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Diverses

Geheim Das Ende eine ungewöhnlichen Prozesses

Plädoyer im Staatsschutzverfahren gegen Kani Yilmaz vor dem OLG Celle am 4. Februar 1998

I. Teil: Ungewöhnlicher Verfahrensablauf aufgrund Verständigung

Ein ungewöhnlicher Strafprozeß geht seinem Ende entgegen. Eingeleitet wurde er als sogenanntes Terrorismusverfahren - ging es doch in der über 100seitigen Anklage um Rädelsführerschaft in einer sog. terroristischen Vereinigung, wurde die Anklage doch vom höchsten bundesdeutschen Ankläger verfaßt und die Hauptverhandlung vor einem speziellen Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts eröffnet und unter Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt.

Doch typische Staatsschutz- und "Terroristenprozesse" sehen vollkommen anders aus: Die Verteidigung in solchen Verfahren vor den Staatsschutzsenaten und gegen die Bundesanwaltschaft bedeutet üblicherweise erbitterten Kampf gegen die Verkürzung von Verfahrensrechten und überzogene Sicherheitsvorkehrungen, gegen die Überwachung des Verkehrs zwischen Angeklagten und Anwälten, gegen den Versuch, Verteidiger auszuschließen oder Gerichtsverhandlungen in Abwesenheit der Angeklagten durchzuführen. Und regelmäßig wurden die terrorismusverdächtigen Angeklagten in speziellen Hochsicherheitsgefängnissen isolierenden Haftbedingungen unterzogen, die nicht selten zu schweren Gesundheitsschäden führten.

Die 10tägige Hauptverhandlung in diesem Hochsicherheitssaal fand demgegenüber in überaus freundlicher Atmosphäre statt - ganz anders also, als in typischen und langwierigen Terrorismusverfahren der Vergangenheit. Wir erlebten eine ungewöhnliche Kooperation und Verständigung zwischen Bundesanwaltschaft und Verteidigung und dem Staatsschutzsenat. Dies hat sich auch von Anfang an auf die Haftbedingungen des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt Celle positiv ausgewirkt, über die sich unser Mandant nicht beklagte.

Die nichtkonfrontative Atmosphäre in der Hauptverhandlung hat den Prozeßbeteiligten allerdings auf der anderen Seite nur wenig Abwechslung im Verhandlungsalltag geboten, der ansonsten in einem "normalen" Strafverfahren zumindest durch die Vernehmung von unterschiedlichen Zeugen belebt zu werden pflegt. Wir erlebten statt dessen - trotz der Benennung von über 200 Zeugen und Sachverständigen in der Anklageschrift - eine Hauptverhandlung ohne Zeugen - d.h. ohne Zeugenvernehmungen. Alle Prozeßbeteiligten verzichteten zur Beschleunigung des Verfahrens einvernehmlich darauf - auch dies gehört zur getroffenen Absprache - und das Gericht sah keinen weiteren Aufklärungsgewinn durch die unmittelbare Anhörung von Zeugen. Wir erlebten, wenn man so will, ein Lese-Verfahren, womit letzten Endes die strafprozessualen Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Strafverfahrens tangiert sind, auch wenn eine vereinfachte Beweisaufnahme strafprozessual zulässig ist. Und für die Öffentlichkeit, aber auch für Teile der Justiz schwebt über all dem der Ruch des "Anrüchigen", des rechtsstaatlich Bedenklichen, des Handels vor Gericht. Manches an diesem Verfahren ist tatsächlich so ungewöhnlich, daß es - auch gegenüber der Öffentlichkeit - erklärungs- bzw. rechtfertigungsbedürftig ist. Ich versuche in meinem Plädoyer - gerade in dem Bemühen um größtmögliche Offenheit, die ich für unerläßlich halte - eine Erklärung und Einschätzung dieses Verfahrens aus Verteidigersicht und aus rechtspolitischer Perspektive zu geben.

Der ungewöhnliche Ablauf der Hauptverhandlung beruht auf einer frühzeitigen Verständigung zwischen Bundesanwaltschaft und Verteidigung unter Einbeziehung des zuständigen Senats - wie sie mein Kollege bereits vorgestellt hat. Deshalb brauche ich das Ergebnis der Absprache, das der Prozeßvereinfachung und -förderung dient, hier nur noch kurz zu skizzieren: Anstelle einer möglicherweise jahrelang dauernden Hauptverhandlung mit ungewissem Ausgang einigte man sich auf ein Verfahren, in dem der Vorwurf der "Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung" eingestellt, der Beschuldigte wegen der Beteiligung an den beiden Anschlagserien des Jahres 1993 - im Falle des Nachweises seiner Tatbeteiligung - zu einer Freiheitsstrafe in einer Höhe verurteilt werden soll, die dem Politiker Kani Yilmaz eine konkrete Perspektive in Freiheit zur Fortsetzung seiner politisch-diplomatischen Arbeit ermöglicht. Dementsprechend haben die Sitzungsvertreter des Generalbundesanwalts gestern in ihrem Plädoyer eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als acht Jahren beantragt und erklärt, sie könnten eine Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Strafe befürworten. Grundlage dieser Vereinbarung ist eine Erklärung der PKK-Führung im Rahmen des seit 1995 begonnenen Dialogs und der Deeskalation, auf die ich noch eingehen werde. Der Generalbundesanwalt hat keine verschärften Sicherheitsbedingungen bzw. kein besonderes Haftstatut während der Untersuchungshaft beantragt; Anträgen der Verteidigung zur Schaffung großzügiger Arbeitsmöglichkeiten als Journalist und Besuchsmöglichkeiten trat der Generalbundesanwalt nicht entgegen.

