aus: Cilip 28.11.2001
Schilys Terrorismusbekämpfungsgesetz: Der falsche Weg
Stellungnahme von Bürgerrechtsorganisationen zur Anhörung
des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 30. November 2001
zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen
Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) - Drucksache 14/7386
- vom 28.11.2001
7. Maßnahmen im Straf- und Strafprozessrecht
7.1 Zur geplanten Einführung einer Kronzeugenregelung
Die Kronzeugenregelung ist zwar nicht Gegenstand des vorliegenden
Entwurfs des Terrorismusbekämpfungsgesetzes. Es ist aber davon
auszugehen, dass Justizministerium und Innenministerium die Einführung
einer solchen Regelung befürworten und mit der Notwendigkeit
zur Terrorismusbekämpfung begründen werden.
Die Strafverteidigervereinigungen lehnen die Einführung einer
allgemeinen Kronzeugenregelung aus folgenden Gründen ab:
a. Rechtsstaatliche Gründe
Verstoß gegen das Legalitätsprinzip
Im deutschen Strafprozess gilt das Legalitätsprinzip als Ausdruck
des Willkürverbots. Es gebietet, in der Frage, ob und wie Strafverfolgung
stattfindet, gegenüber jedem Verdächtigen gleich zu handeln
(Art. 3 Abs. 1 GG). Mit der geplanten Kronzeugenregelung wird der
aussagende Täter grundlegend anders behandelt als der schweigende
oder bestreitende, ohne dass diese Differenzierung unter Schuldgesichtspunkten
zu rechtfertigen wäre.
Unvereinbarkeit mit den anerkannten Strafzwecken
Die geplante Regelung widerspricht den Grundsätzen der Spezial-
und Generalprävention, weil die Tat in einer Weise bestraft
wird, die mit der Schwere der Tat und der Schuld des Täters
nicht in Zusammenhang steht.
Sie widerspricht dem Gebot des Schuldausgleichs, weil die Strafmilderung
zwar - was zulässig wäre - an das Nachverhalten des Täters
anknüpft, dies aber nicht unter dem Gesichtspunkt der Feststellung
der Schuld des Täters, sondern allein unter dem Gesichtspunkt,
ob das Nachtatverhalten des Täters geeignet ist, Aufklärungshilfe
im Hinblick auf andere Täter zu leisten. Das objektive Ausmaß
der Aufklärungshilfe wird belohnt, eine Anknüpfung an
die Schuld des Täters findet nicht mehr statt.
Verstoß gegen das Gebot der Messbarkeit und Verlässlichkeit
staatlichen Handelns
Dieses aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot bedeutet, dass
staatliches Handeln anhand der bestehenden Normen nicht nur messbar,
sondern auch vorhersehbar sein muss. Mit der geplanten Kronzeugenregelung
wird gegen diesen Grundsatz massiv verstoßen: Nur das Gericht,
das alleine über das Strafmaß entscheidet, "kann"
die Strafe mildern, wenn der Täter Aussagen im Sinne einer
Kronzeugenregelung gemacht hat.
Das Gericht hat in der Regel über den strafmildernden Wert
von Aussagen zu befinden, die der Täter im Ermittlungsverfahren
macht - zu einem Zeitpunkt also, zu dem Zusagen der Strafmilderung
nur durch Polizei und Staatsanwaltschaft, nicht aber durch das später
entscheidende Gericht gemacht werden können. Da die von der
Kronzeugenregelung bezweckten Aussagen in der Regel auch eine Selbstbelastung
des Täters beinhalten, bedeutet dies, dass der Täter sich
aufgrund von Zusagen der Polizei und der Staatsanwaltschaft selbst
belastet, ohne sich zugleich darauf verlassen zu können, dass
die gemachten Zusagen durch das später entscheidende Gericht
auch eingehalten werden.
Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip
Würde man davon ausgehen, dass die Gerichte sich verpflichtet
fühlen, sich an die im Ermittlungsverfahren gegenüber
einem aussagebereiten Straftäter gemachten Zusagen zu halten,
hätten wir das Ergebnis, dass das Urteil im Ermittlungsverfahren
von Polizei und Staatsanwaltschaft vorentschieden wird. Die Gerichte
würden zu "Notaren" des im Ermittlungsverfahren Vereinbarten
- eine Verschiebung der Gewichte, die mit den Säulen unseres
Rechtsstaates nicht zu vereinbaren ist.
