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Erklärungen BGH/GBA

An die
Vorsitzende des 1. Strafsenats
des Kammergerichts Berlin
Frau Vorsitzende Richterin
am Kammergericht Hennig
EIßholzstraße 30-33
10781 Berlin

Bearbeiter/in OStA b. BGH Bruns (0721) 81 91.248

16. Juni 2003

Betrifft:
Strafverfahren gegen
Sabine Eckle,
Harald Glöde,
Matthias Borgmann,
Axel Haug

wegen Mitgliedschaft In einer terroristischen Vereinigung u.a.;

hier: Antrag des Angeklagten Haug vom 13. Juni 2003 auf Aufhebung des Haftbefehls vom 4. Februar 2000

Es wird beantragt,

den Antrag des Angeklagten Haug vom 13. Juni 2003 auf Aufhebung des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 4. Februar 2000 abzulehnen.

Begründung:

Der Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des Haftbefehls Ist unbegründet. Das bisherige Ergebnis der Hauptverhandlung rechtfertigt keine neue Beurteilung der Frage des Vorliegens der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Haftbefehls vom 4. Februar 2000. Hinsichtlich des Angeklagten Haug bestehen nach wie vor dringender Tatverdacht I. S. der Anklagevorwürfe sowie die Haftgründe nach § 1 12. Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 StPO.

Die hier gegen vorgetragenen Schlussfolgerungen der Verteidigung beruhen auf einer -vorsichtig formuliert - eigenwillig verkürzten Wahrnehmung der Vorgänge in der bisherigen Beweisaufnahme.

Ein beredtes Beispiel hierfür bietet bereits die Behauptung der Verteidigung der Zeuge Mousli habe in seiner Vernehmung vom 7. April 2000 ..sogar- angegeben, "das Sprengstoffdepot und den Sprengstoff selbst gesehen zu haben", Ausweislich des in der Hauptverhandlung durch den Zeugen Dr. Wolst bestätigten Protokolls der richterlichen Vernehmung vom 7. April 2000 hat der Zeuge Mousli jedoch wörtlich erklärt:

"Ich erinnere mich noch, dass ich selbst einmal ein blau verpacktes, mit Klebestreifen versehenes Paket sah. Ich präzisiere, es waren mehrere Pakete, Es hieß damals bei unseren Gesprächen, darin sei Sprengstoff. In den damaligen Beratungen. wo dieser Sprengstoff verwahrt werden könnte, schlug Lothar vor, ihn im Mehringhof zu deponieren. ... Er nannte einen Hohlraum am Boden eines Aufzugsschachtes, der durch eine Metallplatte nach oben abgedeckt war -Ich weiß noch, dass sich am Boden dieses Raumes meist etwas Wasser befand. Wir stimmten diesem Vorschlag zu. So wurde der Sprengstoff. meiner Erinnerung nach auch noch zusammen mit einer Maschinenpistole oder einer oder mehreren Pistolen dort verwahrt."

In ähnlicher Welse "modelliert" die Verteidigung sich die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Kolla zurecht, indem sie von dem Sachverständigen vorgetragene, wesentliche Einschränkungen bei der Feststellbarkeit von Sprengstoffspuren unerwähnt lässt und damit den Eindruck erweckt. als habe der Sachverständige vorliegend aufgrund des Fehlens von Sprengstoffspuren den Rückschluss auf das Nichtvorhandensein eines Sprengstoffdepots als zulässig erachtet, Das Gegenteil ist jedoch der Fall. So hat der Sachverständige Dr. Kolla deutlich gemacht, dass eine Vielzahl von Parametern für das Überdauern von Sprengstoffspuren erheblich .sein kann. so u.a. die Verpackung des Sprengstoffs, die Spurenempfindlichkeit des Ablageorts, die sonstigen Umweltbedingungen, insbesondere auch das Einwirken von Wasser, so dass jedenfalls das Fehlen von Sprengstoffspuren nicht den Schluss zulässt, es sei tatsächlich kein Sprengstoff eingelagert worden.

Vollends entfernt sich das Vorbringen der Verteidigung von den Vorgängen in der Hauptverhandlung, wenn es dort heißt, die Zeugin K. habe bekundet, dass in der Zelt ihrer Hausmeistertätigkeit der Stromraum möglicherweise einmal. der Garagenraum jedoch nicht überschwemmt gewesen sei. Vielmehr hat die Zeugin K. anlässlich Ihrer Vernehmung am 3. Mai 2002 ausgeführt, dass es im Mehringhof auch In den Räumen oberhalb des Kellers immer wieder von der Kanalisation ausgehende Überschwemmungen gab. Die Zeugin beschrieb dies anschaulich mit den Worten: "In der Kneipe kamen aus den Toiletten manchmal richtige Fontänen hoch, auch aus anderen Rohren. Auch der Hof war öfters mal überschwemmt." In diesem Zusammenhang führte die Zeugin K.r weiterhin aus, im Garagenraum habe es Ihres Wissens einmal einen Wasserschaden gegeben. An einen Wasserschaden Im Elektroraum konnte sie sich dagegen nicht erinnern (vgl. auch die Berichterstattung zum 72. Prozesstag auf der Internetseite www.freilassung.de).

Die Behauptung der Verteidigung, die Angaben des Zeugen Mousli zu dem Sprengstoffdepot Im Mehringhof seien "nachgewiesenermaßen falsch", entbehrt damit jeder tatsächlichen Grundlage. Zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Mousli gibt die vorliegende Antragsbegründung keinen Anlass.

Das Vorbringen der Verteidigung der Angeklagten Haug zum Fortfall die Haftgründe vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Die aus den Im Haftbefehl vom 4, Februar 2000 bezeichneten Gründen fortbestehende Fluchtgefahr wird nicht dadurch gemindert, dass sich der Angeklagte bislang unter dem Druck einer drohenden Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehle den Haftverschonungsauflagen unterworfen hat. Zudem besteht nach wie vor der besondere Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO.

Im Auftrag
Bruns

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