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Datum:
11.04.2001
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Zeitung:
Jungle World
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Titel:
Zwei, drei, viele Zellen
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Zwei, drei, viele Zellen
Eine flexible Auslegung des Paragrafen 129a macht es
möglich:
Der im Opec-Verfahren freigesprochene Rudolf Schindler muss wieder vor
Gericht, und das Berliner Verfahren gegen mutmaßliche Mitglieder der
Revolutionären Zellen wird ausgesetzt.
Zurück auf Los:
Kaum hat Mitte März der Prozess gegen vier angebliche Mitglieder der
Revolutionären Zellen (RZ) begonnen, ist er auch schon wieder zu Ende.
Zumindest vorübergehend. Bis Mitte Mai soll das Verfahren gegen Sabine
Eckle, Axel Haug, Harald Glöde und Matthias Borgmann ausgesetzt
werden. Denn auch Rudolf Schindler soll nun auf die Anklagebank des
Berliner Kammergerichts. Also braucht es Zeit. Schließlich muss sich
der Frankfurter nun durch rund 115 Aktenordner wühlen, die der Anklage
zu Grunde liegen.
Wie den anderen Angeklagten wirft ihm die Bundesanwaltschaft (BAW)
Mitgliedschaft in den RZ vor. Die Rechtsgrundlage bildet der
Antiterrorparagraf 129a. Schindler, der von 1978 bis 1991 mit seiner
Lebensgefährtin Eckle abgetaucht war, soll an Aktionen der militanten
Gruppe in den achtziger Jahren beteiligt gewesen sein. Im Kampf gegen
"imperialistische Flüchtlingspolitik" hatten die RZ damals
einen Asylrichter, einen Leiter der Berliner Ausländerpolizei sowie
zahlreiche Objekte angegriffen, die mit deutscher Asylpolitik zu tun
hatten. In Schindler sieht die BAW einen Rädelsführer.
Doch bis vor wenigen Tagen war noch nicht einmal klar, ob überhaupt
gegen ihn verhandelt wird. Erst am Freitag der vorletzten Woche entschied
der Bundesgerichtshof (BGH), dass dem 58jährigen nun ein zweites Mal
der Prozess gemacht werden darf. Zuvor hatte sich das Berliner
Kammergericht quer gelegt. Über Schindlers RZ-Mitgliedschaft sei
bereits im Frankfurter Verfahren um den Überfall auf die Wiener
Opec-Konferenz 1975 geurteilt worden, meinten die Berliner Juristen, also
dürfe nicht noch einmal in derselben Sache verhandelt werden.
Das wiederum sahen die Karlsruher Richter anders. Die RZ-Gruppe, der
Schindler von 1975 bis 1978 angehört habe, sei wegen der
"zwischenzeitlichen Umstrukturierung und des Wandels in den
Zielsetzungen bei den Revolutionären Zellen in den Jahren 1976 bis
1981 nicht die gleiche terroristische Vereinigung nach Paragraf 129a"
wie die Berliner Zelle, meint das oberste Gericht. Also handele es sich um
verschiedene Straftaten.
Eine ungewöhnliche Begründung. Bisher hatten die
Strafverfolger immer die Kontinuität von RAF oder RZ betont, um einen
möglichst großen Spielraum für deren Verfolgung zu sichern.
Vor allem, um der bewaffneten und militanten Organisationen Herr zu werden,
wurde der Paragraf 129 schließlich Mitte der siebziger Jahre um das
"a" von kriminellen auf so genannte terroristische
Vereinigungen, sprich Stadtguerilla-Gruppen, erweitert.
Waren diese Gruppen erst einmal strafrechtlich als terroristische
definiert, konnte jedes Mitglied zur Verantwortung gezogen werden,
unabhängig von seiner Beteiligung an konkreten Aktionen. Nie wäre
ein Bundesanwalt auch nur auf den Gedanken gekommen, die RAF der siebziger
Jahre von den Anfang der Neunziger unter diesem Namen Agierenden zu
trennen. Dass die Militanten, die beispielsweise 1972 das Heidelberger
Headquarter der US-Army angriffen, personell und inhaltlich rein gar nichts
mit jenen zu tun hatten, die knapp 20 Jahre später den
Weiterstädter Knastneubau in seine Bestandteile zerlegten, störte
die Strafverfolger bislang wenig.
Dennoch war Schindlers Anwalt Hans Euler von der BGH-Entscheidung nicht
überrascht. Die RZ hätten schließlich "immer für
sich in Anspruch genommen, als jeweils autonome Zelle unabhängig
voneinander zu agieren". Zwar seien Infos weitergegeben und
politische Diskussionen gemeinsam geführt worden, doch im Zusammenhang
mit den strafrechtlich relevanten Aktionen könne nicht von einer
Organisation die Rede sein. Vor allem aber habe sein Mandant im Frankfurter
Verfahren selbst angegeben, dass er "bis zur Wiederaufnahme seiner
politischen Aktivitäten Mitte der achtziger Jahre keine strafbaren
Handlungen begangen und keiner verbotenen Organisation angehört"
habe.
