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Aussageverweigerung
Wenn die Sache irre wird - werden die Irren zu Profis Infos und Texte zur Aussageverweigerung und Beugehaft aus dem Jahr 1988.

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Für den eigenen Schutz!

EinE Zeugln ist schnell BeschuldigteR

In 129a- Verfahren können Zeuglnnen im Nu selbst zu Beschuldigten werden, da die Bekanntschaft mit einer verdächtigen Person jede und jeden selbst in den Kreis verdächtiger Personen kommen läßt. Dies ist in der Vergangenheit schon häufig geschehen (in RAF-Verfahren).

Insbesondere mit der Verweigerung der Aussage unter Berufung auf den §55 belastet man/frau sich selbst. Im Kern besagt dieser Paragraph, daß Antworten, die eine mögliche Selbstbelastung beinhalten, verweigert werden können.

Diese Selbstbelastung kann durchaus von BKA und BAW für künftige Verfahren erwünscht sein.

Außerdem sieht das Gesetz vor, daß jeder Bezug auf den §55 erstmal begründet werden muß. Eine schizophrene Situation, weil das heißt, daß mit der Begründung warum solch eine Aussage etwas mit der eigenen Person zu tun hat und belastend sein könnte, jede Menge Informationen geliefert wird.

Ob die BAW bei der jeweiligen Frage den §55 akzeptiert, hängt von ihrer Willkür ab; wurden viele andere Fragen beantwortet, lassen sie vielleicht einige unbeantwortete zu.

Ist eine Zeugin bereits Beschuldigte in einem anderen 129a Verfahren, so ergibt sich daraus noch nicht automatisch das Recht auf Aussageverweigerung nach §55. Denn auch in diesen Fällen behalten sich die Ermittlungsbehörden die Entscheidung darüber vor, ob ein Zusammenhang zwischen den Verfahren und damit ein Aussageverweigerungsrecht besteht. Im schlimmsten Fall faßt die BAW die Berufung der Zeugin auf den §55 als Bestätigung der gegen sie erhobenen Vorwürfe auf.

Für die Zukunft ist noch vermehrt zu befürchten, daß die Bekanntgabe von Ermittlungsverfahren solange hinausgezögert wird, bis die Zeuglnnen ihre Funktion erfüllt haben.

Aussagen schützen nicht vor weiteren Vorladungen

Die Zeuglnnenvorladungen im Zusammenhang mit den Schüssen an der Startbahn West in Frankfurt zeigen: Auch Aussagen schützen nicht vor weiterer Verfolgung. Bei signalisierter Aussagebereitschaft kann eine Person immer wieder vorgeladen werden. Nach unseren Informationen wurden in Frankfurt einzelne mehrfach vorgeladen, mit neuen Fragen bedrängt und jedesmal neu dem Druck zur Zusammenarbeit mit den Staatsschutzbehörden ausgeliefert.

Das eigene Gewissen

Jede/r wird sich die Frage stellen: Habe ich mich so verhalten, wie ich es richtig finde?

Bei Aussagen kann man/frau sich nie sicher sein, möglicherweise doch jemanden belastet zu haben.

Immer bleibt die Aussicht, bei einem späteren Prozeß Aussagen wiederholen zu müssen, die der angeklagten Person möglicherweise Knast einbringen.

Läßt sich die Beugehaft Überhaupt gegen den politischen Schaden und dem Vertrauensverlust in der Scene aufrechnen, den Aussagen anrichten können?

Aufgrund all dieser Argumente meinen wir:

  • Nichts sagen, nur das ist sicher
  • Keine Aussagen
  • Keine Kooperation mit dem Staatsschutz
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