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Erklärungen BGH/GBA

Beschluss des 1. Strafsenats des Kammergerichts Berlin vom 11.10.2001 zum Aussetzungsantrag der Verteidigung

(1) 2 StE 11/00 (4/00)

b.u.v.

Die Anträge der Verteidigung vom 13. September 2001 auf Aussetzung der Hauptverhandlung werden abgelehnt.

Gründe:

Der Senat hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der Umstand der Generalbundesanwaltschaft nunmehr zum vorliegenden Verfahren weitere als bisher aktenkundige Ergebnisse von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen (im folgenden: TÜ- Maßnahmen), die im Verfahren gegen Tarek Mousli angefallen waren, nachgereicht hat, eine Aussetzung der Hauptverhandlung angemessen erscheinen läßt (§ 265 Abs. 4 StPO). Das ist nicht der Fall.

Weder die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) noch die Rücksichtnahme auf Belange der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) unter dem Aspekt der Gewährleitung eines fairen Verfahrens und der Fürsorgepflicht gebieten eine derartige Verfahrensweise. In die Entscheidung über die Aussetzungsanträge sind die wesentlichen Belange des Strafverfahrens - Wahrheitsermittlung einerseits, Verfahrensbeschleunigung andererseits - einzubeziehen und gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung sind hier folgende Gesichtspunkte bestimmend:

Der Senat hat aufgrund der bisherigen Sichtung in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Bundeskriminalamtes, das sowohl für das Verfahren gegen Mousli als auch das vorliegende Verfahren nicht von einer Beweisrelevanz ausgegangen ist, keine Anhaltspunkte dafür, daß die Ergebnisse der TÜ- Maßnahmen Bedeutung für die Beurteilung der Schuld- und Rechtsfolgenfrage haben. Auch die Verteidigung des Angeklagten Göde trägt hierzu nichts Wesentliches vor. Wenn die weitere Sichtung Beweisrelevanz für die Schuld- und Rechtsfolgenfrage ergeben sollte, ist es ohne Weiteres möglich, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung hierauf zu erstrecken, etwa durch Vorhalte an den Zeugen Mousli, dessen Vernehmung noch nicht abgeschlossen ist. Der Senat trägt den Belangen der Verteidigung in Übereinstimmung mit der früheren Anregung der Verteidigung der Angeklagten Eckle dadurch Rechnung, daß die weitere Vernehmung der Zeugen Mousli und O. so lange unterbleiben wird, bis die Prozeßbeteiligten Gelegenheit hatten, das vorgelegte Material auf seine Beweisrelevanz zu prüfen. In der Zwischenzeit wird die Beweisaufnahme mit in der Anklageschrift benannten weiteren wesentlichen Beweismitteln fortgeführt werden. Eine Aussetzung der Hauptverhandlung würde dazu führen, daß mit ihr erneut begonnen und die bisher durchgeführte aufwendige Beweisaufnahme wiederholt werden müßte. Es liegt auf der Hand, daß dies mit dem - in Haftsachen besonders nachdrücklichen - Gebot der Verfahrensbeschleunigung nicht vereinbar ist.

Daher kann auch die Verteidigung mit ihrem Vorbringen, sie sei aufgrund anderweitiger beruflicher Verpflichtungen nicht in der Lage, die Tonbandkassetten abzuhören, nicht gehört werden. Es ist ihr durchaus zumutbar, die Bänder, soweit dies erforderlich ist, neben der laufenden Hauptverhandlung in angemessener Zeit abzuhören, zumal jedem Angeklagten zwei Pflichtverteidiger beigeordnet worden sind, damit auch auf Seiten der Verteidigung das Verfahren zügig gefördert werden kann.

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