Ungewöhnlich an dieser Verständigung ist, daß sie den Grundzügen bereits vor Anklageerhebung zustande gekommen ist. Sie unterscheidet sich von den meisten anderen sog. Deals dadurch, daß von dem Beschuldigten - neben einer politischen Erklärung - kein Geständnis und auch keine geständige Einlassung erwartet wird, sondern ein politisches Signal: Erwartet wird eine Erklärung des Angeklagten, die dieser schon während des Auslieferungsverfahrens in England abgegeben hat und der "neuen" politischen Linie der PKK-Führung entspricht: Danach seien im Zusammenhang mit den Anschlägen des Jahres 1993 in Europa Fehler begangen worden und man werde sich in Zukunft dafür einsetzen, daß sich die Kurden in Deutschland an die Gesetze halten, um die politisch Verantwortlichen in Deutschland für ein Engagement im Sinne einer friedlichen Lösung des Kurdistankonflikts zu gewinnen. "Wie in einem Drehbuch haben Ankläger und Verteidigung den Verlauf des Verfahrens festgeschrieben und das Ergebnis ausgehandelt", schreibt "Der Spiegel" (40/ 1997, S. 66) und behauptet: "Eine solche Absprache, die wohl auch aus politischer Opportunität erfolgte, ist bislang einzigartig in der deutschen Rechtsgeschichte."

Im Zusammenhang mit solchen Absprachen, Verhandlungen oder - wie sie auch genannt werden - "Deals" gab und gibt es aber immer wieder Irritationen, gelegentlich werden sie sogar "am Rande der Legalität" verortet. Deshalb einige Klarstellungen: Prinzipiell sind Absprachen im Strafprozeß, die "die Vorstellungen der Prozeßbeteiligten über Gang und Ergebnis des Verfahrens auf dem Gesprächswege zur Deckung bringen" (Dahs) - nicht neu - in den vergangenen Jahren sind sie in der Rechtspraxis sogar von einem faktischen Phänomen zu einem rechtlich anerkannten, höchstrichterlich abgesegneten Instrument geworden. Die Möglichkeit, mit Staatsanwalt und Richter über Umfang, Ablauf und Ergebnis eines Strafprozesses Vereinbarungen zu treffen, ist heute Allgemeingut justitieller Verfahrensbewältigung - ob man das wahrhaben will oder nicht (vgl. Dahs, TB des Strafverteidigers, 4. Aufl. 1990, Rdnr. 142a m.w.N.). In aufwendigen und komplizierten Strafverfahren - etwa in großen Drogenverfahren, Wirtschafts- und Umweltstrafsachen, gelegentlich auch in Spionageprozessen - wird - schon aus prozeßökonomischen Gründen - regelmäßig gedealt. Die Generalstaatsanwälte haben hierfür schon 1993 "Hinweise an die Staatsanwälte für die Verständigung im Strafverfahren" erlassen (StV 93, 280). Angesichts ihrer zunehmenden Bedeutung in der Verfahrenspraxis wird sogar über eine Legalisierung solcher Absprachen in Strafverfahren nachgedacht. Nur bei Staatsschutzverfahren, insbesondere in sog. Terrorismusprozessen sind wir Absprachen praktisch kaum gewohnt - schließlich geht es da um die Aburteilung des "Staatsfeindes" - die Staatsräson ließ es bislang nicht zu, mit sog. Terroristen zu verhandeln. Erst seit 1997 wirken sich die politischen Sondierungsgespräche zwischen bundesdeutschen Stellen und der PKK-Führung auch in PKK-Verfahren aus, in denen es regelmäßig auch um den Vorwurf des "Terrorismus" geht.

Widerstände gegen Absprachen in Staatsschutzprozessen

Nicht verwunderlich scheint mir, daß es gerade im Zusammenhang mit Verständigungen in sogenannten Terrorismus- bzw. Staatsschutzverfahren erhebliche Widerstände innerhalb wie außerhalb der Justiz gibt - nach dem Motto: "Mit 'Terroristen' und 'Gewalttätern' verhandelt man nicht". Oder spiegelbildlich, aber auch nicht von der Hand zu weisen: "Mit der Staatsgewalt verhandelt man nicht, schon gar nicht in undurchsichtiger Geheimdiplomatie unter Mitwirkung von Geheimdiensten, und erst recht nicht mit Staatsvertretern, die dem Folterstaat Türkei Rüstungshilfe leisten". Auch diesen Vorwurf konnte man lesen. Die Hannoversche Allgemeine Zeitung vom 31.10.97 (S. 1) formulierte ihre Kritik an Absprachen in PKK-Verfahren unter dem Titel "Geheime Absprachen mit der PKK garantieren Straftätern Milde": "Während Politiker rundherum härtere Strafen zur Eindämmung der Kriminalität fordern, geht die Justiz im Falle der terroristischen Kurdenorganisation PKK den umgekehrten Weg: Geheime Absprachen bescheren auch mutmaßlichen Schwerkriminellen aus der PKK kurze Prozesse und mildere Urteile".

Innerhalb der Justiz geht der Riß praktisch quer durch die Gerichte aller Instanzen - besonders auch den Bundesgerichtshof - sowie quer durch zahlreiche Staatsanwaltschaften und Polizeidienststellen. So bezeichnet etwa ein unbeteiligter Richter in einem Leserbrief an die Frankfurter Rundschau den "Deal" im Verfahren gegen einen PKK-Funktionär vor dem OLG-Celle und das darauf basierende Urteil von Ende 1997 als "ein böses Theaterstück" mit dem Titel "Verkauf des Unrechts als Recht" (Christian Rost, FR v. 24.11.97).

Ein solcher "Handel mit Strafe" passe nicht in unser Strafrechtssystem, meint auch der frühere OLG-Präsident Rudolf Wassermann (Fragwürdige Absprache, in: Die Welt 5.9.97). Dieses Strafrechtssystem entziehe den staatlichen Strafanspruch grundsätzlich der Vereinbarung der Beteiligten. Auch wenn in komplizierten Wirtschaftsprozessen Absprachen üblich geworden seien, so habe immerhin - jetzt kommt das Entscheidende - "all die Jahre hindurch - auch bei den Terroristen-Prozessen - Übereinstimmung darüber (bestanden), daß Staatsschutzverfahren, in denen es um die Sicherheit des Staates und dessen verfassungsmäßige Ordnung geht, den 'Vergleichen' nicht zugänglich sein sollten". Nun sei - er bezieht sich auf das Düsseldorfer Verfahren von 1997 - auch noch diese Schranke gefallen, stellt Wassermann resigniert fest, gibt sich aber der Hoffnung hin, daß der Düsseldorfer "Deal" eine "Ausnahme bleibt und sich nicht in anderen Staatsschutz-Prozessen wiederholt". Diese Hoffnung hat sich nicht erfüllt, wie die weiteren PKK-Verfahren des Jahres 1997 zeigen .

