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Presse

Datum:
28.09.2000

Zeitung:
ak - analyse & kritik

Titel:
Im Zweifel für den Kronzeugen

Im Zweifel für den Kronzeugen

Berliner RZ-Verfahren: BGH lehnt Entlassung aus der U-Haft ab

Anfang August hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Fortdauer der Untersuchungshaft bei Axel H., Harald G. und Sabine E. angeordnet. Auch die Haftbeschwerde von Matthias B. wurde abgewiesen. Dem Hauptbeschuldigten Tarek Mousli gegenüber, der sich der Bundesanwaltschaft (BAW) als Kronzeuge andient, zeigte sich der BGH allerdings generös. Schon im April wurde er aus der U-Haft entlassen.

Axel H., Harald G. und Sabine E. sitzen seit dem 19. Dezember in Düsseldorf, Wuppertal und Frankfurt am Main in Untersuchungshaft. Matthias B. wurde fünf Monate später in Berlin festgenommen und ist seitdem in der Justizvollzugsanstalt Berlin-Moabit inhaftiert. Die vier Festnahmen, ebenso wie die Haftbefehle gegen den in Kanada lebenden Lothar E. und den in Frankfurt einsitzenden Rudolf Sch. und die zwei Durchsuchungen des Berliner MehringHofs, wären ohne Tarek Mouslis Aussagen nicht möglich gewesen. Will man der BAW Glauben schenken, ist ihr damit der große Schlag gegen die Revolutionären Zellen (RZ) in Berlin gelungen. Dass die RZ bereits 1992 aufgelöst haben, stört die BAW dabei nicht.

Die BAW stützt ihre Vorwürfe gegen die sechs ausschließlich auf die Aussagen des Kronzeugen Tarek Mousli. Die angeblichen sechs RZ'ler sollen laut Kronzeuge u.a. in den 80er Jahren für zwei Knieschuss-Attentate und einen Anschlag auf die "Zentrale Sozialhilfestelle für Asylbewerber" sowie eine missglückte Sprengung der Berliner Siegessäule Anfang der 90er Jahre verantwortlich sein.

Tarek Mousli war spätestens 1998 ins Visier des Staatsschutzes geraten. Angeblich soll in einem von ihm angemieteten Keller Sprengstoff gelagert worden sein, wie er nach Angaben des Bundeskriminalamtes (BKA) bei drei Anschlägen der RZ - unter anderem bei dem Anschlag auf die Berliner Siegessäule 1991 - verwendet worden war.

Nach einer siebenmonatigen Telefonüberwachung wird Tarek Mousli im April 1999 nach einer Hausdurchsuchung vorläufig festgenommen. Nach einer Vernehmung wird er wieder entlassen, einen Monat später allerdings erneut festgenommen und in die JVA Berlin-Moabit eingewiesen. Nachdem er den Sprengstoffbesitz zugegeben hat, wird der Haftbefehl gegen ihn im Juli außer Vollzug gesetzt. Noch am selben Tag wird er aus der Haft entlassen. Im November wird Tarek Mousli allerdings ein zweites Mal festgenommen. Nun beginnt er umfangreiche Aussagen gegenüber der BAW zu machen. Die hatte zuvor seine Festnahme als großen Erfolg verkauft. Mit Mousli sei man des "Rädelsführers" der RZ in Berlin habhaft geworden.

Was folgt, sind monatelange Vernehmungen, in denen Tarek Mousli umfangreiche Aussagen macht. So hat er sich nach eigenen Angaben 1985 einer RZ in Berlin angeschlossen. Die Protokolle seiner Vernehmungen durch Beamte des BKA und der BAW füllen zig Ordner. Was den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen anbelangt, sind allerdings erhebliche Zweifel angebracht. Das von ihm im MehringHof behauptete Sprengstoffdepot der RZ konnte jedenfalls nicht gefunden werden. Selbst die zweite Durchsuchung des Mehringhofs Ende Mai brachte nichts zu Tage, obwohl damals Tarek Mousli die BKA-Beamten per Video-Standleitung durch das Gebäude dirigierte. Weder Sprengstoff, noch chemische Rückstände wurden gefunden, wie die BAW wenig später einräumen musste.

Alles was bislang über seine Aussagen bekannt ist, zeigt, dass er nicht mehr offenbart als Täterwissen. Er erzählt über Details - beispielsweise ein bei einem Anschlag eingesetztes gestohlenes Auto oder ähnliches -, die durch andere "Beweismittel" bestätigt werden. D.h., um bei diesem Beispiel zu belieben, dass es sich als richtig herausstellt, dass ein solches Auto in der Gegend und zu dem Zeitpunkt als gestohlen bei der Polizei gemeldet wurde, wie es Tarek Mousli angegeben hat. In den Augen des Staatsschutzes sind das dann deutliche Beweise für die Stichhaltigkeit der Aussagen des Kronzeugen, die insgesamt die Glaubwürdigkeit aller seiner Aussagen bestätigen. Dass der Kronzeuge, der ja selbst behauptet, Mitglied in den RZ gewesen zu sein, über solches Wissen verfügt, ist dabei nicht überraschend. Nur sagen solche Details eben nichts, aber auch gar nichts über eine Beteiligung der von ihm Belasteten aus, geschweige denn beweisen sie dies.