Verstoß gegen das Recht des Beschuldigten auf ein faires
Verfahren
Der Beschuldigte, der von einem Kronzeugen belastet wird, sieht
sich einem Zeugen gegenüber, der selbst in Straftaten verstrickt
ist. Einem Zeugen, dessen Aussagen auf Vereinbarungen mit Polizei
und Staatsanwaltschaft beruhen: Der Beschuldigte kennt die Vereinbarungen
nicht und ist an deren Zustandekommen nicht beteiligt. Er sieht
sich einem "Vertrag zu Lasten Dritter" zwischen Staat
und Denunziant gegenüber. Der Anreiz zur Lüge für
den Kronzeugen liegt auf der Hand, dennoch ist er Beweismittel im
Prozess gegen den Beschuldigten. Das Gericht ist nicht gehindert,
allein aufgrund der Aussage eines Kronzeugen zu verurteilen. Die
Rechtsprechung hat zwar in den vergangenen Jahren die Anforderungen
an die Beweiswürdigung im Bereich "Aussage gegen Aussage"
angehoben. Zur Schöpfung einer Beweisregel, dass die Aussage
eines Kronzeugen alleine nicht zur Verurteilung ausreicht, hat sie
sich jedoch nicht durchringen können. Insofern ist bemerkenswert,
dass die in einer Studie des kriminologischen Forschungsinstituts
Niedersachsen befragten Polizeibeamten in großer Mehrheit
eine Regelung befürworten, die vorsieht, dass nicht alleine
aufgrund der Aussage von "Kronzeugen" verurteilt werden
darf. Dies sind die Personen, die am nächsten am Kronzeugen
"dran" sind - sie wissen die Glaubwürdigkeitsproblematik
offenbar realistisch einzuschätzen.
b. Ethische Erwägungen
Pakt mit dem Straftäter nicht obwohl, sondern weil er in erhebliche
Straftaten verwickelt ist
Je höher der Kronzeuge in der Hierarchie einer Gruppe von
Straftätern angesiedelt ist, desto eher hat er die Chance,
sich durch Verrat der "unter ihm Stehenden" Vergünstigungen
zu verschaffen. Die "unten" Stehenden, denen soviel Täterwissen
wie möglich vorenthalten wird - die aber den gleichen Straftatbestand
erfüllen - gehen leer aus.
Der verwickelte Zeuge wird zum Objekt der Fürsorge des Staates
Der käufliche Zeuge wird zum Programm. Zeugenschutzprogramme
sorgen nicht nur für den Schutz des möglicherweise tatsächlich
gefährdeten Zeugen, sie manifestieren die Denunziation - unabhängig
von ihrem Wahrheitsgehalt.
Der in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommene Kronzeuge genießt
damit Vergünstigungen, die seine Lebensgrundlage bilden können.
Wohnung und Arbeit können ihm vermittelt werden. Auch monatliche
Geldzahlungen, die erheblich über den Sozialhilfesatz liegen
können, gehören zur Praxis von Zeugenschutzprogrammen.
Gerade der Kronzeuge der andere falsch belastet hat, kann einer
besonderen Gefährdung ausgesetzt und damit erst recht darauf
angewiesen sein, dass die Zeugenschutzdiensstelle ihn unterstützt.
Er befindet sich in einem massiven Interessenkonflikt zwischen der
Wahrheitspflicht als Zeuge und dem Bedürfnis, die eigene Lebensgestaltung,
wenn nicht sogar die eigene Unversehrtheit, zu erhalten. Der Kronzeuge
darf im Strafverfahren gegen den belasteten Beschuldigten nicht
über seine persönlichen Lebensumstände im Zeugenschutzprogramm
aussagen. Damit ist die mögliche Interessenkollision für
die Verfahrensbeteiligten nicht einmal aufklärbar.
Allein die Möglichkeit, dass bei einem im Zeugenschutzprogramm
befindlichen Zeugen, eine derartige Konstellation gegeben sein könnte,
sollte es verbieten, Urteile auf Aussagen eines solchen Zeugen zu
stützen.
c. Keine Erforderlichkeit der Kronzeugenregelungen
Nach der Rechtsprechung ist das Aussageverhalten eines Kronzeugen,
der nach Begehung der Tat sein Wissen den Ermittlungsbehörden
gegenüber offenbart, bei der Strafzumessung nach § 46 StGB
im Rahmen der Würdigung des Nachtatverhaltens zugunsten des
Zeugen zu berücksichtigen. Das Aussageverhalten kann je nach
Gewicht des Aufklärungsbeitrages zu ganz erheblichen Strafmilderungen
und sogar zur Annahme eines minderschweren Falles führen. Bei
Annahme eines minderschweren Falls eröffnen sich zugunsten
des Kronzeugen beachtliche Strafrahmenverschiebungen, die ein Unterschreiten
der gesetzlichen Mindeststrafe ermöglichen. Mit diesem seit
langem von der Rechtsprechung anerkannten Instrumentarium lassen
sich bei allen Verbrechenstatbeständen, mit Ausnahme des Tatbestandes
des Mordes, die Kronzeugenleistungen eines Beschuldigten ausreichend
berücksichtigen.