Zum Hintergrund des sog. Deals: Politische Verständigung im Vorfeld

Wir müssen bei der Beurteilung der Verständigung bzw. Absprachen in PKK-Verfahren zwei Phasen unterscheiden: die politisch-diplomatische und die juristisch-strafprozessuale. Nach dem Höhepunkt der bundesdeutschen Terrorismushysterie in Bezug auf die PKK im Jahre 1994 - Stichwort: "Neue Dimension des Terrors" - konnte bei den Sicherheitsorganen ein gewisser Umdenkungsprozeß verzeichnet werden. Innerhalb des "Verfassungsschutzes" gab es bereits von Anfang starke Kräfte, die das PKK-Betätigungsverbot als politisch falsch und kontraproduktiv einschätzten. Sie sahen sich bestätigt durch die Erkenntnis, daß der Einfluß der PKK unter den in Deutschland lebenden Kurden durch das Verbot nicht geringer, sondern größer geworden ist; sie sahen sich auch bestätigt durch die Auffassung zahlreicher Kurdistan-Experten zur Situation in Türkisch-Kurdistan: Auch nach zehn Jahren bewaffneten Kampfes ist die PKK dort stärker denn je. Ein militärischer Sieg des türkischen Militärs über die Guerilla schien unwahrscheinlich.

Hinzu kam die im Jahre 1995 verkündete selbstkritische Klarstellung der PKK-Führung, daß die Anschläge in Europa ein politischer Fehler waren und daß Deutschland und Westeuropa - trotz ihrer parteiischen Rolle für die Türkei - nicht als Kriegsgegner betrachtet würden, sondern daß die PKK ein gutes Verhältnis zur Bundesrepublik anstrebt. Deutschland solle für den Dialog und Friedensprozeß gewonnen und nicht weiter durch Anschläge oder andere Gewalttaten gegen die Kurden aufgebracht werden. Tatsächlich hat es seit 1995 keine Anschläge auf türkische Einrichtungen mehr gegeben, die von den Ermittlungsbehörden der PKK zugerechnet werden.

Im Verlauf jenes Umdenkungsprozesses auf beiden Seiten kam es vermehrt zu offiziösen Geheimgesprächen und Verhandlungen zwischen Vertretern des Bundeskanzleramtes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Vertretern der Bundesanwaltschaft auf der einen Seite und der PKK-Führung auf der anderen, insbesondere mit dem in Syrien residierenden PKK-Generalsekretär Abdullah Öcalan - obwohl gegen Öcalan bereits seit 1990 ein bundesdeutscher Haftbefehl wegen "Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung" vorliegt (GBA-Pressemitteilung vom 13.1.98, S. 22). Diese Gespräche kamen über die Vermittlung von Ali Ghazi zustande, dem Sohn des Gründers der Republik Mahabad, dem einzigen selbständigen Staat in der Geschichte Kurdistans. Gesprächsthemen waren dabei die Rolle der Bundesrepublik im Kurdistankonflikt, das PKK-Betätigungsverbot sowie die Welle von Strafverfahren gegen PKK-Anhänger. Auf Grundlage dieses neuen Dialogs und der Entspannung fanden auch justitielle Gespräche statt, die das Verfahrens zur Auslieferung von Kani Yilmaz aus England betrafen und später die Bedingungen eines Strafverfahrens in der Bundesrepublik.

Die beiderseitigen Interessen

Ohne Beteiligung und Mitwirkung des Beschuldigten hätte diese Verständigung selbstverständlich nicht zustande kommen können; sie ist unabdingbare Voraussetzung einer solchen Absprache und rückt sein Interesse in den Vordergrund. Der Angeklagte hat viele Jahre seines Lebens im Gefängnis verbracht - in der Türkei, in England und in der Bundesrepublik. In diesem Zusammenhang muß nochmals betont werden, daß Kani Yilmaz, der in der Türkei als Gewerkschaftssekretär gearbeitet hatte, nach seiner ersten Festnahme im Jahre 1980 wegen Mitgliedschaft in der PKK in türkischen Gefängnissen schwer gefoltert worden ist: Die Folterspuren sind an seinem Körper heute noch sichtbar, heute noch leidet er an den Folgen. Nach fast zehn Jahren unmenschlicher Qualen in türkischer Haft verlebte er über drei Jahre in Auslieferungs- und Untersuchungshaft in englischen und deutschen Gefängnissen, in England zum großen Teil in verschärfter Isolationshaft.

Bei einer Aussicht auf einen traditionell langjährigen Terrorismusprozeß nach õ 129a StGB auf Grundlage einer 100seitigen Anklage, von 150 Aktenordnern und einem Aufgebot von über 200 Zeugen und Sachverständigen käme der Angeklagte voraussichtlich nach Jahren nicht aus der - dann unter prekären Bedingungen vollzogenen - Untersuchungshaft frei, würde - eingedenk der herkömmlichen Staatsschutz-Praxis - voraussichtlich auch wegen 129a zu einer höheren Freiheitsstrafe verurteilt, ohne Chance, daß diese nach der Hälfte zur Bewährung ausgesetzt würde.

Das Interesse des Anklagten ist deutlich und in der Verständigung auch angemessen berücksichtigt worden: Er möchte so schnell wie möglich wieder auf freiem Fuß leben und seine politisch-diplomatische Arbeit auf Europaebene fortsetzen, um den Kurdistankonflikt einem friedlichen Ende näherzubringen.

