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Datum: 25.08.00
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Zeitung:
Franfurter Rundschau
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Titel:
Auch ein "tatverdächtiger Zeuge" hat ein Freiheitsrecht
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Auch ein "tatverdächtiger Zeuge" hat ein
Freiheitsrecht
Bundesverfassungsgericht bewahrt Werner R., dessen Pass bei zwei
Beschuldigten auftauchte, vor der Beugehaft
In einem Eilverfahren hat das Bundesverfassungsgericht (BVG) in
Karlsruhe einen Beschluss des Frankfurter Landgerichtes aufgehoben, weil
dieser das Grundgesetz verletze. Gleichsam in letzter Minute ist damit ein
Bürger der Beugehaft entgangen.
Das Frankfurter Landgericht hatte gegen Werner R. Beugehaft
verfügt, da er sich weigerte, als Zeuge im Rahmen von Ermittlungen der
Frankfurter Staatsanwaltschaft gegen mutmaßliche Mitglieder der
"Revolutionären Zellen" auszusagen. Das BVG hob den auf
Antrag der Staatsanwaltschaft ergangenen Beschluss auf, da er gegen Artikel
2 und Artikel 104 des Grundgesetzes verstoße. Artikel 2 sichert jedem
persönliche Freiheit zu. In Artikel 104 ist sinngemäß
festgelegt, dass jeder Freiheitsentzug einer gesetzlichen Grundlage
bedarf.
Der in Hagen wohnende Künstler Werner R. war nach seinen Angaben
überraschend in die Ermittlungen um die beiden in Frankreich
festgenommenen, mutmaßlichen Mitglieder der "Revolutionären
Zellen" Sonja S. und Christian G. verwickelt worden (die FR
berichtete). Beide stehen im Verdacht, an Sprengstoffanschlägen in den
70er Jahren beteiligt gewesen zu sein.
Am 17. Januar 2000 hatten BKA-Beamten mit gezogenen Waffen Wohnung und
Atelier von Werner R. gestürmt. R. hat einen deutschen und einen
schweizerischen Pass, da seine Mutter Schweizerin ist. Dieser Pass soll bei
Sonja S. und Christian G. gefunden worden sein. Werner R. sagte
zunächst in Hagen als Zeuge aus. Er sei sich nicht bewusst gewesen,
dass der Pass verschwunden sei, da er ihn seit Jahren nicht genutzt habe.
Zahlreiche Menschen, die im Laufe der vergangenen Jahre in den diversen
Wohngemeinschaften, in denen er während seiner Studienzeit lebte, ein-
und ausgingen, hätten theoretisch den Pass entwenden können.
Mehrfach war Werner R. von der Frankfurter Staatsanwaltschaft dennoch
vorgeladen und nach Kontakten zur "terroristischen Szene" befragt
worden. Werner R. verweigerte schließlich die Aussage, da er seiner
Meinung nach vom "normalen Zeugen" zum "tatverdächtigen
Zeugen" geworden war und verwies auf die Aussagefreiheit. Hintergrund
dieser Besorgnis ist der noch existierende Strafrechtsparagraf 129 a, zu
dem auch der dehnbare Begriff der Unterstützung einer terroristischen
Vereinigung gehört.
Die Staatsanwaltschaft verhängte zunächst ein Ordnungsgeld von
1000 Mark gegen Werner R. und drohte schließlich mit Beugehaft, die
bis zu sechs Monaten dauern kann. Der zuständige Ermittlungsrichter
des Amtsgerichtes lehnte diesen Antrag allerdings ab und nannte ihn
"unverhältnismäßig". R. habe zu Recht ein
Aussageverweigerungsrecht in Anspruch genommen. Das Landgericht hob dann
diesen Beschluss auf und ordnete Beugehaft an. Daraufhin rief Werner
R.'s Anwältin Anne Mayer das Bundesverfassungsgericht an. Zur
Begründung für ihr Beharren auf Beugehaft für den bislang
unbescholtenen Bürger Werner R. sagte Job Tilmann, Sprecher der
Staatsanwaltschaft: "Wir hielten dieses für
verhältnismäßig." Zwar habe es "keinen
ausreichenden Anfangsverdacht" gegeben, dass Werner R. selbst bei
einer Übergabe des Passes "Fluchthilfe" geleistet habe. Es
habe aber geklärt werden müssen, wie der Pass in die Hände
der in Frankreich Festgenommenen gekommen sei. Das Landgericht sei ja
schließlich der Auffassung der Staatsanwaltschaft gefolgt, so
Tilmann. Und letztlich: "Die Staatsanwaltschaft muss eben manchmal
voranpreschen.
" Für Werner R, der - aus einer ruhigen bürgerlichen
Existenz gerissen - über Wochen hinweg mit einem Bein im
Gefängnis stand, sieht dies etwas anders aus. Er steht "immer
noch unter Schock". Die Kosten für die Auslagen von Werner R.
muss das Land Hessen erstatten.
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