Ehe man eine Kronzeugenregelung einführt, um auch dem in Morde
verwickelten Täter einen Anreiz zur Aussage zu geben, sollte
man daran denken, einen minderschweren Fall des Mordes einzuführen:
Damit hätte man ein Instrumentarium mit dem der Ungerechtigkeit,
die im Einzelfall mit der Absolutheit der lebenslangen Freiheitsstrafe
verbunden sein kann, im Strafmaß begegnet werden kann.
7.2 Zum Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes § 129
b StGB (Bundestagsdrucksache 14/7025)
Nach bislang geltendem Recht ist die Beteiligung an kriminellen
oder terroristischen Vereinigungen in Deutschland nur dann strafbar,
wenn die Vereinigung, der der Beschuldigte angehören soll,
zumindest in Form einer Teilorganisation im Bundesgebiet besteht
(BGH St 30, 328, 329 ff.). Nach § 129 b StGB-E sollen die Vorschriften
der §§ 129 und 129a nunmehr auch auf Vereinigungen im Ausland ausgeweitet
werden, also auch solche Vereinigungen erfassen, die nicht im Bundesgebiet
organisiert sind. Dieser Gedanke ist nicht neu. Er wurde bereits
in den 70er und 80er Jahren diskutiert. Der ehemalige Generalbundesanwalt
Rebmann hat bereits damals darauf hingewiesen, dass eine solche
Erstreckung des Anwendungsbereiches des § 129 a StGB auf ausländische
Vereinigungen nicht durchführbar ist:
- "Deutsche Gerichte müssten - ohne zureichende Ermittlungsmöglichkeiten
vor Ort - tragfähige Feststellungen über die jeweilige
Struktur der ausländischen Organisation, deren Zielsetzung
und personeller Zusammensetzung treffen.
Ferner müsste jeweils eine Entscheidung darüber herbeigeführt
werden, ob ein berechtigter Widerstand, namentlich gegen ein ausländisches
Unrechtssystem, einer ausländischen Organisation die Qualifikation
einer terroristischen Vereinigung nimmt. Diese Prüfung würde
zur unlösbaren Aufgabe, wenn eine ausländische Vereinigung
durch Gewaltakte gar die Regierungsarbeit übernehmen würde
und dadurch ihr früheres Verhalten legalisieren könnte."
(Rebmann, NStZ 1986, 291).
Diese kurze Bemerkung Rebmanns spricht die beiden neuralgischen
Punkte der vorgeschlagenen Neuregelung an:
Zunächst stellt sich das praktische Problem, wie die Strafverfolgungsbehörden,
die im Ausland nicht eigenständig, sondern allenfalls aufgrund
langwieriger Rechtshilfeersuchen ermitteln können, das erforderliche
Beweismaterial zur Feststellung von im Ausland bestehenden Organisationsstrukturen
zusammentragen sollen.
Die praktischen Erfahrungen mit den §§ 129, 129a StGB haben gezeigt,
dass es den Strafverfolgungsbehörden und den Strafgerichten
bereits im Inland außerordentlich schwer fällt, tragfähige
Feststellungen zu dem Bestehen einer kriminellen oder gar terroristischen
Organisationsstruktur zu treffen. Auf eine kleine Anfrage der PDS
im Bundestag im Frühjahr 2000 teilte die Bundesregierung mit,
dass von den Ermittlungsverfahren, die während der 90er Jahre
nach § 129 a StGB eingeleitet wurden, lediglich drei Prozent mit
einem gerichtlichen Urteil endeten (gegenüber 40 Prozent bei
anderen Delikten). Die Ermittlung einer Organisationsstruktur ist
zudem erschwert, wenn wie beispielsweise bei den Anschlägen
vom 11.09.2001 keine Tatbekennung von der Tätergruppe veröffentlicht
wird.
In Verfahren nach § 129b StGB werden die Ermittlungsbehörden
und die Gerichte eine Organisationsstruktur nur mit Hilfe von Beweismitteln
feststellen können, die von ausländischen Strafverfolgungsbehörden
oder Geheimdiensten ermittelt wurden. Dies führt zu einer Vielzahl
hochproblematischer Fragen, die derartige Strafverfahren erheblich
belasten und verlängern werden. Wie soll beispielsweise mit
Beweismitteln verfahren werden, die nach ausländischem Recht
in zulässiger Form erhoben wurden, nach deutschem Recht aber
nicht hätten erhoben werden dürfen? Wenn die Frage der
Verwertbarkeit ausländischer Beweismittel geklärt ist,
stellt sich weiter die Frage nach ihrer Zuverlässigkeit, also
ihrem Beweiswert. Im Bereich organisierter krimineller oder terroristischer
Strukturen wird vielfach nur mit heimlichen Ermittlungsmethoden,
insbesondere mit geheimdienstlichen Mitteln, mit V-Personen oder
mit Undercoverpolizisten ermittelt werden können. Es erscheint
wenig aussichtsreich, diese Zeugen vor einem deutschen Gericht vernehmen
zu wollen, wenn man bedenkt, dass bereits die deutschen Strafverfolgungsbehörden
ihre Quellen ungern preisgeben, was zu mittelbaren Beweiserhebungen
führt, die eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit
der Quellen nahezu ausschließt. Die Frage verschärft
sich, wenn man die politische Dimension derartiger Verfahren berücksichtigt.