Keine Absprache ohne zwei Seiten: Selbstverständlich hat auch die justitielle Seite ein gewichtiges Interesse an besagter Absprache. Ihr Interesse ist es, daß das Verfahren nicht über Jahre dauert und vereinfacht wird. Mit der Verständigung wurden praktisch neben der möglicherweise jahrelangen Verhandlungszeit und der Bindung von Personalressourcen auch Millionen von DM eingespart. Abgesehen von diesem prozeßökonomischen Argument würde ein über Jahre dauerndes Verfahren - wie etwa im Fall des ersten Düsseldorfer PKK-Prozesses (viereinhalb Jahre mit über 350 Verhandlungstagen) - dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz und der Akzeptanz des Rechtssystems insgesamt Schaden zufügen, so begründete etwa der Vorsitzende Richter die Verständigung im Düsseldorfer PKK-Verfahren des Jahres 1997 (Frankfurter Rundschau, 3.9. 97). Mit den sonstigen - inzwischen gesetzlichen, aber umstrittenen - Formen der Beschleunigung des Strafverfahrens - wie etwa durch das "Verbrechensbekämpfungsgesetz" von 1994 - hat diese Art von Beschleunigung indessen nichts zu tun. Statt gesetzlich vorgesehener Rechtsverkürzung zu Lasten des Beschuldigten und seiner strafprozessualen Rechte geschieht die Beschleunigung im vorliegenden Fall voll im Interesse des Angeklagten, unter seiner Mitwirkung und Zustimmung und unter weitestgehender Wahrung seiner prozessualen Rechte.

Bundesgerichtshof: zur Zulässigkeit von "Deals" und ihren Grenzen

In seinem Grundsatzurteil vom August 1997 verkündete der BGH in einem anderen Verfahren - wie schon das Bundesverfassungsgericht zehn Jahre zuvor (BVerfG NJW 1987, 2662) - die prinzipielle Zulässigkeit von Verfahrensabsprachen auch im deutschen Strafverfahren (Az. 4 StR 240/97; BGH NJW 1998, 86 ff). Die Strafprozeßordnung untersage eine Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten nicht generell. Dazu gehöre auch die Zusicherung einer milderen Strafe. Absprachen seien aber nur unter Beachtung strafprozessualer Grundsätze und der Rechtsstellung des Angeklagten, insbesondere der Beachtung seines Rechts auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren, zulässig (Art. 20 III iVm Art. 2 I GG). Voraussetzung ist danach,

1. daß auch im Falle von Vorgesprächen außerhalb der Hauptverhandlung die Absprache zwischen Gericht, Verteidigung und Staatsanwaltschaft in öffentlicher Hauptverhandlung bekanntgegeben, erörtert und protokolliert wird,

2. daß die Zusicherung einer milderen Strafe nur so weit geht, daß eine bestimmte schuldangemessene Höchststrafe (Strafobergrenze) abgesprochen wird; eine genaue Festlegung der Gesamtstrafe darf es nicht im vorhinein geben, weil die Richter dann in Beweiswürdigung und Strafzumessung nicht mehr frei und unabhängig entscheiden könnten,

3. daß bei Bekanntwerden neuer Tatsachen und schwerwiegender Umstände zu Lasten des Angeklagten das Gericht von der ursprünglichen Zusage einer Höchststrafe abweichen kann, was ebenfalls in der Hauptverhandlung bekanntgegeben werden muß.

4. Die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts mit dem Angeklagten vor der Urteilsverkündung hält der BGH für unzulässig. Diese Kriterien sind bei der hier getroffenen Verständigung eingehalten worden. In diesem Rahmen ist auch die Unabhängigkeit des Gerichts gewahrt, das dem Gebot der (forensischen) Wahrheitsfindung verpflichtet bleibt, weshalb auch nach der Beweisaufnahme ein Freispruch oder lediglich eine geringe Freiheitsstrafe in Betracht kommen kann (dazu weiter unten). Weil das Gericht mit der Verständigung nicht auf eine konkrete Strafe festgelegt wurde, was unzulässig wäre, hat es nach wie vor prinzipiell aus dem "Inbegriff der Verhandlung" in der Urteilsberatung über die Strafe zu entscheiden und ist lediglich an die zugesagte Nichtüberschreitung der Strafobergrenze gebunden. Insofern ist das Gericht nach den Grundsätzen des fairen Verfahrens gebunden, weil damit ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde.

Auch die Einstellung des Vorwurfs der "Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung" nach õ 129a StGB ist nach herkömmlichem Strafprozeßrecht erfolgt - nach õ 154a StPO, wonach das Gericht eine solche Beschränkung der Strafverfolgung unter bestimmten Voraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft vornehmen kann. Das ist geschehen.

Auch die strafprozessualen Grundsätze wurden eingehalten: Rechtliches Gehör wurde in vollem Umfang gewährt, die freie Willensentschließung des Angeklagten gewahrt. Unabdingbare Voraussetzung einer Absprache im Strafverfahren, auch wenn diese im Vorfeld getroffen wurde, ist ein offener Umgang, der dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG; õ 33 StPO) und dem grundlegenden Öffentlichkeitsprinzip im Strafverfahren (õ 169 GVG) entspricht: Die Absprache muß als herausragender Verfahrensvorgang mit ihrem wesentlichen Inhalt in die öffentliche Hauptverhandlung eingebracht, dort von allen Verfahrensbeteiligten erörtert, vom Gericht beraten und im Protokoll festgehalten werden - wie dies im vorliegenden Fall auch geschehen ist. Ansonsten würde die Hauptverhandlung zur Farce, zur bloßen Fassade eines geheimen "Deals", der einer Überprüfbarkeit entzogen wäre. Es darf also keine Mauschelei bzw. Kungelei über Verfahrensverlauf und -ergebnis auf dunklen Gerichtsfluren stattfinden, wie dies in andersartigen Strafverfahren zumeist ohne Widerspruch durchaus praktiziert wird
- obwohl dadurch das Informationsinteresse der Allgemeinheit und die Kontrolle der Justiz beeinträchtigt werden. Der Deutsche Richterbund und der Deutsche Anwaltsverein haben in einem gemeinsamen Papier erst kürzlich für "mehr Offenheit im Umgang der Verfahrensbeteiligten untereinander" plädiert: "Die Verwirklichung des Strafrechts, das tief in Menschenleben einschneidet, setzt mehr als in jedem anderen Bereich des Rechts voraus, daß seine Anwendung in allen Einzelheiten des Sachverhalts und in jeder Variante der rechtlichen Entscheidungsmöglichkeiten vorhersehbar ist." (DRiZ Dez. 97, S. 492). Diesen Vorstellungen haben die Beteiligten dieses Strafverfahrens m.E. in hohem Maße entsprochen - so daß von diesem Verfahren auch ein Signal in Richtung auf ein "Mehr an Öffentlichkeit und Transparenz" ausgehen könnte. Das Verfahren hat insgesamt das verfassungsmäßige Erfordernis eines "rechtsstaatlichen und fairen Prozesses" nicht verletzt. Mit der erfolgten Verständigung ist durch die Schaffung eines hervorgehobenen besonderen Vertrauenstatbestands eine hohe Verbindlichkeit für die Beteiligten verbunden.

