Wenn die Sache irre wird -
werden die Irren zu Profis Infos und Texte zur Aussageverweigerung
und Beugehaft aus dem Jahr 1988.
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Für den eigenen Schutz!
EinE Zeugln ist schnell BeschuldigteR
In 129a- Verfahren können Zeuglnnen im Nu selbst zu Beschuldigten
werden, da die Bekanntschaft mit einer verdächtigen Person
jede und jeden selbst in den Kreis verdächtiger Personen kommen
läßt. Dies ist in der Vergangenheit schon häufig
geschehen (in RAF-Verfahren).
Insbesondere mit der Verweigerung der Aussage unter Berufung auf
den §55 belastet man/frau sich selbst. Im Kern besagt dieser
Paragraph, daß Antworten, die eine mögliche Selbstbelastung
beinhalten, verweigert werden können.
Diese Selbstbelastung kann durchaus von BKA und BAW für künftige
Verfahren erwünscht sein.
Außerdem sieht das Gesetz vor, daß jeder Bezug auf
den §55 erstmal begründet werden muß. Eine schizophrene
Situation, weil das heißt, daß mit der Begründung
warum solch eine Aussage etwas mit der eigenen Person zu tun hat
und belastend sein könnte, jede Menge Informationen geliefert
wird.
Ob die BAW bei der jeweiligen Frage den §55 akzeptiert, hängt
von ihrer Willkür ab; wurden viele andere Fragen beantwortet,
lassen sie vielleicht einige unbeantwortete zu.
Ist eine Zeugin bereits Beschuldigte in einem anderen 129a Verfahren,
so ergibt sich daraus noch nicht automatisch das Recht auf Aussageverweigerung
nach §55. Denn auch in diesen Fällen behalten sich die
Ermittlungsbehörden die Entscheidung darüber vor, ob ein
Zusammenhang zwischen den Verfahren und damit ein Aussageverweigerungsrecht
besteht. Im schlimmsten Fall faßt die BAW die Berufung der
Zeugin auf den §55 als Bestätigung der gegen sie erhobenen
Vorwürfe auf.
Für die Zukunft ist noch vermehrt zu befürchten, daß
die Bekanntgabe von Ermittlungsverfahren solange hinausgezögert
wird, bis die Zeuglnnen ihre Funktion erfüllt haben.
Aussagen schützen nicht vor weiteren Vorladungen
Die Zeuglnnenvorladungen im Zusammenhang mit den Schüssen
an der Startbahn West in Frankfurt zeigen: Auch Aussagen schützen
nicht vor weiterer Verfolgung. Bei signalisierter Aussagebereitschaft
kann eine Person immer wieder vorgeladen werden. Nach unseren Informationen
wurden in Frankfurt einzelne mehrfach vorgeladen, mit neuen Fragen
bedrängt und jedesmal neu dem Druck zur Zusammenarbeit mit
den Staatsschutzbehörden ausgeliefert.
Das eigene Gewissen
Jede/r wird sich die Frage stellen: Habe ich mich so verhalten,
wie ich es richtig finde?
Bei Aussagen kann man/frau sich nie sicher sein, möglicherweise
doch jemanden belastet zu haben.
Immer bleibt die Aussicht, bei einem späteren Prozeß
Aussagen wiederholen zu müssen, die der angeklagten Person
möglicherweise Knast einbringen.
Läßt sich die Beugehaft Überhaupt gegen den politischen
Schaden und dem Vertrauensverlust in der Scene aufrechnen, den Aussagen
anrichten können?
Aufgrund all dieser Argumente meinen wir:
- Nichts sagen, nur das ist sicher
- Keine Aussagen
- Keine Kooperation mit dem Staatsschutz
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