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Datum:
28.09.2000
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Zeitung:
ak - analyse & kritik
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Titel:
Im Zweifel für den Kronzeugen
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Im Zweifel für den Kronzeugen
Berliner RZ-Verfahren: BGH lehnt Entlassung aus der U-Haft ab
Anfang August hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Fortdauer der
Untersuchungshaft bei Axel H., Harald G. und Sabine E. angeordnet.
Auch die Haftbeschwerde von Matthias B. wurde abgewiesen. Dem Hauptbeschuldigten
Tarek Mousli gegenüber, der sich der Bundesanwaltschaft (BAW)
als Kronzeuge andient, zeigte sich der BGH allerdings generös.
Schon im April wurde er aus der U-Haft entlassen.
Axel H., Harald G. und Sabine E. sitzen seit dem 19. Dezember in
Düsseldorf, Wuppertal und Frankfurt am Main in Untersuchungshaft.
Matthias B. wurde fünf Monate später in Berlin festgenommen und
ist seitdem in der Justizvollzugsanstalt Berlin-Moabit inhaftiert. Die vier
Festnahmen, ebenso wie die Haftbefehle gegen den in Kanada lebenden Lothar
E. und den in Frankfurt einsitzenden Rudolf Sch. und die zwei
Durchsuchungen des Berliner MehringHofs, wären ohne Tarek Mouslis
Aussagen nicht möglich gewesen. Will man der BAW Glauben schenken, ist
ihr damit der große Schlag gegen die Revolutionären Zellen (RZ)
in Berlin gelungen. Dass die RZ bereits 1992 aufgelöst haben,
stört die BAW dabei nicht.
Die BAW stützt ihre Vorwürfe gegen die sechs
ausschließlich auf die Aussagen des Kronzeugen Tarek Mousli. Die
angeblichen sechs RZ'ler sollen laut Kronzeuge u.a. in den 80er Jahren
für zwei Knieschuss-Attentate und einen Anschlag auf die
"Zentrale Sozialhilfestelle für Asylbewerber" sowie eine
missglückte Sprengung der Berliner Siegessäule Anfang der 90er
Jahre verantwortlich sein.
Tarek Mousli war spätestens 1998 ins Visier des Staatsschutzes
geraten. Angeblich soll in einem von ihm angemieteten Keller Sprengstoff
gelagert worden sein, wie er nach Angaben des Bundeskriminalamtes (BKA) bei
drei Anschlägen der RZ - unter anderem bei dem Anschlag auf die
Berliner Siegessäule 1991 - verwendet worden war.
Nach einer siebenmonatigen Telefonüberwachung wird Tarek Mousli im
April 1999 nach einer Hausdurchsuchung vorläufig festgenommen. Nach
einer Vernehmung wird er wieder entlassen, einen Monat später
allerdings erneut festgenommen und in die JVA Berlin-Moabit eingewiesen.
Nachdem er den Sprengstoffbesitz zugegeben hat, wird der Haftbefehl gegen
ihn im Juli außer Vollzug gesetzt. Noch am selben Tag wird er aus der
Haft entlassen. Im November wird Tarek Mousli allerdings ein zweites Mal
festgenommen. Nun beginnt er umfangreiche Aussagen gegenüber der BAW
zu machen. Die hatte zuvor seine Festnahme als großen Erfolg
verkauft. Mit Mousli sei man des "Rädelsführers" der RZ
in Berlin habhaft geworden.
Was folgt, sind monatelange Vernehmungen, in denen Tarek Mousli
umfangreiche Aussagen macht. So hat er sich nach eigenen Angaben 1985 einer
RZ in Berlin angeschlossen. Die Protokolle seiner Vernehmungen durch Beamte
des BKA und der BAW füllen zig Ordner. Was den Wahrheitsgehalt seiner
Aussagen anbelangt, sind allerdings erhebliche Zweifel angebracht. Das von
ihm im MehringHof behauptete Sprengstoffdepot der RZ konnte jedenfalls
nicht gefunden werden. Selbst die zweite Durchsuchung des Mehringhofs Ende
Mai brachte nichts zu Tage, obwohl damals Tarek Mousli die BKA-Beamten per
Video-Standleitung durch das Gebäude dirigierte. Weder Sprengstoff,
noch chemische Rückstände wurden gefunden, wie die BAW wenig
später einräumen musste.
Alles was bislang über seine Aussagen bekannt ist, zeigt, dass er
nicht mehr offenbart als Täterwissen. Er erzählt über
Details - beispielsweise ein bei einem Anschlag eingesetztes gestohlenes
Auto oder ähnliches -, die durch andere "Beweismittel"
bestätigt werden. D.h., um bei diesem Beispiel zu belieben, dass es
sich als richtig herausstellt, dass ein solches Auto in der Gegend und zu
dem Zeitpunkt als gestohlen bei der Polizei gemeldet wurde, wie es Tarek
Mousli angegeben hat. In den Augen des Staatsschutzes sind das dann
deutliche Beweise für die Stichhaltigkeit der Aussagen des Kronzeugen,
die insgesamt die Glaubwürdigkeit aller seiner Aussagen
bestätigen. Dass der Kronzeuge, der ja selbst behauptet, Mitglied in
den RZ gewesen zu sein, über solches Wissen verfügt, ist dabei
nicht überraschend. Nur sagen solche Details eben nichts, aber auch
gar nichts über eine Beteiligung der von ihm Belasteten aus,
geschweige denn beweisen sie dies.
