 |
|
Datum:
Mai 2001
|
Zeitung:
Kassiber 45
|
Titel:
Berliner RZ-Prozeß begann Ende März
|
Berliner RZ-Prozeß begann Ende März
Am 22. März begann im Berlin Kriminalgericht Moabit der vorläufig
bis zum 17. August terminierte Prozeß gegen vier angebliche ehemalige
Mitglieder der Revolutionären Zellen (RZ). Axel Haug, Harald Göde,
Matthias Borgmann sowie Sabine Eckle sollen an folgenden Anschlägen
der "terroristischen Vereinigung" beteiligt gewesen sein: An den
"Knieschußattentaten" auf den Leiter der Berlin Ausländerbehörde,
Harald Hollenberg, im Oktober 1986 sowie auf den Vorsitzenden Richter
am Bundesverwaltungsgericht Günter Korbmacher am 1. September 1987,
am Sprengstoffanschlag auf die Zentrale Sozialhilfestelle für Asylbewerber
(ZSA) im Februar 1987 und am Anschlag auf die Siegessäule in Berlin-Tiergarten
Anfang 1991 (vgl. kassiber 44, März 2001, S. 45f).
Verhandlungstage sind jeweils am Donnerstag und Freitag im Saal
500 des Kriminalgerichts Moabit, Turmstraße 91, 10559 Berlin. Bisher
gibt es noch keinen veröffentlichten Ladungsplan. Es ist aber davon
auszugehen, daß sich das Gericht in den ersten Wochen mit folgenden
zwei Themen beschäftigen wird: Einerseits die Geschichte der Revolutionären
Zellen, andererseits die Aussageentstehung des Kronzeugen Tarek
Mousli.
Beim ersten Komplex ist zu erwarten, daß verschiedene RZ-Erklärungen
sowie relevante Urteile aus früheren RZ-Verfahren verlesen werden.
Beim zweiten Komplex ist es vorstellbar, daß der "Ermittlungsführer"
des Bundeskriminalamtes (BKA) zur Entwicklung der Aussage des Kronzeugen
gehört wird. Sollte es bei dieser Planung bleiben, ist mit dem Erscheinen
des Kronzeugen Tarek Mousli vor Gericht nicht vor Ende April/Anfang
Mai zu rechnen.
Die erste Prozeßtag wurde bereits nach etwa zwei Stunden aufgrund
fehlender Unterlagen, die zur Überprüfung eines möglichen Verfahrensfehlers
notwendig sind vertagt, ohne daß es zur Verlesung der Anklageschrift
kam. Die Rechtsanwälte Becker und Eisenberg hatten im Namen aller
RechtsanwältInnen einen Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung
gestellt. Um prüfen zu können, ob tatsächlich die zuständigen Ergänzungsrichter
ihr Amt wahrnehmen - ihnen kommt im Falle der Erkrankung der Beisitzenden
Richter die Aufgabe zu, diese zu vertreten -, fehlten den StrafverteidigerInnen
wesentliche Unterlagen. Erst wenige Tage vor Prozeßbeginn - so Becker
und Eisenberg - sei ihnen von der Kammergerichtspräsidentin auf
Anfrage mitgeteilt worden, daß der Beisitzende Richter Alaban bereits
im Vorfeld des Prozesses die Zusammensetzung der Ergänzungsrichter
in einem Schreiben kritisiert hat. Dies habe allerdings nicht zur
Prüfung geführt. Der Kern des Problems sei, so die Rechtsanwälte,
daß ein nicht ordnungsgemäß zusammengesetztes Gericht gegen Artikel
19 Grundgesetz (Jeder Beschuldigte hat das Recht auf einen gesetzlichen
Richter) ebenso verstoße wie gegen wesentliche Teile der Strafprozeßordnung
und des Gerichtsgesetzes. Sollten also nicht rechtmäßig berufene
Ergänzungsrichter zum Einsatz kommen, wäre dies ein Grund, etwaige
Gerichtsentscheidungen anzufechten.
