiger Wertung nicht geeignet, ein auf das Nichtfortbestehen der Berliner RZ zielendes freiwilliges und ernsthaftes Bemühen zu belegen.

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