Der Kronzeuge hat nichts zu bieten
Aber der Versuch von Tarek Mousli, andere in dieses Verfahren
hineinzuziehen, macht Sinn - jedenfalls für ihn. Die BAW selbst
bezeichnet ihn ja als "Rädelsführer", als einen der
führenden Köpfe der Berliner RZ. Indem er andere der Beteiligung
an den RZ-Aktionen beschuldigt, versucht er seinen Kopf aus der Schlinge zu
ziehen - die Kronzeugenregelung macht's möglich. Dass ein solches
Verhalten belohnt wird, zeigt die Entscheidung, ihn aus der U-Haft zu
entlassen.
Der BAW ist selbstverständlich auch daran gelegen, in Berlin den
juristischen Schlussstrich unter die Geschichte der RZ zu ziehen. Dass es
in der BRD eine militante linke Strömung geben könnte, die sich
mehr oder minder erfolgreich dem staatlichem Zugriff entzogen hat, darf aus
Sicht der Herrschenden einfach nicht sein. Dass dieser Staat nichts
vergisst, soll mit diesem Verfahren demonstriert werden - auch als
warnendes Exempel für diejenigen, die politische Opposition in Form
und Inhalt anders definieren als es das GG zuläßt.
Silke Studzinsky, die Anwältin von Harald G., bewertete die
Haftverschonung für den Kronzeugen im April als positives Indiz auch
für eine baldige Entlassung ihres Mandanten: "Das bedeutet doch,
dass die Straferwartung selbst bei dem mutmaßlichen
Rädelsführer Mousli nicht so hoch angesetzt ist."
Sorgfaltspflicht kennt die Klassenjustiz allerdings nur demjenigen
gegenüber, der sich ihr andient.
Gleichbehandlung vor dem Gesetz ist zwar ein hehrer rechtsstaatlicher
Grundsatz, mehr aber auch nicht: Mit Beschluss vom 4. August lehnte der BGH
den Antrag auf Haftverschonung für Axel H., Harald G., Sabine E. und
Matthias B. ab.
Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck kritisierte im Namen der Verteidigung diese
Entscheidungen des BGH: "Die Beschuldigten leben alle in stabilen
Wohn- und Arbeitsverhältnissen. Bis auf eine Ausnahme (Verurteilung
aus dem Jahre 1987) sind sie alle strafrechtlich unbelastet. Die
Vereinigung, um die es geht, die Revolutionären Zellen, wurden vor
mehreren Jahren aufgelöst. Deswegen ist die Annahme einer Fluchtgefahr
im Falle der vier Beschuldigten nicht zu rechtfertigen."
Besonders dreist argumentiert der BGH, wenn er eine angebliche
Fluchtgefahr auch damit zu begründete sucht, dass eine Auslieferung
"wegen derartiger ,politischer' Straftaten im Ausland
außerordentlich erschwert und in manchen Ländern nicht zu
erwarten ist". Eine deutliche Anspielung auf die
Auslieferungsverfahren gegen Lothar E. sowie Sonja S. und Christian G., die
ebenfalls wegen angeblichen RZ-Aktionen in Frankreich im Januar
festgenommen wurden. Alle drei wurden von den zuständigen Gerichten
bis zu einer Entscheidung über die Auslieferungen auf Kaution aus der
Haft entlassen.
"Damit wird den in Deutschland befindlichen Beschuldigten praktisch
zum Vorwurf gemacht, dass in anderen Staaten bei politisch motivierten
Straftaten offensichtlich rechtsstaatlichere Maßstäbe
gelten", kommentierte trocken Wolfgang Kaleck, der Verteidiger von
Matthias B., diese Ausführungen des BGH.
Angklageerhebung steht kurz bevor
Erstaunlich, wenngleich auch nicht unerwartet, die Bewertung der
widersprüchlichen Aussagen des Kronzeugen durch den BGH - die einzige
Grundlage, auf der Axel H., Harald G., Sabine E. und Matthias B. in
Untersuchungshaft sitzen. Seit spätestens Dezember wird Tarek Mousli
von Beamten des BKA und der BAW vernommen, ohne dass die Verteidigung
informiert wird oder den Zeugen selbst befragen kann. Dabei werde er
"auf Widersprüche innerhalb seiner eigenen Aussagen"
aufmerksam gemacht und könne so seine Angaben nachbessern, kritisieren
die VerteidigerInnen. Zwar stellt der BGH fest, dass die Aussagen des
Kronzeugen Widersprüche aufweisen, deutet dies aber in seiner
speziellen Logik als "Bemühen um wahrheitsgemäße
Angaben". Dass er sich "bei der Vielzahl der Beteiligten und
Geschehnisse im Einzelfall geirrt haben kann, belegt seine
Unglaubwürdigkeit nicht", so der BGH.
Auch wenn Axel H., Harald G., Sabine E. und Matthias B. weiterhin in
Untersuchungshaft sitzen müssen, so deutet der BGH-Beschluss
wenigstens auf einen baldigen Prozessbeginn hin. Und auch die BAW
kündigte an, dass noch im Herbst Anklage beim Kammergericht Berlin
zumindest gegen einen Teil der Beschuldigten erhoben werden soll. Ein
weiteres Indiz für einen baldigen Prozessbeginn ist auch, dass auf
Antrag der Verteidigung der Verlegung von Harald G. nach Berlin von der BAW
stattgegeben wurde. In drei bis vier Wochen soll Harald G. in die JVA
Moabit verlegt werden.
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