Politische Vor-Lösung eines Politischen Prozesses

Dieses Verfahren ist in mancherlei Hinsicht ein Politikum. Es handelt sich um ein politisches Strafverfahren - von Anbeginn mit allen dazugehörigen Insignien. Ein solches Verfahren vor einem solchen Gericht unter solchen Bedingungen gegen einen solchen Angeklagten mit solchen strafrechtlichen Vorwürfen ist ein politisches Verfahren - was von Staatsanwaltschaften und Gerichten in Bezug auf die sog. Terrorismusverfahren immer wieder geleugnet worden ist, nun aber de facto anerkannt wird. Denn folgt man der klassischen Definition von Otto Kirchheimer, so handelt es sich um Politische Justiz, wenn die "Verwendung juristischer Verfahrensmöglichkeiten" politischen Zwecken dient: "Wenn gerichtsförmige Verfahren politischen Zwecken dienstbar gemacht werden, sprechen wir von politischer Justiz" . Von diesem Prozeß sollte - auf Grundlage einer vorherigen politischen Verständigung - ein Signal ausgehen in Richtung Deeskalation und Dialog, in Richtung gewaltfreier Diskurs und politischer Lösung. Und dieses Signal ist vom Angeklagten in seinem Eingangsstatement auch eindrucksvoll gegeben worden. Mit dem sogenannten Deal zwischen Generalbundesanwalt und Verteidigung unter Einbeziehung des zuständigen Gerichts ist ein Politisches Strafverfahren konsequent bewältigt worden - indem nämlich vorgerichtliche Gespräche und Verhandlungen auf Grundlage von politischen Sondierungen und Absprachen zwischen Bundesregierung, Bundesanwaltschaft und -verfassungsschutz stattgefunden haben und das Verfahren praktisch in Durchführung und Resultat politisch zumindest vorgelöst worden ist. Dies alles geschah unter Ausschöpfung der strafprozessualen Möglichkeiten, im rechtlich zulässigen Rahmen, der mittlerweile höchstrichterlich umrissen worden ist (BGH-Entscheidung vom Aug. 1997). Dies alles konnte allerdings nur geschehen, weil es der Angeklagte tatsächlich so wollte, sich der Tragweite dieses Vorgehens voll bewußt war und nur auf diese Weise seine Freiheit so früh wie möglich wieder erlangen kann, um weiter für die kurdische Sache politisch wirken zu können. Fazit: Ein Sieg der praktischen Vernunft, möchte man meinen - und hofft auf Fortsetzung und Signalwirkung mit dem Ziel, das 1993 verhängte Betätigungsverbot gegen die PKK und andere kurdische Organisationen endlich aufzuheben. Denn nur eine solche Deeskalationspolitik kann helfen, die angespannte Situation zu entkrampfen und neue Eskalationen zu vermeiden. Die PKK-Führung (u.a. in Person des Abdullah Öcalan) hat dieser Deeskalationsstrategie mit ihrer bereits erwähnten Erklärung den Boden bereitet.

Die jüngste Entwicklung zeigt, daß zumindest die Bundesanwaltschaft und einige Oberlandesgerichte die Zeichen der Zeit erkannt haben und den Weg des Dialogs und der Verständigung gehen. Dazu gehört auch die Tatsache, daß die Bundesanwaltschaft nicht mehr von einer "terroristischen Vereinigung" innerhalb der PKK ausgeht. Die ewig gestrigen Hardliner und Eskalationsstrategen im Sicherheitsapparat werden diesen Kurswechsel nicht kampflos hinnehmen. Aber es gibt m.E. keine Alternative zum Dialog - statt restriktiver Verbotspolitik -, es gibt keine Alternative zur Deeskalation - statt langwieriger und rechtsstaatlich höchst bedenklicher "Terrorismusverfahren" herkömmlicher Prägung. Die Verteidigung steht zu dieser Verständigung zwischen den Verfahrensbeteiligten, befindet sich allerdings in einem gewissen Dilemma, das sich im Verlaufe der Hauptverhandlung bzw. nach der Beweisaufnahme herausgestellt hat. Denn unseres Erachtens hat die Beweisaufnahme in diesem Verfahren nicht ergeben, daß der Angeklagte einen Tatbeitrag zu den angeklagten Straftaten geleistet hat. Weil die Verständigung nicht dazu führen darf, daß der Angeklagte praktisch für Taten belangt wird, an denen ihm keine Beteiligung nachgewiesen werden kann, gilt sie bezüglich der Höchstfreiheitsstrafe von acht Jahren nur für den Fall, daß der Anklagevorwurf durch die Beweisaufnahme auch tatsächlich bestätigt wird. Auch wenn die Verständigung quasi von der Annahme ausgeht, der Angeklagte habe sich einer Straftat schuldig gemacht, kann diese Annahme das Gericht nicht daran hindern, sich ein objektives Bild von der Beweissituation zu verschaffen. Deshalb werde ich in einem zweiten Teil auf diese Problematik zumindest punktuell eingehen und insoweit den Vortrag meines Kollegen ergänzen.