Sollen z.B. die Erkenntnisse türkischer Polizei oder Geheimdienste
betreffend die PKK ohne grundlegende kritische Überprüfung
übernommen werden können? Es besteht die Gefahr, dass
derartige Ermittlungsergebnisse voll ideologischer Färbungen
sind, die von deutschen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten
- wenn überhaupt - nur unter allergrößten Mühen
und möglicherweise sogar diplomatischen Irritationen aufzuklären
sind.
Der letztgenannte Aspekt führt zu dem weiteren von Rebmann
angesprochen kritischen Punkt einer strafbaren Unterstützung
ausländischer Vereinigungen - dem Legitimitätsproblem.
Die Bewertung, ob gegen eine ausländische Regierung von opponierenden
Gruppen ausgeübte Gewalt als terroristisch oder aber als legitimer
Widerstand gegen ein Unrechtsregime und daher unter Umständen
sogar als förderungswürdig anzusehen ist, kann sich auf
wenig Vorgaben stützen, die unabhängig von tagespolitischen
Entwicklungen oder gar bündnis- und außenpolitischen
Interessen als objektive Maßgaben bestünden. Eine Problematik
die um so schwerer wiegt, wenn es diesen oppositionellen Gruppen
sogar gelingt, die Regierungsgewalt in dem entsprechenden Staat
zu erringen oder eine staatsähnliche Herrschaft in Landesteilen
auszuüben. Eine Klärung dieser Fragen durch die Bundesanwaltschaft
ist vor dem Hintergrund sich ständig ändernder Machtverhältnisse
in vielen Ländern weder wünschenswert noch möglich.
Dies zeigt sich am Beispiel der Taliban, die - so heißt es
- mit Unterstützung des CIA die fast vollständige Kontrolle
über Afghanistan übernahmen. Wären um bei diesem
Beispiel zu bleiben aus heutiger Sicht Mitarbeiter der CIA, die
seinerzeit die Taliban massiv unterstützten, nach § 129b StGB
zu bestrafen?
7.3 Auswirkungen der Regelungen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes
auf das Strafverfahren
Die Regelungen über die Erhebung und Übermittlung von
Daten durch und an das Bundesamt für Verfassungsschutz (Art.
1, §§ 8,18 E-TB) und die Kompetenzerweiterung für das Bundeskriminalamt
in Art. 10 § 7 Abs.2 E-TBK lassen befürchten, dass die neuen
Vorschriften erheblichen Einfluss auf die Durchführung von
Strafverfahren haben werden.
Es ist zu erwarten, dass Ermittlungsverfahren eingeleitet und Verdächtige
verhaftet werden aufgrund von Erkenntnissen, deren Entstehungsgeschichte
und Hintergrund der Beschuldigte nicht nachvollziehen und nicht
überprüfen kann. Jeder Beschuldigte hat einen Anspruch
auf ein faires Verfahren. Dieses Recht wird aus dem Rechtsstaatsprinzip
abgeleitet und durch Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert.
Kernstück des fairen Verfahrens ist die Gewährleistung
von "Waffengleichheit" zwischen Angeklagten und Staatsanwaltschaft.
Die verfahrensrechtliche "Waffengleichheit" ist gestört,
wenn Angeklagte durch ein für sie nicht durchschaubares Zusammenwirken
von Verfassungsschutz und Ermittlungsbehörden in ihrem Recht,
aktiv auf Gang und Ergebnis des Strafverfahrens Einfluss zu nehmen,
behindert oder gar ausgeschlossen werden.
Die Ausdehnung der Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz
und des Bundeskriminalamts öffnet Tor und Tür für
ein derartiges undurchschaubares Zusammenwirken von Polizei und
Verfassungsschutz. Es besteht die Gefahr, dass Beschuldigte in Zukunft
vermehrt mit solchermaßen gewonnenen Erkenntnissen konfrontiert
werden. Sie würden zum Objekt des Verfahrens degradiert, wenn
sie geheim gewonnene Erkenntnisse nur noch zur Kenntnis nehmen,
nicht aber aktiv auf den Gang des Verfahrens Einfluss nehmen könnten.
Ein solchermaßen gestaltetes und beeinflusstes Strafverfahren
wäre verfassungswidrig und würde derzeit anerkanntem rechtsstaatlichem
Standard widersprechen.
(Margarete v. Galen, Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen)
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