Dieser Aussage sind die Karlsruher Richter jetzt, wenn auch mit
Einschränkungen, auf Drängen der BAW gefolgt. Zumindest bis 1981
sei nach Schindlers Abtauchen "eine Unterbrechung in der
Mitgliedschaft" eingetreten, meint der BGH. Die Nebeneffekte der
Aussage scheint das oberste Gericht hinzunehmen. Etwa dass der Beschluss
den Angaben in den Akten der Ostberliner Stasi widerspricht, die wiederum
von der BAW gern als Beweise für die Glaubwürdigkeit des einzigen
Zeugen gegen die jetzt Angeklagten, des Kronzeugen Tarek Mousli, zitiert
werden. Dort wird Schindler gerade zu Beginn der achtziger Jahre als eine
"Führungsfigur der RZ" eingeschätzt.
Näher liegt allerdings der Verdacht, dass die Juristen den von
Schindler genannten Zeitpunkt seiner "Wiederaufnahme politischer
Aktivitäten" in ihrer eigenen Beurteilung um vier Jahre
zurückdatieren, um den 58jährigen für den Mord am hessischen
Wirtschaftsminister Heinz-Herbert Karry im Mai 1981 verantwortlich machen
zu können.
In der aktuellen Strafsache scheint man sich aber einig. Schindler zeigt
nach Worten seines Anwalts die Bereitschaft, sich schnell in die Akten
einzuarbeiten; Bundesanwälte, Gericht sowie die Verteidigung von
Schindlers Frau Sabine Eckle arbeiteten derweil an einer Verbindung der
Verfahren. Mit einer umfangreichen Besetzungsrüge etwa verzögerte
Eckles Rechtsanwalt Johannes Eisenberg den Beginn des Verfahrens, und die
Gerichtsvorsitzende Gisela Hennig nutzte ihrerseits jede Gelegenheit, um
den gerade begonnenen Prozess zu vertagen. Bis zum dritten Prozesstag am
vergangenen Donnerstag waren die Bundesanwälte denn auch nicht einmal
dazu gekommen, die Anklageschrift zu verlesen, was die Entscheidung zur
Einbindung von Schindlers Verfahren freilich einfacher machte.
Für die Anwälte und Anwältinnen der weiteren Angeklagten
stehen andere Interessen im Vordergrund: die seit elf bzw. 14 Monaten
andauernde Untersuchungshaft ihrer Mandanten. Also quittierten sie Hennigs
Frage nach einer Zustimmung zur Verbindung der Verfahren mit einem
gemeinsamen "weder Ja noch Nein". Mit einer Zusammenlegung der
Prozesse müsse eine mündliche Haftprüfung einhergehen,
forderte Borgmanns Verteidigerin Edith Lunnebach im Namen ihrer Kollegen
und Kolleginnen. Schließlich seien nicht die Angeklagten
verantwortlich für die Verzögerung der Hauptverhandlung.
Gerade deshalb hätte die Forderung nach einer Haftverschonung
sicher schärfer formuliert werden können. Doch augenscheinlich
gibt es hier unterschiedliche Prioritäten. Und möglicherweise
auch verschiedene Vorstellungen davon, wie vor Gericht agiert wird.
Dabei besteht auch für den eigens zum Berliner Prozess am
vergangenen Donnerstag angereisten Anwalt Schindlers, Hans Euler, kein
Zweifel, dass sein Mandant, der nach dem BGH-Beschluss wieder inhaftiert
wurde, entlassen werden muss. Einen Monat lang war der 58jährige nach
seinem Freispruch im Opec-Verfahren auf freiem Fuß, nahm sich eine
Wohnung, arbeitete am alten Arbeitsplatz und besuchte Sabine Eckle im
Gefängnis. Wieso also, fragt der Frankfurter Jurist, soll hier
Fluchtgefahr bestehen? "Sollte die Haftfrage nicht zu Gunsten meines
Mandanten entschieden werden", erklärte Euler, "ziehe ich
vor das Bundesverfassungsgericht."
Über die nähere Zukunft der anderen vier Gefangenen
entscheidet zunächst Richterin Hennig. Sie akzeptierte die Forderung
der Verteidigerin Lunnebach und kündigte eine mündliche
Haftprüfung an, die unmittelbar nach der geplanten Aussetzung des
Prozesses am Donnerstag dieser Woche stattfinden soll.
Bislang sind alle Anträge der Angeklagten auf Haftverschonung
gescheitert. Wie bei Schindler musste auch bei ihnen die Fluchtgefahr
als Ablehnungsgrund dienen, obwohl sie über einen festen Wohnsitz
und stabile Lebensverhältnisse verfügen. Dass diese Bedingungen
gewöhnlich als Voraussetzungen gelten, um Untersuchungshäftlinge
freizulassen, störte die zuständigen Richter bislang wenig.
Schließlich gibt es eine gesetzliche Regelung, die Ausnahmen
ermöglicht: den Paragrafen 129.
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