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Erklärungen BGH/GBA

(Schreibfehler wie im Original)

Kammergericht

Beschluß

  1. 2 StE 11/00 (4/00)

In der Strafsache Eckle und andere, hier nur gegen

Harald ... Glöde

geboren ...
wohnhaft ...
zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Moabit,
Gef. B. Nr.: ...

Wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung u.a.

Hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 4. März 2002 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung des Haftbefehls wird verworfen.

Gründe

Dringender Tatverdacht ist nach wie vor gegeben. Er ist gegenüber der letzten Haftentscheidung des Senats vom 25. September 2001 teilweise erhärtet worden. Denn die Mitangeklagten Schindler, Eckle und Haug haben Teilgeständnisse abgelegt und insoweit die im Ermittlungsverfahren und in der laufenden Hauptverhandlung gemachten Angaben des Zeugen Mousli bestätigt. Soweit ihre Einlassungen von den Aussagen des Zeugen Mousli abweichen, besteht auch weiterhin dringender Tatverdacht.

Die die Untersuchungshaft übersteigende Straferwartung begründet nach wie vor die Annahme der Fluchtgefahr, der auch weiterhin durch weniger einschneidende Maßnahmen nicht begegnet werden kann. Der Angeklagte kann sich nicht darauf berufen, daß ihm aus Gründen der Gleichbehandlung ebenso wie den Mitangeklagten Schindler, Eckle und Haug Haftverschonung zu gewähren sei. Denn die Genannten haben durch ihre teilgeständigen Einlassungen zu erkennen gegeben, daß sie bereit sind, die Verantwortung jedenfalls für einen Teil der ihnen gemachten Vorwürfe zu übernehmen und sich dem Verfahren zu stellen. Auch wenn die Mitangeklagten - insbesondere Eckle und Haug - einen nicht unerheblichen Teil der Tatvorwürfe bestreiten, haben sie den Kernvorwurf, Mitglieder der terroristischen Revolutionären Zellen gewesen zu sein, im wesentlichen eingeräumt.

Angesichts der Straferwartung für den Fall einer Verurteilung ist der Vollzug der Untersuchungshaft weiterhin verhältnismäßig.

Hennig
Alban
Genthe
Lechner
Hanschke

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