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Erklärungen BGH/GBA

Der Generalbundesanwalt

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Es wird beantragt,

den Beweisantrag der Verteidigerinnen des angeklagten Glöde vom 4. März 2004 auf Vernehmung der Zeugin Leuchter abzulehnen.

Gründe:

Der Angeklagte Glöde hat sich dem als Hilfsbeweisantrag gestellten gleichlautenden Beweisantrag des Angeklagten Haug vom 4. März 2004 aus dem Schriftsatz seiner Verteidiger Rechtsanwalt Graf von Schliefen vom 3. März 2004 "unbedingt" angeschlossen, so dass über den Antrag des Angeklagten Glöde nach § 244 Abs. 6 StPO zu entscheiden ist.

Der Antrag ist unbegründet. die unter Beweis gestellten Tatsachen sind aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Die Beweisbehauptung, wonach die Zeugin Leuchter am 28. oder 29. August 1987 ein Motorrad mit dem Kennzeichnen B- VC 68 an der BP- Tankstelle in Neuss- Reuschenberg gesehen haben soll, lässt mögliche, nicht jedoch zwingenden Schlüsse zu, die das Gericht nach dem bisherigen Beweisergebnis nicht zu ziehen veranlasst ist.

Die mit der Antragsbegründung vorgetragene Schlussfolgerung, dass nämlich im Falle des Erwiesenseins der Behauptung davon auszugehen sein, dass "das Motorrad erst kurz vor der Tat Korbmacher nach Berlin gebracht wurde", stellt nur eine von mehreren gleichermaßen wahrscheinlichen Verlaufsalternativen dar. Ebenso vorstellbar wären als Ursachen für die in die Kenntnis der Zeugin gestellten Tatsachen beispielweise die Durchführung einer Testfahrt mit dem Tatfahrzeug nach Neuss oder aber das Vorhandensein einer weiteren Kennzeichendublette, gegebenenfalls auch ein Ablesefehler der Zeugin bei der Feststellung des Nummernschildes oder ein Übertragungsfehler bei dem Niederschreiben der Fahrzeugnummer. Keine dieser Möglichkeiten kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, da die Zeugin Leuchter in ihrer polizeilichen Vernehmung am 2. September 1987 weder zu den Benutzern des Motorrads noch zu dem Motorrad selbst nähere Angaben machen konnte (SAO 63,202f.). soweit die Zeugin dort gleichwohl das von ihr wahrgenommene Motorrad als "saubere" und "gepflegte" Maschine bezeichnet hat, steht dies im Widerspruch zu den von der Verteidigung ebenfalls zur Antragsbegründung herangezogene Angaben der Zeugen Fürstenberg, die sich bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung am 9. November 2001 an eine auffällige Nachlackierung des von ihnen am 30. August 1987 am Grenzübergang vernommene Polizeibeamte Knoll hat in diesem Zusammenhang bestätigt, dass die Zeugen Fürstenberg ihm gegenüber bei ihrer damaligen polizeilichen Vernehmung erklärt hatten, das fragliche Motorrad sei ihnen aufgrund seines "schlechten" Zustands aufgefallen.

Selbst wenn als die Zeugin Leuchter das Vorhandensein eines Motorrades mit dem Kennzeichen des Tatmotorrads am 28/29. August 1987 in Neuss bestätigen könnte, ließe dies weder den zwingenden Schluss zu, dass es sich hierbei tatsächlich um das Tatmotorrad gehandelt hat, noch könne sicher ausgeschlossen werden, dass - falls es sich tatsächlich um das Tatmotorrad gehandelt haben sollte - diese nicht zuvor schon nach Berlin verbracht worden war und am 28/29. August 1987 im Rahmen einer Testfahrt oder aus anderen Gründen nochmals im Raum Neuss benutzt wurde.

Nach alldem ist der Beweisantrag abzulehnen

Im Auftrag Bruns

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