Der Kronzeuge hat nichts zu bieten

Aber der Versuch von Tarek Mousli, andere in dieses Verfahren hineinzuziehen, macht Sinn - jedenfalls für ihn. Die BAW selbst bezeichnet ihn ja als "Rädelsführer", als einen der führenden Köpfe der Berliner RZ. Indem er andere der Beteiligung an den RZ-Aktionen beschuldigt, versucht er seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen - die Kronzeugenregelung macht's möglich. Dass ein solches Verhalten belohnt wird, zeigt die Entscheidung, ihn aus der U-Haft zu entlassen.

Der BAW ist selbstverständlich auch daran gelegen, in Berlin den juristischen Schlussstrich unter die Geschichte der RZ zu ziehen. Dass es in der BRD eine militante linke Strömung geben könnte, die sich mehr oder minder erfolgreich dem staatlichem Zugriff entzogen hat, darf aus Sicht der Herrschenden einfach nicht sein. Dass dieser Staat nichts vergisst, soll mit diesem Verfahren demonstriert werden - auch als warnendes Exempel für diejenigen, die politische Opposition in Form und Inhalt anders definieren als es das GG zuläßt.

Silke Studzinsky, die Anwältin von Harald G., bewertete die Haftverschonung für den Kronzeugen im April als positives Indiz auch für eine baldige Entlassung ihres Mandanten: "Das bedeutet doch, dass die Straferwartung selbst bei dem mutmaßlichen Rädelsführer Mousli nicht so hoch angesetzt ist." Sorgfaltspflicht kennt die Klassenjustiz allerdings nur demjenigen gegenüber, der sich ihr andient.

Gleichbehandlung vor dem Gesetz ist zwar ein hehrer rechtsstaatlicher Grundsatz, mehr aber auch nicht: Mit Beschluss vom 4. August lehnte der BGH den Antrag auf Haftverschonung für Axel H., Harald G., Sabine E. und Matthias B. ab.

Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck kritisierte im Namen der Verteidigung diese Entscheidungen des BGH: "Die Beschuldigten leben alle in stabilen Wohn- und Arbeitsverhältnissen. Bis auf eine Ausnahme (Verurteilung aus dem Jahre 1987) sind sie alle strafrechtlich unbelastet. Die Vereinigung, um die es geht, die Revolutionären Zellen, wurden vor mehreren Jahren aufgelöst. Deswegen ist die Annahme einer Fluchtgefahr im Falle der vier Beschuldigten nicht zu rechtfertigen."

Besonders dreist argumentiert der BGH, wenn er eine angebliche Fluchtgefahr auch damit zu begründete sucht, dass eine Auslieferung "wegen derartiger ,politischer' Straftaten im Ausland außerordentlich erschwert und in manchen Ländern nicht zu erwarten ist". Eine deutliche Anspielung auf die Auslieferungsverfahren gegen Lothar E. sowie Sonja S. und Christian G., die ebenfalls wegen angeblichen RZ-Aktionen in Frankreich im Januar festgenommen wurden. Alle drei wurden von den zuständigen Gerichten bis zu einer Entscheidung über die Auslieferungen auf Kaution aus der Haft entlassen.

"Damit wird den in Deutschland befindlichen Beschuldigten praktisch zum Vorwurf gemacht, dass in anderen Staaten bei politisch motivierten Straftaten offensichtlich rechtsstaatlichere Maßstäbe gelten", kommentierte trocken Wolfgang Kaleck, der Verteidiger von Matthias B., diese Ausführungen des BGH.

Angklageerhebung steht kurz bevor

Erstaunlich, wenngleich auch nicht unerwartet, die Bewertung der widersprüchlichen Aussagen des Kronzeugen durch den BGH - die einzige Grundlage, auf der Axel H., Harald G., Sabine E. und Matthias B. in Untersuchungshaft sitzen. Seit spätestens Dezember wird Tarek Mousli von Beamten des BKA und der BAW vernommen, ohne dass die Verteidigung informiert wird oder den Zeugen selbst befragen kann. Dabei werde er "auf Widersprüche innerhalb seiner eigenen Aussagen" aufmerksam gemacht und könne so seine Angaben nachbessern, kritisieren die VerteidigerInnen. Zwar stellt der BGH fest, dass die Aussagen des Kronzeugen Widersprüche aufweisen, deutet dies aber in seiner speziellen Logik als "Bemühen um wahrheitsgemäße Angaben". Dass er sich "bei der Vielzahl der Beteiligten und Geschehnisse im Einzelfall geirrt haben kann, belegt seine Unglaubwürdigkeit nicht", so der BGH.

Auch wenn Axel H., Harald G., Sabine E. und Matthias B. weiterhin in Untersuchungshaft sitzen müssen, so deutet der BGH-Beschluss wenigstens auf einen baldigen Prozessbeginn hin. Und auch die BAW kündigte an, dass noch im Herbst Anklage beim Kammergericht Berlin zumindest gegen einen Teil der Beschuldigten erhoben werden soll. Ein weiteres Indiz für einen baldigen Prozessbeginn ist auch, dass auf Antrag der Verteidigung der Verlegung von Harald G. nach Berlin von der BAW stattgegeben wurde. In drei bis vier Wochen soll Harald G. in die JVA Moabit verlegt werden.

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http://www.freilassung.de/presse/berlin/ak442.htm