Weiterhin wurde am ersten Verhandlungstag der Gesundheitszustand
von Sabine Eckle erörtert. Sie wies darauf hin, daß sie seit Jahren
an Migräneanfällen leidet, die im Normalfall zwei bis drei Tage
andauern. Ihr Gesundheitszustand habe sich durch die seit ihrer
Festnahme am 19. Dezember 1999 andauernde Untersuchungshaft deutlich
verschlimmert: schwere Anfälle dauerten inzwischen acht bis zehn
Tage an und gingen mit unerträglichen Kopfschmerzen und Erbrechen
einher. Inzwischen wiege sie noch 43 Kilogramm.
Rechtsanwältin Edith Lunnebach monierte die vom Gericht angeordneten
"Sicherheitsvorschriften", vor allem, daß die Ausweispapiere der
ProzeßbesucherInnen kopiert würden und daß die Personenschützer
des Bundeskriminalamtes (BKA) für den Kronzeugen Tarek Mousli zu
dessen Schutz im Gerichtssaal Waffen tragen dürften. Dafür bestände
keinerlei Notwendigkeit. Das erste und letzte Mal, so Edith Lunnebach,
daß sie bewaffnete Kräfte in einem Gerichtssaal erlebt habe, sei
vor einem Militärgericht in der Türkei gewesen.
Rechtsanwalt Becker warf der Bundesanwaltschaft vor, sie würde
als Teil einer Inszenierung auf das bewaffnete Erscheinen der BKA-Beamten
beharren. Für die Öffentlichkeit solle die Atmosphäre von Terroristenprozessen
der siebziger Jahre entstehen. Gleichzeitig erinnerte er daran,
daß der Kronzeuge Tarek Mousli der einzige war, der bei seinen Prozeßauftritten
in Berlin und Frankfurt am Main ein schußsichere Weste getragen
habe. Von einer angeblichen Bedrohungssituation für den Kronzeugen
könne aber keine Rede sein: "Die Hauptbedrohung geht von ihm selber
aus."
Kurz vor Beendigung des ersten Verhandlungstages monierte Rechtsanwalt
Wolfgang Kaleck, daß einigen ProzeßbesucherInnen der Eintritt in
den Saal 500 verwehrt worden sei, obwohl noch genügend Plätze zur
Verfügung standen. Außerdem sei es auch einer Delegation internationaler
ProzeßbeobachterInnen nicht gestattet worden, Schreibzeug und Papier
mit in den Gerichtssaal zu nehmen. Das galt im übrigen auch für
alle anderen ProzeßbesucherInnen.
Am zweiten Prozeßtag wurde zunächst die angekündigte, das Gericht
betreffende Besetzungsrüge durch die Verteidigung vorgetragen. Danach
stellte Rechtsanwalt Kaleck den Antrag, das Verfahren einzustellen,
weil ein nicht behebbares Verfahrenshindernis bestehe. Es liege
ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahren vor, da der
Grundsatz der Waffengleichheit der Verfahrensbeteiligten und die
Ausgestaltung des Gerichtsverfahrens als kontradiktorisches Verfahren
nicht mehr gegeben sei. Damit sei der Verteidigung die Möglichkeit
genommen, Widersprüche in den Aussagen von Tarek Mousli - dem Hauptbeweismittel
- aufklären zu können. In seinen Ausführungen beschuldigte er die
Bundesanwaltschaft, alles dafür getan zu haben, daß eben dieses
Beweismittel unbrauchbar gemacht wurde. Nach den monatelangen Vernehmungen
durch Beamte des Bundeskriminalamtes und der Bundesanwaltschaft
sei davon auszugehen, daß Tarek Mousli lediglich eine Mischung aus
konkreten Erinnerungen, Hinzu- und Hinweggedichtetem, Erlerntem
und nach Vorhalten durch die Ermittlungsbehörden Korrigiertem in
der Hauptverhandlung vortragen werde. Von einem fairen Prozeß könne
angesichts dessen nicht mehr gesprochen werden.
|