II. Teil: Zum angeblichen Tatbeitrag sowie zur Beweislage

1. Nach dieser Hauptverhandlung fällt es auch mir schwer, den angeblichen Tatbeitrag und die Schuld unseres Mandanten an den Anschlagsserien gegen türkische Einrichtungen im Jahre 1993 zu erkennen - zumal die probate Klammer des Kollektivtatbestandes õ 129a StGB ("terroristische Vereinigung") einvernehmlich durch Einstellung fallengelassen wurde. Ich kann allenfalls eine hypothetische, keineswegs lückenlose Indizienkette erkennen (der auch durch die Aussagen der Kronzeugen keine Beweisqualität erwächst).

2. Die auch vom Generalbundesanwalt frühzeitig angedeutete Beweisnot in diesem Verfahren soll offenbar mithilfe von Kronzeugen-Aussagen überwunden werden. Ein äußerst fragwürdiges Unternehmen angesichts der Zweifelhaftigkeit solcher Zeugen und angesichts des zweifelhaften Beweiswertes ihrer Aussagen. Zunächst ist festzustellen, daß der begrüßenswerte Wegfall des Organisationsdelikts 129a StGB nicht bewirkt hat, daß auch auf die Aussagen der Kronzeugen in diesem Verfahren verzichtet wird - obwohl die Möglichkeit zur Einführung von Kronzeugen untrennbar mit dem Terrorismusvorwurf verbunden ist.

Zu II. 2.: Fragwürdige Kronzeugen-Aussagen

Lassen Sie mich mit der Kronzeugenproblematik beginnen: Kronzeugen (richtiger: Staatszeugen), die selbst straffällig geworden sind und die Menschen um eigener Vorteile willen belasten, sind lediglich in sog. Terrorismusverfahren, in Drogenprozessen sowie seit 1994 auch in Verfahren wegen bestimmter organisiert begangener Straftaten zugelassen. Nachdem dieser Prozeß gegen Kani Yilmaz nicht mehr nach den typischen Merkmalen von Terrorismusverfahren abgelaufen ist und auf õ 129a StGB einvernehmlich verzichtet wurde, wäre es nur konsequent gewesen, diesen terrorismustypischen Fremdkörper Kronzeuge in einem rechtsstaatlichen und fairen Strafprozeß ebenfalls fallenzulassen. Statt dessen aber sind mit der Verlesung von Vernehmungsprotokollen die Aussagen von drei Kronzeugen in diese Hauptverhandlung eingebracht worden. Lassen Sie mich angesichts dieser Situation die prinzipiellen rechtlichen und rechtspolitischen Bedenken und Einwände gegen diese Art von Zeugen zusammenfassend formulieren, wie sie auch im straf- und strafverfahrensrechtlichen Schrifttum überwiegend zum Ausdruck kommt:

(1) Die Privilegierung des Kronzeugen verstößt gegen eine Reihe von verfassungsrechtlichen Prinzipien, so gegen das Rechtsstaats- (Art. 20 GG), das Verhältnismäßigkeits- und das Gleichheitsprinzip (Art. 3 I GG). Letztgenannter Verfassungsgrundsatz ist dadurch verletzt, daß der Kronzeuge durch die Gewährung von Straffreiheit oder Strafmilderung im Vergleich zu seinen Mittätern und zu anderen Straftätern bevorzugt, also ungleich behandelt wird. Diese Ungleichbehandlung per Sondergesetz, wie es die Kronzeugenregelung darstellt, ist willkürlich und kann auch nicht mit der Formel von der "besonderen Gefährlichkeit des Terrorismus" sachlich begründet werden.

(2) Die gesetzliche Zulassung des Kronzeugen verstößt auch gegen eine Reihe von strafprozessualen Prinzipien: So wird das sog. Legalitätsprinzip durchbrochen, wonach die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung jeder Straftat ohne Ansehen der Person verpflichtet ist (õ 152 II StPO); zumindest die Nichtverfolgung bzw. Straffreistellung von Kronzeugen, die meist selbst in schwerwiegende Straftaten verwickelt sind, bedeutet praktisch eine Freistellung vom Legalitätsgrundsatz. Die Einführung von Kronzeugen als Hauptbelastungszeugen ist geeignet, die Hauptverhandlung zu entwerten und die Verteidigung zu erschweren. Nach Auffassung mancher Kritiker wird dadurch das "Rechtsbewußtsein der Allgemeinheit empfindlich erschüttert . " (so etwa der Standardkommentar zur StPO von Kleinknecht/Meyer-Goßner, vor KronzG, 42. Aufl.; Lammer, ZRP 1989, 252).

(3) Der Kronzeuge ist das Gegenteil eines klassischen Zeugen: Selbst tief in Schuld verstrickt, kauft er sich durch den Verrat seiner (ehemaligen) Mitstreiter vom Staat frei, der seinerseits bei der Terrorismusbekämpfung unter besonderem Erfolgszwang steht. - Es ist ein Handel, der in der Regel in Untersuchungshaft, zumeist unter Isolationshaftbedingungen, angebahnt und perfekt gemacht wird, also in einer örtlichen und psychischen Situation, in der die Grenzen zwischen Versprechen eines Vorteils, Täuschung und Unterdrucksetzen äußerst fließend sind (õ 136a StPO, Verbotene Vernehmungsmethoden) und in der ausschließlich die eine Seite, nämlich die staatliche, die Bedingungen diktiert;

- es ist ein Handel, der den frisch gekürten Kronzeugen vom Mitbeschuldigten zum Ermittlungsgehilfen der Staatsanwaltschaft und Polizei transformiert, ihn in den staatlichen Verfolgungsapparat integriert, dem repressiven und präventiven Staatsschutz nutzbar macht und so gegen das Verbot des Rollentauschs vom Beschuldigten zum Zeugen und zum Fahndungsinstrument verstößt;

