[Schreibfehler wie im Original]
2 StE 11/00
StB 10/02
Bundesgerichtshof
Beschluss
vom 25. April 2002 in dem Strafverfahren gegen
Harald [...] Glöde aus Berlin, [...],
wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. April
2002 beschlossen:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Kammergerichts
in Berlin vom 4. März 2002 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels
Gründe:
Der Senat hat die Frage der Untersuchungshaft des Angeklagten Glöde
bereits mehrfach geprüft und nimmt insoweit auf seine Beschlüsse
vom 4. August 2000 (AK 8/00), vom 17. November 2000 (AK 18/00),
vom 16. März 2001 (Ak 4/01) vom 23. Mai 2001 (StB 10/01) und
vom 20. Dezember 2001 (StB 21, 22, 26/01) Bezug.
Der Angeklagte Glöde hat in der Hauptverhandlung am 28. Februar
2002 beantragt, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, hilfsweise
Haftverschonung gegen Auflagen zu gewähren. Darauf hat das
Kammergericht in Berlin mit Beschluß vom 4. März 2002
entschieden, daß der "Antrag des Angeklagten auf Aufhebung,
hilfsweise Außervollzugsetzung des Haftbefehls verworfen wird",
und dabei ausgeführt, daß der weitere Vollzug der Untersuchungshaft
keinen Verstoß gegen die Gleichbehandlung gegenüber den
übrigen Mitangeklagten darstelle und die Fortdauer der Untersuchungshaft
nicht unverhältnismäßig sei. Hiergegen richtet sich
die Beschwerde des Angeklagten GIöde vom 17. März 2002,
mit der beantragt wird den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise Haftverschonung
zu gewähren.
Da das Kammergericht In dem angefochtenen Beschluß vom 4.
März 2002 nicht nur Maßnahmen nach §§ 116, 116 a StPO
abgelehnt, sondern auch "den Antrag des Angeklagten auf Aufhebung
des Haftbefehls verworfen hat" hat es der Sache nach über
den Fortbestand des Haftbefehls insgesamt entschieden. Damit unterliegt
die Frage der Untersuchungshaft im Beschwerdeverfahren in vollem
Umfange der Nachprüfung des Senats.
Die Beschwerde erweist sich jedoch nicht als begründet, Die
Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft sind nach wie
vor gegeben.
Der in den Vorentscheidungen näher begründete dringende
Tatverdacht ist - wie das Kammergericht zu Recht ausführt -.
durch die zwischenzeitlich abgelegten Teilgeständnisse der
Mitangeklagten Schindler, Eckle und Haug bekräftigt worden.
Denn der Umstand, daß diese Angeklagten nunmehr in einem Teilbereich
die Angaben des Hauptbelastungszeugen Mousli bestätigt haben
erhärtet die, Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen nicht
nur in dem übereinstimmenden Bereich, sondern grundsätzlich
auch darüber hinaus. Umgekehrt ist allein der Umstand, daß
diese Mitangeklagten in einem Teilbereich an ihren bestreitenden
Einlassungen festhalten, für sich noch kein Beleg für
die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Mousli. Wie der Senat
in den Vorentscheidungen bereits ausgeführt hat, wird es letztlich
Aufgabe der Beweiswürdigung durch das Tatgericht sein, die
Angaben dieses Zeugen unter Berücksichtigung seines Interesses
an einer Selbstentlastung und seiner besonderen Stellung als Kronzeuge
einer kritischen Überprüfung zu unterziehen, um schließlich
eine Überzeugung zu gewinnen, inwieweit die gegen die Angeklagten
erhobenen Vorwürfe zutreffen.
Derzeit besteht bei dem Angeklagten Glöde auch noch eine die
Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigende Fluchtgefahr. Der
Senat weist dabei darauf hin, daß diese Frage für jeden
Angeklagten gesondert mit Blick auf die für ihn maßgeblichen
Umstände zu beurteilen ist. Dabei obliegt es dem Senat im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht, die AußervolIzugsetzung des Haftbefehls
gegen die übrigen Mitangeklagten einer Bewertung zu unterziehen.
Maßgeblich ist allein, ob bei dem Beschwerdeführer nach
wie vor Fluchtgefahr gegeben ist. Dabei ist zu berücksichtigen,
daß für den Angeklagten Glöde besondere Hinweise
für die Befürchtung gegeben sind. er könne sich dem
Gerichtsverfahren durch Flucht entziehen. Dazu wird auf den Beschluß
des Senats vom 4. August 2000 (AK 8/00) Bezug genommen. Danach hatte
sich der Angeklagte bereits einem früheren Verfahren durch
Flucht ins Ausland entzogen. ohne Rücksicht auf seine inländischen
Beziehungen zu nehmen. Ferner ist es für den Angeklagten Glöde
aufgrund seiner guten Verbindungen ins Ausland nicht schwierig dort
Aufnahme zu finden. Diese besonderen Umstände lassen Maßnahmen
nach §§ 116, 116 a StPO nicht geeignet erscheinen, der Fluchtgefahr
zu begegnen.
Derzeit steht die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft
noch nicht außer Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs
und der zu erwartenden Strafe. Der Senat weist jedoch ausdrücklich
darauf hin, daß die zunehmende Dauer der Untersuchungshaft
unter Berücksichtigung der zu erwartenden Strafe nicht nur
die Fluchtgefahr mindern kann, sondern
auch die VerhäItnismäßigkeit
in Frage stellt. Sofern die Hauptverhandlung
nicht in absehbarer Zeit abgeschlossen werden kann, erscheint eine
erneute Prüfung der Haftfrage veranlaßt.
Tolksdor
Winkler
Becker
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