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§ 129a - Bildung terroristischer Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren
Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord
(§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen
die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches)
oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen
des § 239a oder des § 239b oder
- Straftaten nach § 305a oder gemeingefährliche Straftaten
in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs.
1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis
5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des §
316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied
beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bestraft.
(2) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder
Hintermännern, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei
Jahren zu erkennen.
(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung unterstützt
oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren
Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen
der Absätze 1 und 3 die Strafe nach seinem Ermessen (§
4949 Abs. 2) mildern.
(5) § 129 Abs. 6 gilt entsprechend.
(6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann
das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,
und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
aberkennen (§ 45 Abs. 2).
(7) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht
Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Fassung aufgrund des Vierunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes
- § 129b StGB (34. StrÄndG) vom 22.8.2002
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