- es ist ein Handel, der die ohnehin kaum gewährleistete Waffengleichheit im Strafprozeß vollends zum Kippen bringt, "da der Kronzeuge als reines Ermittlungsinstrument ausschließlich Überführungszwecken dient (Lammer, ZRP 1989, 251 f.) Diese Wirkung wird noch verstärkt, wenn solche Zeugen aus "Sicherheitsgründen", "Gründen des Staatswohls" oder wegen angeblicher "Unerreichbarkeit" dem Gericht und den Prozeßbeteiligten vorenthalten werden und ihre Aussagen lediglich per Vernehmungsprotokoll oder "Zeugen vom Hörensagen" in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Kronzeugen durch die Angeklagten und ihre Verteidigung wird in solchen Fällen praktisch verhindert. (4) Eines der gewichtigsten Bedenken gegen die Figur des Kronzeugen ist die mangelnde Glaubwürdigkeit jener "gekauften Zeugen", wie sie bisweilen genannt werden. Dieser in der Figur des Kronzeugen bereits angelegte Mangel müßte ihre Aussagen, die nicht selten wie Fahndungsexpertisen klingen, eigentlich für ein rechtsstaatlich-faires Verfahren von vornherein wertlos machen. Auch der Praxiskommentar zur StPO von Kleinknecht/Meyer-Goßner (42. Aufl.) geht davon aus, daß "stets starke Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben eines Kronzeugen, der sich durch seine Aussage erhebliche Vorteile erwerben will, bestehen müssen" (Rdnr. 8 vor KronzG). Das verständliche Interesse an Straffreiheit oder zumindest an milder Beurteilung durch das Gericht, das existentielle Interesse an dem Schutz und der Unterstützung durch die Sicherheitsorgane - diese Interessenkonstellation und hochgradige Abhängigkeit von staatlichen rfahren vor dem OLG Düsseldorf eine zentrale Rolle spielte, folgendermaßen: Cetiner, damals 36 Jahre alt, sei um mindestens zehn Jahre vorgealtert, körperlich schwach, seine Psyche zusammengebrochen. Er sei schwer depressiv, hoffnungslos, ohne Antrieb. Seine besondere Bewachung im Zeugenschutzprogramm des BKA empfinde er nicht als Schutz, sondern als Schikane. Der Kronzeuge sei eine schwache Persönlichkeit und sowohl politisch als auch familiär gescheitert (zit. nach Prozeßprot. RH).

Gleichwohl wurde er als Kronzeuge im Düsseldorfer Mammutverfahren gegen zunächst 18 Kurden eingesetzt. Doch er konnte nicht halten, was man sich von ihm versprochen hatte: Das OLG bot nach 120 Verhandlungstagen 8 Angeklagten die Einstellung des Verfahrens an. Begründung: Der Kronzeuge Cetiner habe "seine früheren Angaben" zu Binnenstruktur und Bestrafungspraktiken der PKK inzwischen "erheblich relativiert" und die Aussagen des damals "bestgeschützten Zeugen des BKA", Nusret A., zur PKK-Parteistruktur in Europa beruhten, so das Gericht, "weitgehend auf Kenntnis vom Hören-Sagen und in vielen Punkten wohl auch eher auf Vermutungen als auf Wissen". (Weitere Entwicklung . vgl. RA Hans Eberhard Schultz). Die Kronzeugenregelung degradiert den zum Kronzeugen gekürten Belastungszeugen praktisch in rechtsethisch nicht vertretbarer Weise zum Objekt staatlichen Handelns im Interesse eines unbedingten Strafverfolgungswillens. Nicht zuletzt aus diesen Gründen sollte die Kronzeugenregelung abgeschafft werden, statt sie, wie inzwischen geschehen, auch noch auf andere Deliktsbereiche auszudehnen. Der von der RAF ermordete Generalbundesanwalt Siegfried Buback hatte Recht, als er 1976 bekannte: "Ich bin . ein entschiedener Gegner der Kronzeugenlösung, weil ich sie für eine ganz unnötige Kapitulation des Rechtsstaats halte." (in: Der Spiegel 16.2.76). Dreizehn Jahre später, im Jahre 1989, kapitulierte der Rechtsstaat - zwar befristet, aber immer wieder verlängert, bis heute. Und die Auswirkungen bekommen wir nun auch in diesem Verfahren zu spüren. Die Befristung offenbart den Charakter der Vorschrift als ein Sondergesetz, eine Ausnahmeregelung mit Maßnahmecharakter, mit der "das schlechte Gewissen des Gesetzgebers zum Ausdruck" kommt, wie früher schon im Rechtsausschuß des Bundestages festgestellt worden ist (BT-RA-Prot. 8/21, S. 130, bezogen auf das "Kontaktsperregesetz"). Nun dauert der Ausnahmezustand und die Kapitulation des Rechtsstaats bereits über acht Jahre . Gegen eine Kronzeugenregelung im deutschen Strafrecht bestehen nach Einschätzung von Meyer-Goßner "erhebliche Bedenken", der "Mißerfolg des Gesetzes" sei "offenkundig" und die Regelung "mit unserer Rechtskultur nur schwer zu vereinbaren" (Rdnr. 9). Auch wenn die Verteidigung im Zuge der erwähnten Verständigung auf die Vernehmung von Zeugen in der Hauptverhandlung verzichtet hat, und damit auch auf die Überprüfung der Glaubwürdigkeit von Kronzeugen und ihren Aussagen, so sollte aus all den genannten verfassungsrechtlichen, strafprozessualen, kriminalpolitischen und rechtsethischen Gründen in diesem Verfahren darauf verzichtet werden, die durch Verlesung eingeführten Aussagen der Kronzeugen zu verwerten.

Zu II. 1.: Reiner Indizienprozeß?

