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Presse

Datum: 25.08.00

Zeitung:
Franfurter Rundschau

Titel:
Auch ein "tatverdächtiger Zeuge" hat ein Freiheitsrecht

Auch ein "tatverdächtiger Zeuge" hat ein Freiheitsrecht

Bundesverfassungsgericht bewahrt Werner R., dessen Pass bei zwei Beschuldigten auftauchte, vor der Beugehaft

In einem Eilverfahren hat das Bundesverfassungsgericht (BVG) in Karlsruhe einen Beschluss des Frankfurter Landgerichtes aufgehoben, weil dieser das Grundgesetz verletze. Gleichsam in letzter Minute ist damit ein Bürger der Beugehaft entgangen.

Das Frankfurter Landgericht hatte gegen Werner R. Beugehaft verfügt, da er sich weigerte, als Zeuge im Rahmen von Ermittlungen der Frankfurter Staatsanwaltschaft gegen mutmaßliche Mitglieder der "Revolutionären Zellen" auszusagen. Das BVG hob den auf Antrag der Staatsanwaltschaft ergangenen Beschluss auf, da er gegen Artikel 2 und Artikel 104 des Grundgesetzes verstoße. Artikel 2 sichert jedem persönliche Freiheit zu. In Artikel 104 ist sinngemäß festgelegt, dass jeder Freiheitsentzug einer gesetzlichen Grundlage bedarf.

Der in Hagen wohnende Künstler Werner R. war nach seinen Angaben überraschend in die Ermittlungen um die beiden in Frankreich festgenommenen, mutmaßlichen Mitglieder der "Revolutionären Zellen" Sonja S. und Christian G. verwickelt worden (die FR berichtete). Beide stehen im Verdacht, an Sprengstoffanschlägen in den 70er Jahren beteiligt gewesen zu sein.

Am 17. Januar 2000 hatten BKA-Beamten mit gezogenen Waffen Wohnung und Atelier von Werner R. gestürmt. R. hat einen deutschen und einen schweizerischen Pass, da seine Mutter Schweizerin ist. Dieser Pass soll bei Sonja S. und Christian G. gefunden worden sein. Werner R. sagte zunächst in Hagen als Zeuge aus. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass der Pass verschwunden sei, da er ihn seit Jahren nicht genutzt habe. Zahlreiche Menschen, die im Laufe der vergangenen Jahre in den diversen Wohngemeinschaften, in denen er während seiner Studienzeit lebte, ein- und ausgingen, hätten theoretisch den Pass entwenden können.

Mehrfach war Werner R. von der Frankfurter Staatsanwaltschaft dennoch vorgeladen und nach Kontakten zur "terroristischen Szene" befragt worden. Werner R. verweigerte schließlich die Aussage, da er seiner Meinung nach vom "normalen Zeugen" zum "tatverdächtigen Zeugen" geworden war und verwies auf die Aussagefreiheit. Hintergrund dieser Besorgnis ist der noch existierende Strafrechtsparagraf 129 a, zu dem auch der dehnbare Begriff der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gehört.

Die Staatsanwaltschaft verhängte zunächst ein Ordnungsgeld von 1000 Mark gegen Werner R. und drohte schließlich mit Beugehaft, die bis zu sechs Monaten dauern kann. Der zuständige Ermittlungsrichter des Amtsgerichtes lehnte diesen Antrag allerdings ab und nannte ihn "unverhältnismäßig". R. habe zu Recht ein Aussageverweigerungsrecht in Anspruch genommen. Das Landgericht hob dann diesen Beschluss auf und ordnete Beugehaft an. Daraufhin rief Werner R.'s Anwältin Anne Mayer das Bundesverfassungsgericht an. Zur Begründung für ihr Beharren auf Beugehaft für den bislang unbescholtenen Bürger Werner R. sagte Job Tilmann, Sprecher der Staatsanwaltschaft: "Wir hielten dieses für verhältnismäßig." Zwar habe es "keinen ausreichenden Anfangsverdacht" gegeben, dass Werner R. selbst bei einer Übergabe des Passes "Fluchthilfe" geleistet habe. Es habe aber geklärt werden müssen, wie der Pass in die Hände der in Frankreich Festgenommenen gekommen sei. Das Landgericht sei ja schließlich der Auffassung der Staatsanwaltschaft gefolgt, so Tilmann. Und letztlich: "Die Staatsanwaltschaft muss eben manchmal voranpreschen.

" Für Werner R, der - aus einer ruhigen bürgerlichen Existenz gerissen - über Wochen hinweg mit einem Bein im Gefängnis stand, sieht dies etwas anders aus. Er steht "immer noch unter Schock". Die Kosten für die Auslagen von Werner R. muss das Land Hessen erstatten.

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