Niemand hat unserem Mandanten vorgeworfen, höchstpersönlich an den angeklagten Anschlägen als unmittelbarer Täter beteiligt gewesen zu sein. Auch die Anklage nicht, die jedoch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit darin sieht, daß der Angeklagte zu diesen Anschlägen angestiftet haben soll. Der Senat widersprach dieser Auffassung des Generalbundesanwalts strikt und sieht in seinem Eröffnungsbeschluß statt eines Anstifters einen mutmaßlichen mittelbaren Täter am Werk. Schon im Vorfeld also fiel es den Ermittlungs- und Justizbehörden reichlich schwer, die Art der angeblichen Beteiligung unseres Mandanten an den Anschlagsserien rechtlich zu qualifizieren. Dies ist kein Wunder, ist doch das Tatsächliche einer möglichen Tatbeteiligung, wie es von der Bundesanwaltschaft in ihrer Anklageschrift zusammengetragen worden ist, äußerst schwammig und lückenhaft. Eine lückenlose Befehlskette von der PKK-Führung bis zu den unmittelbaren Tätern ist jedenfalls, so hat es die Beweisaufnahme aus unserer Sicht ergeben, nicht nachweisbar, noch eine Tatherrschaft als Zurechnungsprinzip bzw. eine direkte, steuernde Einflußnahme des Angeklagten bezüglich einzelner konkreter Anschläge (vgl. dazu auch BayObLG München vom 6.7. 1994). Ich sehe jedenfalls keinen tragfähigen Beweis dafür, daß unser Mandant die angeklagten Anschläge tatsächlich angeordnet hat, wie die Anklage behauptet - einen solchen unmittelbaren Beweis gibt es in der Tat nicht, wie diese Hauptverhandlung deutlich gemacht hat und wie es der Generalbundesanwalt bereits im Auslieferungsverfahren hatte eingestehen müssen. Weder gibt es einen solchen Beweis in schriftlicher Form noch als klare Aussage eines der Belastungszeugen, der bestätigen könnte, das eine konkretisierbare Anweisung mündlich erfolgt sei. Auch eine mittelbare Anweisung, die sich auf die Anschläge bezieht, oder eine Anweisung allgemeiner Art, wie sie die Anklage sieht, ist nicht nachgewiesen.

Angesichts dieser objektiven Beweissituation reicht es nach Auffassung der Verteidigung jedenfalls nicht aus, aufgrund der Position des Angeklagten, seiner Funktion, seiner konkreten Tätigkeit und aufgrund der Strukturen und Zielsetzung der PKK zu schlußfolgern, nur der Angeklagte könne eine solche Anweisung erteilt haben oder müsse sich eine solche strafrechtlich zurechnen lassen, wie mein Kollege bereits detailliert ausgeführt hat. Ein zwingender Schluß von einer Gesamtschau zahlreicher mittelbarer Beweisanzeichen auf einen konkreten Tatbeitrag des Angeklagten ist insoweit jedenfalls nicht möglich.

Dieses Strafverfahren hat letztlich nur zu Tage gefördert, was schon zuvor niemand ernstlich bestreiten konnte: daß unser Mandant in der fraglichen Zeit eine hohe Position in der ERNK innehatte, daß die PKK eine gewisse Hierarchie aufweist, daß Kurden, unter ihnen auch Anhänger der PKK, die angeklagten Delikte begangen haben, für die einige auch verurteilt worden sind, daß die angeklagten Anschläge in keineswegs durchgängig ähnlicher Art und Weise durchgeführt und in zwei Wellen am 24. Juni 1993 und am 4. November 1993 jeweils innerhalb eines gewissen Zeitrahmens verübt worden sind, und daß an etlichen der Tatorte gleichlautende Flugblätter gefunden wurden.

Für von "oben" geplante und koordinierte Kommandoaktionen gibt es keine Beweise - genauso wenig, wie es einen Beweis dafür gibt, daß die Anschläge überhaupt konzertierte Aktionen der PKK waren bzw. von ihr durchgeführt wurden, was von der PKK-Führung auch wiederholt bestritten wurde. Allenfalls gibt es Indizien dafür, daß die PKK-Führung diese Anschläge nicht aktiv verhindert hat. Das äußerste, was im Laufe der Beweisaufnahme zu vernehmen war, ist der Versuch der PKK-Führung und auch des Angeklagten, die Anschläge des Jahres 1993 zu erklären, teilweise auch zu rechtfertigen - und zwar als "menschliche Reaktion", als "menschlicher Schrei" und "Wehklagen" auf die zuvor vom türkischen Militär an Kurden begangenen Massaker. All dies fiele unter die Rubrik politische Verantwortung und nicht unter strafrechtliche Verantwortlichkeit.

Aber selbst wenn aus den hier eingeführten Dokumenten per Textauslegung eine Rechtfertigung der Anschläge herausgelesen werden kann, reicht dies für eine Verurteilung unseres Mandanten keineswegs aus. Denn auf der anderen Seite haben wir in der Hauptverhandlung aus einem Tagebuch erfahren, daß die PKK von ihren Anhängern teilweise eher als Bremser wahrgenommen wurde, denn als Anschlags- oder Brandbeschleuniger (SAO I/2, 021). Im übrigen wird aus der überwiegenden Mehrzahl der hier verlesenen Dokumente, in denen Kani Yilmaz als Autor oder Interviewpartner in Erscheinung tritt, deutlich, daß der Angeklagte um eine friedliche Lösung, für Dialog und für Freundschaft mit Deutschland wirbt. Vor seiner Verhaftung hatte er sich als Europasprecher der ERNK bekanntlich in ganz Europa aktiv für eine friedliche Lösung des schmutzigen Krieges in der Türkei, in Türkisch-Kurdistan eingesetzt.

Fazit: Wenn es also überhaupt keine direkten Beweise für eine unmittelbare oder auch nur mittelbare schriftliche oder mündliche Anordnung des Angeklagten im Zusammenhang mit den Anschlagserien des Jahres 1993 gibt, geschweige denn für einzelne, konkrete Anschläge, dann wäre es m.E. fehlerhaft, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit über die umstrittene Rechtsfigur der mittelbaren Täterschaft konstruieren zu wollen. Zu dieser Problematik hat mein Kollege das Nötige ausgeführt.

Auch wenn über diesem Verfahren die zwischen Gericht und Prozeßbeteiligten getroffene Vereinbarung schwebt, so gilt für die Urteilsfindung doch uneingeschränkt der Zweifelsgrundsatz, wonach von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen ist, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt. Bremen / Celle, den 4. Februar 1998

Gössner, Rolf

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